Entscheidung 6 Ob 247/01v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, Ablehnung und Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juni 2001, GZ 25 Nc 6/01a-10, mit dem Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen teils gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Fünfhaus überwiesen, teils zurückgewiesen und teils abgewiesen wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, Ablehnung und Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juni 2001, GZ 25 Nc 6/01a-10, mit dem Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen teils gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Fünfhaus überwiesen, teils zurückgewiesen und teils abgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Vorlage des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen, die sich auf Entscheidungen dieses Gerichtes als Rekursgericht bezogen, gemäß § 44 JN wegen funktioneller Unzuständigkeit (§ 65 Abs 2 ZPO) insoweit unangefochten an das zuständige Pflegschaftsgericht überwiesen. Soweit damit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte begehrt wurde, wies es den Antrag mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die auf Fristsetzungs- und Ablehnungsverfahren bezogenen Anträge wies es ab.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen, die sich auf Entscheidungen dieses Gerichtes als Rekursgericht bezogen, gemäß Paragraph 44, JN wegen funktioneller Unzuständigkeit (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO) insoweit unangefochten an das zuständige Pflegschaftsgericht überwiesen. Soweit damit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte begehrt wurde, wies es den Antrag mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die auf Fristsetzungs- und Ablehnungsverfahren bezogenen Anträge wies es ab.
Gegen diesen Beschluss erhob die Betroffene den ausdrücklich an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Rekurs, womit sie die Zurück- bzw Abweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien "als Erstgericht" bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt ist daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Vorlage des Rekurses an das angerufene Oberlandesgericht Wien zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00247.01V.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0060OB00247_01V0000_000