Entscheidung 6 Ob 247/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, FN *, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei P*, geboren am *, vertreten durch Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in Villach, und dessen Nebenintervenienten 1. S*, geboren am *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. R* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. November 2022, GZ 2 R 172/22i-62, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „I* GmbH“ auf „I* GmbH“ berichtigt.römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „I* GmbH“ auf „I* GmbH“ berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Aus dem Firmenbuch (FN *) ist die Änderung der Firma der Klägerin ersichtlich. Ihre Bezeichnung ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. [1] Zu römisch eins.: Aus dem Firmenbuch (FN *) ist die Änderung der Firma der Klägerin ersichtlich. Ihre Bezeichnung ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
[3] Zu II.: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Die Auslegung der vereinbarten aufschiebenden Bedingung („Finanzierungszusage“) durch das Berufungsgericht dahin, dass die Zusage des Kreditinstituts an die Klägerin, dieser unter ausdrücklich angesprochenen, aber inhaltlich nicht offen gelegten „besprochenen Bedingungen“ einen Kredit zu gewähren, im Zusammenhalt mit der Bestätigung, der Klägerin stehe an einem bestimmten Stichtag eine den vereinbarten Kaufpreis weit unterschreitende Summe am Konto zur freien Verfügung, die vereinbarte Bedingung nicht erfülle, weil sich daraus keine Finanzierungszusage hinsichtlich des konkreten Geschäfts ergebe, ist vertretbar. Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht wird in der außerordentlichen Revision somit nicht aufgezeigt. [3] Zu römisch zwei.: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Die Auslegung der vereinbarten aufschiebenden Bedingung („Finanzierungszusage“) durch das Berufungsgericht dahin, dass die Zusage des Kreditinstituts an die Klägerin, dieser unter ausdrücklich angesprochenen, aber inhaltlich nicht offen gelegten „besprochenen Bedingungen“ einen Kredit zu gewähren, im Zusammenhalt mit der Bestätigung, der Klägerin stehe an einem bestimmten Stichtag eine den vereinbarten Kaufpreis weit unterschreitende Summe am Konto zur freien Verfügung, die vereinbarte Bedingung nicht erfülle, weil sich daraus keine Finanzierungszusage hinsichtlich des konkreten Geschäfts ergebe, ist vertretbar. Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht wird in der außerordentlichen Revision somit nicht aufgezeigt.
[4] Anhaltspunkte für den behaupteten konkludenten Verzicht des Beklagten auf die Einhaltung der aufschiebenden Bedingung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00247.22Z.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230125_OGH0002_0060OB00247_22Z0000_000