Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abgeändert hätte, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei (§ 508 Abs 3 ZPO). Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 3 ZPO wird absolut, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abgeändert hätte, dass die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO). Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wird absolut, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).
Gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Abänderungsantrags und einer damit verbundenen Revision im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Rechtsmittelwerber erklären, die mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision für den Fall, dass das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision" zu erheben (8 Ob 251/00w; 7 Ob 48/04s; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 508 ZPO Rz 2).Gemäß Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Abänderungsantrags und einer damit verbundenen Revision im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Rechtsmittelwerber erklären, die mit einem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene ordentliche Revision für den Fall, dass das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision" zu erheben (8 Ob 251/00w; 7 Ob 48/04s; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 508, ZPO Rz 2).
Die „außerordentliche Revision" der Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.