Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit zunächst in der Revision ausgeführt wird, daß über das Vermögen der Klägerin mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 12. Juli 1963, S. 19/63-1, der Konkurs eröffnet worden sei, ist darauf zu verweisen, daß dieser Beschluß nicht mit 12. Juli 1963, sondern mit 28. Juni 1963 datiert ist, daß mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 20. August 1963, S. 19/63-29, der erstgenannte Beschluß und das gesamte Konkursverfahren für nichtig erklärt wurden und daß seither ein neuerlicher Beschluß, mit welchem über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht ergangen ist.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird im wesentlichen dahin ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sei, ob die Überlassung des Mundelvermögens durch den früheren Vormund an die Klägerin genehmigungspflichtig sei oder nicht, vielmehr es nur darauf ankomme, ob die im faktischen Besitz ihres Erbteiles befindliche Klägerin sich in Ausübung der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft nach erreichter Mundigkeit verpflichten konnte. Dies sei zu bejahen, weil einerseits die Anschaffung eines Heuwenders ein Akt der ordentlichen Wirtschaftsführung sei und andererseits eine Minderjährige gemäß § 244 ABGB. durch erlaubte Handlung auch ohne Mitwirkung eines Vormundes etwas für sich erwerben könne. Es sei auch unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht einzusehen, warum eine mundige Minderjährige aus den Einkünften der ihr überlassenen Wirtschaft nicht ein Gerät erwerben könne, das sie zur Bewirtschaftung dringend benötige.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird im wesentlichen dahin ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sei, ob die Überlassung des Mundelvermögens durch den früheren Vormund an die Klägerin genehmigungspflichtig sei oder nicht, vielmehr es nur darauf ankomme, ob die im faktischen Besitz ihres Erbteiles befindliche Klägerin sich in Ausübung der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft nach erreichter Mundigkeit verpflichten konnte. Dies sei zu bejahen, weil einerseits die Anschaffung eines Heuwenders ein Akt der ordentlichen Wirtschaftsführung sei und andererseits eine Minderjährige gemäß Paragraph 244, ABGB. durch erlaubte Handlung auch ohne Mitwirkung eines Vormundes etwas für sich erwerben könne. Es sei auch unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht einzusehen, warum eine mundige Minderjährige aus den Einkünften der ihr überlassenen Wirtschaft nicht ein Gerät erwerben könne, das sie zur Bewirtschaftung dringend benötige.
Auszugehen ist davon, daß nach § 246, zweiter Satz, erster Fall, ABGB. der Minderjährige über dasjenige, was er durch seinen Fleiß erwirbt, frei verfügen kann. Das ist zwar in der Regel das EinkommenAuszugehen ist davon, daß nach Paragraph 246,, zweiter Satz, erster Fall, ABGB. der Minderjährige über dasjenige, was er durch seinen Fleiß erwirbt, frei verfügen kann. Das ist zwar in der Regel das Einkommen
aus einem Dienstvertrag, muß es aber nicht sein, wie sich aus den Worten des § 246 ABGB. ergibt: "... oder auf eine andere Art durchaus einem Dienstvertrag, muß es aber nicht sein, wie sich aus den Worten des Paragraph 246, ABGB. ergibt: "... oder auf eine andere Art durch
seinen Fleiß erwirbt". Unter diesen letzteren Erwerb fallen auch die Einkünfte eines Minderjährigen für seine im eigenen Unternehmen ausgeübte Tätigkeit (siehe Wentzel - Piegler bzw. Plessl im Klang Komm.[2], S. 448, Punkt 2, zu § 246 ABGB. und S. 82, Punkt A I 2, zu § 151 ABGB.). Nun hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes die damals noch minderjährige Klägerin die ihr von ihren Großeltern übergebene Wirtschaft selbst geführt, und zwar zuerst unter Mitwirkung ihres Großvaters und Vormundes und später, insbesondere zur Zeit als sie den Ankauf des Heuwenders tätigte (Mai 1961), unter Mitwirkung ihres Gatten. Sie bewirtschaftete zu diesem Zeitpunkt eine Bauernwirtschaft, in der zwar kein Bargeld vorhanden war, wohl aber 25 Stück Vieh und über 500 Festmeter schlagbarer Wald, dessen Schlägerung in Aussicht genommen war und der später auch tatsächlich geschlägert wurde. Es kann daher die Frage, ob bei Bewirtschaftung einer derartigen Bauernwirtschaft ein Betrag von 6594 S, um welchen der Heuwender gekauft wurde, als Erwerb der nunmehrigen Klägerin aus dieser Bewirtschaftung anzusehen ist und ob die Anschaffung eines Heuwenders um diesen Betrag mit Rücksicht auf die Höhe dieses Einkommens gerechtfertigt ist, bejaht werden, zumal aus der Schlägerung des Waldes allein ein Erlös erzielt wurde, der es ermöglichte, einen Traktor, einen Motormäher, eine Kühltruhe, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank, eine Fleischselche, eine Futterkrippe mit Selbsttränker und auch einen Fernsehapparat zu kaufen und überdies die Anschaffung des Heuwenders infolge des Personalmangels notwendig war. Daß trotzdem der Kaufpreis für den Heuwender nicht bezahlt wurde, hatte nach den Feststellungen seine Ursache nicht darin, daß von dem genannten Erlös nichts für die Bezahlung des Kaufpreises für den Heuwender übrigblieb. Der Kaufpreis wurde deshalb nicht bezahlt, weil die nunmehrige Klägerin der Meinung war, es sei durch die gegen sie auf Grund des Versäumnisurteiles erwirkten Exekution die Schuld beglichen.seinen Fleiß erwirbt". Unter diesen letzteren Erwerb fallen auch die Einkünfte eines Minderjährigen für seine im eigenen Unternehmen ausgeübte Tätigkeit (siehe Wentzel - Piegler bzw. Plessl im Klang Komm.[2], S. 448, Punkt 2, zu Paragraph 246, ABGB. und S. 82, Punkt A römisch eins 2, zu Paragraph 151, ABGB.). Nun hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes die damals noch minderjährige Klägerin die ihr von ihren Großeltern übergebene Wirtschaft selbst geführt, und zwar zuerst unter Mitwirkung ihres Großvaters und Vormundes und später, insbesondere zur Zeit als sie den Ankauf des Heuwenders tätigte (Mai 1961), unter Mitwirkung ihres Gatten. Sie bewirtschaftete zu diesem Zeitpunkt eine Bauernwirtschaft, in der zwar kein Bargeld vorhanden war, wohl aber 25 Stück Vieh und über 500 Festmeter schlagbarer Wald, dessen Schlägerung in Aussicht genommen war und der später auch tatsächlich geschlägert wurde. Es kann daher die Frage, ob bei Bewirtschaftung einer derartigen Bauernwirtschaft ein Betrag von 6594 S, um welchen der Heuwender gekauft wurde, als Erwerb der nunmehrigen Klägerin aus dieser Bewirtschaftung anzusehen ist und ob die Anschaffung eines Heuwenders um diesen Betrag mit Rücksicht auf die Höhe dieses Einkommens gerechtfertigt ist, bejaht werden, zumal aus der Schlägerung des Waldes allein ein Erlös erzielt wurde, der es ermöglichte, einen Traktor, einen Motormäher, eine Kühltruhe, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank, eine Fleischselche, eine Futterkrippe mit Selbsttränker und auch einen Fernsehapparat zu kaufen und überdies die Anschaffung des Heuwenders infolge des Personalmangels notwendig war. Daß trotzdem der Kaufpreis für den Heuwender nicht bezahlt wurde, hatte nach den Feststellungen seine Ursache nicht darin, daß von dem genannten Erlös nichts für die Bezahlung des Kaufpreises für den Heuwender übrigblieb. Der Kaufpreis wurde deshalb nicht bezahlt, weil die nunmehrige Klägerin der Meinung war, es sei durch die gegen sie auf Grund des Versäumnisurteiles erwirkten Exekution die Schuld beglichen.
Es hat daher die damals noch minderjährige Klägerin anläßlich des Ankaufes des Heuwenders im Rahmen ihrer Selbstverpflichtungsfähigkeit aus den Einkünften, die sie infolge der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft durch ihren Fleiß erworben hatte, gehandelt und bedurfte deshalb bei Abschluß des Kaufvertrages nicht der Mitwirkung ihres Vormundes. Gemäß § 2 ZPO. ist in diesem Umfang die Prozeßfähigkeit der Klägerin gegeben und sie bedurfte in dem Rechtsstreit C 117/62 des Bezirksgerichtes X. nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Dieser Rechtsstreit hatte den von der damals noch minderjährigen Klägerin gekauften Heuwender zum Gegenstand, worüber sie nach § 246 ABGB. frei verfügen durfte.Es hat daher die damals noch minderjährige Klägerin anläßlich des Ankaufes des Heuwenders im Rahmen ihrer Selbstverpflichtungsfähigkeit aus den Einkünften, die sie infolge der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft durch ihren Fleiß erworben hatte, gehandelt und bedurfte deshalb bei Abschluß des Kaufvertrages nicht der Mitwirkung ihres Vormundes. Gemäß Paragraph 2, ZPO. ist in diesem Umfang die Prozeßfähigkeit der Klägerin gegeben und sie bedurfte in dem Rechtsstreit C 117/62 des Bezirksgerichtes römisch zehn. nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Dieser Rechtsstreit hatte den von der damals noch minderjährigen Klägerin gekauften Heuwender zum Gegenstand, worüber sie nach Paragraph 246, ABGB. frei verfügen durfte.
Die auf § 529 (1) Z. 2 ZPO. gegrundete Nichtigkeitsklage erweist sich als unbegrundet.Die auf Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. gegrundete Nichtigkeitsklage erweist sich als unbegrundet.