Entscheidung 6 Ob 247/11h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Benjamin und Samuel S*****, beide geboren am 24. Mai 2009, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Dr. M***** S*****, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2011, GZ 43 R 522/11z-278, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. Juli 2011, GZ 3 PS 65/10v-211, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts über Rekurs der Mutter dahin ab, dass dem Vater die Obsorge für die beiden ehelich geborenen Minderjährigen nicht gemäß § 177a ABGB endgültig, sondern lediglich vorläufig „übertragen“ wird, hob die erstinstanzliche Entscheidung „betreffend die endgültige Obsorgeübertragung“ zur Verfahrensergänzung auf und ließ den „ordentlichen Revisionsrekurs“ nicht zu.Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts über Rekurs der Mutter dahin ab, dass dem Vater die Obsorge für die beiden ehelich geborenen Minderjährigen nicht gemäß Paragraph 177 a, ABGB endgültig, sondern lediglich vorläufig „übertragen“ wird, hob die erstinstanzliche Entscheidung „betreffend die endgültige Obsorgeübertragung“ zur Verfahrensergänzung auf und ließ den „ordentlichen Revisionsrekurs“ nicht zu.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Obsorgeentscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.
Durch die Entscheidung des Rekursgerichts, den Vater und nicht die Mutter mit der vorläufigen Obsorge zu betrauen, ist der Vater nicht beschwert. Im Übrigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 64 Abs 1 AußStrG ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.Durch die Entscheidung des Rekursgerichts, den Vater und nicht die Mutter mit der vorläufigen Obsorge zu betrauen, ist der Vater nicht beschwert. Im Übrigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,Familienrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00247.11H.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111124_OGH0002_0060OB00247_11H0000_000