[5] Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Beklagten gerichtete Begehren auf Beantwortung der genannten beiden Fragen ab.
[6] 1. Der Kläger stützt sich in seiner außerordentlichen Revision auf den Auskunftsanspruch der (mittlerweile gelöschten) Gesellschaft gegen deren (vormaligen) Geschäftsführer nach § 24a GmbHG und auf die Regelung des § 48 GmbHG. Dabei übersieht er allerdings, dass er sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung (erkennbar) bloß auf seinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft (§ 22 Abs 2 GmbHG) berufen hat. [6] 1. Der Kläger stützt sich in seiner außerordentlichen Revision auf den Auskunftsanspruch der (mittlerweile gelöschten) Gesellschaft gegen deren (vormaligen) Geschäftsführer nach Paragraph 24 a, GmbHG und auf die Regelung des Paragraph 48, GmbHG. Dabei übersieht er allerdings, dass er sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung (erkennbar) bloß auf seinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft (Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG) berufen hat.
[7] 2. Der weitere Hinweis der außerordentlichen Revision, im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. 4. 2014 bestehe eine Judikatschuld, scheitert schon allein daran, dass sich der titulierte Anspruch (bloß) gegen die Gesellschaft richtet; über eine Auskunftsverpflichtung des (hier) Beklagten wurde hingegen nicht abgesprochen.
[8] 3. Auf die Ausführungen des Klägers, er könne den Beklagten als (vormaligen) Geschäftsführer im Rahmen der deliktischen Außenhaftung auf Auskunft in Anspruch nehmen, habe dieser doch den Auskunftsanspruch auch im Exekutionsverfahren (ungeachtet der Verhängung und des Vollzugs von Zwangsstrafen) nicht erfüllt, braucht jedoch aufgrund folgender Erwägung nicht eingegangen zu werden:
[9] 3.1. Das Bezirksgericht Krems an der Donau bewilligte am 1. 7. 2014 zu AZ 4 E 2793/14y dem damaligen Treuhänder des Klägers aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 29. 4. 2014 die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Beantwortung unter anderem der beiden genannten (jeweils dreiteiligen) Fragen. [9] 3.1. Das Bezirksgericht Krems an der Donau bewilligte am 1. 7. 2014 zu AZ 4 E 2793/14y dem damaligen Treuhänder des Klägers aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 29. 4. 2014 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung der Beantwortung unter anderem der beiden genannten (jeweils dreiteiligen) Fragen.
[10] Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 23. 1. 2015 (berichtigt mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. 9. 2015) wurde zu AZ 9 C 655/14t ausgesprochen, dass der betriebene Anspruch jeweils hinsichtlich der beiden ersten Teilfragen (Gab es einen Beschluss der Gesellschafter der Gesellschaft, an deren weiteren Geschäftsführer eine „Prämie 70.000,00“ zu bezahlen? Wer hat die „Prämie [des weiteren Geschäftsführers] 70.000,00“ gegebenenfalls beschlossen? bzw Gab es einen Beschluss der Gesellschafter, an den weiteren Geschäftsführer für „Beratung“ [?] 295.000 EUR zu bezahlen? Wer hat diese Zahlung gegebenenfalls beschlossen?) erloschen ist. Die Gesellschaft habe durch ihren damaligen Rechtsvertreter (die hier Beklagtenvertreterin) mit Schreiben vom 17. 7. 2014 Unterlagen und eine dreiseitige Fragebeantwortung übermittelt und damit die genannten (Teil-)Fragen beantwortet. Begründet wurde diese Auffassung mit dem Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft vom 16. 12. 2011 und der Vereinbarung vom 23. 11. 2012, woraus sich die Zahlungen an den weiteren Geschäftsführer ergeben hätten; die Auszahlung sei vom (hier) Beklagten aufgrund der Vereinbarung veranlasst worden, wobei es gesonderte Gesellschafterbeschlüsse für die Auszahlung nicht gegeben habe.
[11] Das Landesgericht Krems an der Donau änderte jedoch in weiterer Folge am 31. 5. 2016 als Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass das Oppositionsbegehren jeweils hinsichtlich der beiden erstgenannten Fragen abgewiesen wurde. Die Erklärungen der Gesellschaft im Schreiben vom 17. 7. 2014, es habe einen Beschluss in der Generalversammlung gegeben, den weiteren Geschäftsführer anzustellen, der Zahlung der Prämie von 70.000 EUR sei vom Sprecher der Gesellschafter zugestimmt worden bzw sei die Leistung von 295.000 EUR im Vertrag vereinbart worden, hätten keine ausreichende Fragebeantwortung dargestellt.
[12] 3.2. Obwohl (auch) hinsichtlich der jeweils dritten Teilfrage (Wer hat die Auszahlung dieser Prämie veranlasst? bzw Wer hat die Auszahlung dieser 295.000 EUR veranlasst?) die Oppositionsklage (bereits) vom Bezirksgericht Krems an der Donau abgewiesen worden war, wurde auf Betreiben des (damaligen) Treuhänders des Klägers mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 6. 10. 2015, vom 1. 2. 2017, vom 14. 11. 2017 und vom 7. 5. 2018 die Gesellschaft lediglich zur Beantwortung der jeweils beiden erstgenannten Fragen (3.1.) unter Geldstrafenandrohung verpflichtet bzw die Vollziehung vorher angedrohter Geldstrafen angeordnet, weil die jeweils dritten Teilfragen („Veranlassung“) von den diesen Beschlüssen zugrunde liegenden Anträgen offensichtlich nicht (mehr) erfasst gewesen waren.
[13] 3.3. Bereits am 10. 11. 2015 hatte die (hier) Beklagtenvertreterin im Auftrag des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft folgendes Schreiben an den Klagevertreter gerichtet:
[…] Im Sinne des Beschlusses vom 6. 10. 2014, ON 14, zu oben genannter Geschäftszahl übermittle ich die Beantwortung nachstehender Fragen:
1. Frage 1: Gibt es einen Gesellschafterbeschluss, an den [weiteren] Geschäftsführer eine „Prämie“ € 70.000,-- zu bezahlen? Wer hat die „Prämie [des weiteren Geschäftsführers] € 70.000,--“ gegebenenfalls beschlossen?
Antwort: Der Gesellschafterbeschluss, mit welchem die Prämie von € 70.000,00 an [den weiteren Geschäftsführer] beschlossen wurde, findet sich im Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der [Gesellschaft] vom 16. 12. 2011. Im Punkt 2. der Tagesordnung wurde der Anstellungs- bzw Beratungsvertrag mit [dem weiteren Geschäftsführer] mehrheitlich beschlossen [...] In diesem Vertrag ist unter Punkt 2. die Honorierung [des weiteren Geschäftsführers] geregelt. Für den Zeitraum Dezember 2011 bis März 2012 waren viermal das monatliche Fixum von € 32.500,00 zu zahlen, durch die Erreichung des Meilensteines 1 wurde für diese vier Monate der variable Teil von je € 17.500,00, insgesamt sohin € 70.000,00 fällig, dementsprechend [vom weiteren Geschäftsführer] fakturiert und von der [Gesellschaft] bezahlt.
Der zweite Teil der Frage ist daher schon beantwortet.
2. Frage 2: Gibt es einen Gesellschafterbeschluss an den [weiteren] Geschäftsführer, für „Beratung“? € 295.000,00 zu bezahlen? Wer hat diese Zahlung gegebenenfalls beschlossen?
Selbe Antwort wie zuvor, der Gesamtbetrag von EUR 295.000,00 beinhaltet sowohl die fixen Teile des abgeschlossenen Vertrages als auch variable Anteile. Der zweite Teil der Frage ist daher schon beantwortet [...]
[14] 3.4. Da sich der Inhalt des Schreibens vom 10. 11. 2015 (3.3.) erheblich von jenem unterscheidet, das das Bezirks- und das Landesgericht Krems an der Donau im Oppositionsverfahren zu beurteilen hatten (3.1.), ist das erstgenannte Schreiben, welches die (hier) Beklagtenvertreterin im Auftrag des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen an den Kläger bzw dessen rechtsfreundliche Vertretung übermittelt hatte, einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich der jeweils dritten Frage zum einen bereits das Bezirksgericht Krems an der Donau im Oppositionsverfahren auf Tatsachenebene von einer Veranlassung der Zahlungen durch den (hier) Beklagten ausging und zum anderen in weiterer Folge der Kläger das Exekutionsverfahren hinsichtlich dieser Frage ganz offensichtlich nicht mehr weiter betrieb. Aber auch hinsichtlich der beiden jeweils erstgenannten Fragen ist zwischenzeitig von einer ausreichenden Fragebeantwortung auszugehen: Es lagen keine (eigenen) Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich der beiden Zahlungen an den weiteren Geschäftsführer vor. Die Zahlungen erfolgten auf Grundlage des „Beratungsvertrags“, dem die Generalversammlung zugestimmt hatte, wobei im Schreiben vom 10. 11. 2015 auch die Berechnung des Honoraranspruchs dargetan wurde.
[15] 3.5. Der Oberste Gerichtshof hat zu der in der Revision relevierten Frage, ob im vorliegenden Fall durch das (angebliche) Torpedieren der Auskunftserteilung bis zur Löschung der Gesellschaft unmittelbar in das Vermögen des Klägers eingegriffen wurde, sodass sein Vermögensnachteil allenfalls über einen bloßen Reflexschaden hinausgehe, bislang nicht Stellung genommen (ausdrücklich offenlassend 1 Ob 617/91). Zwar mehren sich im jüngeren Schrifttum in Österreich jene Stimmen, die sich mit Blick auf die entsprechende Diskussion in Deutschland (grundlegend Mertens, Deliktsrecht und Sonderprivatrecht – Zur Rechtsfortbildung des deliktischen Schutzes von Vermögensinteressen, AcP 178 [1978] 227 [250]; ders in Hachenburg, GmbHG8 § 43 Rz 105 ff; diesem folgend – zum Vereinsrecht – BGH II ZR 179/89 BGHZ 110, 323 [„Schärenkreuzer“]; zustimmend Ziemons in Michalski et al, GmbHG3 [2017] § 43 Rz 580 ff; ablehnend Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG22 [2019] § 43 Rz 117; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG20 § 43 Rz 49; vgl zum aktuellen Meinungsstand auch Wagner in MünchKomm BGB8 [2020] § 823 Rz 351 ff und Fleischer in MünchKomm GmbHG3 [2019] § 43 Rz 337 f) grundsätzlich dafür aussprechen, dass die Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts eines Verbandsmitglieds, aber auch der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Teilhaberechte als Eingriff in ein absolut geschütztes Recht deliktisch haftbar machen kann (vgl Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 257; eingehend U. Torggler, Zum deliktischen Schutz der Mitgliedschaft(-srechte), JBl 2003, 747 ff; grundsätzlich zustimmend Trenker, „Reflexvorteil“ und „Reflexschaden“ im Gesellschaftsrecht, GesRZ 2014, 10 [14]; offen lassend Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 33; vorsichtig zustimmend zuletzt aber Koppensteiner, Gesellschaftszweck, Treuebindung und Mitgliedschaft, GES 2017, 408 [414 ff]; skeptisch Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] IV.N.1 Rz 3027; offen lassend jüngst Rastegar, Die Gesellschafterklage in der GmbH [2020] 140 Fn 757); dieser Anspruch soll sich nicht bloß gegen Dritte, sondern gerade auch gegen Organwalter richten, die als intranei ohnedies mit der verbandsinternen Pflichten- und Rechtelage vertraut seien und damit vom Zuweisungsgehalt der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter hinreichend Kenntnis haben müssen, sodass sich die bei der Haftung außenstehender Dritter maßgebliche Frage der Offenkundigkeit der dem Verbandsmitglied zukommenden Rechtsposition in aller Regel nicht stellt (vgl Torggler, JBl 2003, 750; Koppensteiner, GES 2017, 414 ff). [15] 3.5. Der Oberste Gerichtshof hat zu der in der Revision relevierten Frage, ob im vorliegenden Fall durch das (angebliche) Torpedieren der Auskunftserteilung bis zur Löschung der Gesellschaft unmittelbar in das Vermögen des Klägers eingegriffen wurde, sodass sein Vermögensnachteil allenfalls über einen bloßen Reflexschaden hinausgehe, bislang nicht Stellung genommen (ausdrücklich offenlassend 1 Ob 617/91). Zwar mehren sich im jüngeren Schrifttum in Österreich jene Stimmen, die sich mit Blick auf die entsprechende Diskussion in Deutschland (grundlegend Mertens, Deliktsrecht und Sonderprivatrecht – Zur Rechtsfortbildung des deliktischen Schutzes von Vermögensinteressen, AcP 178 [1978] 227 [250]; ders in Hachenburg, GmbHG8 Paragraph 43, Rz 105 ff; diesem folgend – zum Vereinsrecht – BGH II ZR 179/89 BGHZ 110, 323 [„Schärenkreuzer“]; zustimmend Ziemons in Michalski et al, GmbHG3 [2017] Paragraph 43, Rz 580 ff; ablehnend Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG22 [2019] Paragraph 43, Rz 117; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG20 Paragraph 43, Rz 49; vergleiche zum aktuellen Meinungsstand auch Wagner in MünchKomm BGB8 [2020] Paragraph 823, Rz 351 ff und Fleischer in MünchKomm GmbHG3 [2019] Paragraph 43, Rz 337 f) grundsätzlich dafür aussprechen, dass die Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts eines Verbandsmitglieds, aber auch der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Teilhaberechte als Eingriff in ein absolut geschütztes Recht deliktisch haftbar machen kann vergleiche Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 25, Rz 257; eingehend U. Torggler, Zum deliktischen Schutz der Mitgliedschaft(-srechte), JBl 2003, 747 ff; grundsätzlich zustimmend Trenker, „Reflexvorteil“ und „Reflexschaden“ im Gesellschaftsrecht, GesRZ 2014, 10 [14]; offen lassend Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 25, Rz 33; vorsichtig zustimmend zuletzt aber Koppensteiner, Gesellschaftszweck, Treuebindung und Mitgliedschaft, GES 2017, 408 [414 ff]; skeptisch Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] römisch vier.N.1 Rz 3027; offen lassend jüngst Rastegar, Die Gesellschafterklage in der GmbH [2020] 140 Fn 757); dieser Anspruch soll sich nicht bloß gegen Dritte, sondern gerade auch gegen Organwalter richten, die als intranei ohnedies mit der verbandsinternen Pflichten- und Rechtelage vertraut seien und damit vom Zuweisungsgehalt der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter hinreichend Kenntnis haben müssen, sodass sich die bei der Haftung außenstehender Dritter maßgebliche Frage der Offenkundigkeit der dem Verbandsmitglied zukommenden Rechtsposition in aller Regel nicht stellt vergleiche Torggler, JBl 2003, 750; Koppensteiner, GES 2017, 414 ff).
[16] Allerdings muss ein Anspruch auf Auskunft eines Gesellschafters gegen einen Geschäftsführer jedenfalls dann scheitern, wenn er – wie im vorliegenden Fall – ohnehin bereits von der Gesellschaft (und dies noch dazu gerade durch jenen Geschäftsführer, den er nunmehr in Anspruch nehmen will) Auskunft erhalten hat.