Begründung:
Die Klägerin stürzte am 4. 10. 1983 und brach sich den rechten Oberschenkel. Sie war vom 4.bis 13. 10. 1983 im Landeskrankenhaus M*****, dessen Rechtsträger die erstbeklagte Partei ist, aufgenommen und wurde dort operiert. Vom 24. 10. bis 30. 11. 1983 befand sie sich in Behandlung des L*****-Krankenhauses, dessen Rechtsträger die zweitbeklagte Partei ist. Sie wurde schließlich vom 10. 1. bis 9. 5. 1984 im Rehabilitationszentrum T*****, dessen Rechtsträger ebenfalls die zweitbeklagte Partei ist, behandelt. Eine danach durchgeführte Tomographie ergab die Notwendigkeit einer neuerlichen Operation, die dann im L*****-Krankenhaus ausgeführt wurde. Im Jahr 1987 erlitt die Klägerin neuerlich einen Bruch des rechten Oberschenkels.
Die Klägerin begehrt Schmerzengeld und Aufwendungen für Pflege in der Gesamthöhe von 500.000 S sowie die Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei aus dem Behandlungsvertrag vom 4. bis 13. 10. 1983 und der Zweitbeklagten aus dem Behandlungsvertrag vom 10. 1. bis 9. 5. 1984 im Rehabilitationszentrum T***** für sämtliche der Klägerin aus Anlaß des Bruches des rechten Oberschenkels vom 4. 10. 1983 entstandene Schäden, sowie für Spät- und Dauerfolgen. Sie stützt ihre Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf ärztliche Kunstfehler (die Bruchstelle sei bei der Operation nicht genau eingerichtet worden, sodaß die Fraktur nicht knöchernfest ausgeheilt sei). Ferner sei die ärztliche Aufklärungspflicht im LKH M***** verletzt worden. Der Zweitbeklagte wirft sie im Rahmen der in T***** durchgeführten Behandlung vor, der dort tätige Arzt habe festgestellt, daß die Fraktur knöchern durchbaut sei, damit eine falsche Diagnose gestellt, wodurch in der Folge Knochenschwund eingetreten sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin und die Gefahr einer Amputation lasse Spät- und Dauerfolgen erwarten. Die Klägerin habe daher jedenfalls ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Folgen, Spät- und Dauerfolgen aus dem Bruch des rechten Oberschenkels.
Die beklagten Parteien bestritten dieses Vorbringen und beantragen Klageabweisung.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren zunächst auf den Grund des Anspruches (§ 189 Abs 1 ZPO) ein. Es erließ in der Folge ein Teilurteil und stellte die Haftung der beklagten Parteien im Sinn des in der Klage erhobenen Festsstellungsbegehrens fest. In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Erstgericht fest, die ärztliche Versorgung im Landeskrankenhaus M***** und im L*****-Krankenhaus sei fachgerecht erfolgt, die Klägerin sei jedoch im Krankenhaus M***** in keiner Weise vor der Operation aufgeklärt worden. Es stehe auch fest, daß die aufgetretene Störung der Heilung des Knochenbruchs im Rehabilitationszentrum T***** nicht rechtzeitig erkannt worden sei, obwohl dieser Umstand aus den Krankenbildern klar hervorgegangen sei. Der Sturz vom 4. 10. 1993 sei nicht kausal für die im Jahr 1987 erlittene neuerliche Fraktur.Das Erstgericht schränkte das Verfahren zunächst auf den Grund des Anspruches (Paragraph 189, Absatz eins, ZPO) ein. Es erließ in der Folge ein Teilurteil und stellte die Haftung der beklagten Parteien im Sinn des in der Klage erhobenen Festsstellungsbegehrens fest. In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Erstgericht fest, die ärztliche Versorgung im Landeskrankenhaus M***** und im L*****-Krankenhaus sei fachgerecht erfolgt, die Klägerin sei jedoch im Krankenhaus M***** in keiner Weise vor der Operation aufgeklärt worden. Es stehe auch fest, daß die aufgetretene Störung der Heilung des Knochenbruchs im Rehabilitationszentrum T***** nicht rechtzeitig erkannt worden sei, obwohl dieser Umstand aus den Krankenbildern klar hervorgegangen sei. Der Sturz vom 4. 10. 1993 sei nicht kausal für die im Jahr 1987 erlittene neuerliche Fraktur.
Den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht zu entnehmen, daß bei der Klägerin Dauerfolgen aufgetreten sind.
Beide beklagte Parteien erhoben Berufung gegen das Teilurteil des Erstgerichtes, wobei sie das Berufungsinteresse entsprechend der in der Klage vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens mit jeweils 100.000 S bezifferten. Die erstbeklagte Partei beantragte in ihrer Berufung die Abänderung des Teilurteiles im klageabweisenden Sinn. Der erstbeklagten Partei falle weder eine Verletzung de ärztlichen Aufklärungspflicht noch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zur Last. Auch die zweitbeklagte Partei beantragte in ihrer Berufung, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen werde. Das Erstgericht habe den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Es könne nur die Haftung für künftige Schäden festgestellt werden, nicht aber für sämtliche (das heißt auch bereits bekannte) Schäden. Keine der Berufungen wendet sich gegen die Bezeichnung des erstgerichtlichen Urteiles als Teilurteil oder dagegen, daß das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens (nämlich das Feststellungsbegehren) mit Teilurteil entscheiden wollte (und auch entschieden hat).
Das Berufungsgericht gab 1. der Berufung der erstbeklagten Partei Folge und hob das Ersturteil mit Beschluß auf, soweit dieses die Haftung der erstbeklagten Partei für die der Klägerin entstandenen Schäden aufgrund des Bruches vom 4. 10. 1983 festgestellt hatte. Es traf keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses. Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes sei im Berufungsverfahren unstrittig, daß Behandlungsfehler im Krankenhaus M***** nicht aufgetreten sind. Zur Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht sei das Verfahren jedoch mangelhaft geblieben.
2. Der Berufung der Zweitbeklagten gab es teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es ein Teilzwischenurteil fällte. Das Berufungsgericht stellte fest, daß die Zweitbeklagte der Klägerin "dem Grunde nach aus dem Behandlungsvertrag vom 10. 1. bis 9. 5. 1984 (T*****) für sämtliche infolge verspäteter Erkennung der nicht erfolgten knöchernen Durchbauung des Bruches entstandene Schäden hafte".
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilzwischenurteil nicht zulässig sei.
Der unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 1998 unter Hinweis auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zurückgewiesen.Der unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 1998 unter Hinweis auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Teilurteil des Erstgerichtes ohne diesbezügliche Anfechtung (somit durch die Berufungsanträge nicht gedeckt) auf ein Teilzwischenurteil über den Grund des Anspruches reduziert, seine Entscheidung sei damit nichtig.
Zur Zulässigkeit der Revision ist vorauszuschicken, daß eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im berufungsgerichtlichen Urteil unterbleiben konnte. Das Berufungsgericht hat in seinem Teilzwischenurteil über den Grund des 500.000 S betragenden Zahlungsanspruches entschieden, sodaß eine Bewertung in Ansehung des Feststellungsanspruches unterbleiben konnte.