Begründung:
Das Erstgericht faßte folgenden Beschluß:
1. Der Antrag der Geschwister Magdalena F*****, geboren 28.8.1966, Stefan F*****, geboren 11.1.1969, Bruno F*****, geboren 5.2.1970, Aja B*****, geborene F*****, geboren 29.5.1971, Johannes F*****, geboren 6.8.1972, Anna F*****, geboren 27.12.1973, Monika F*****, geboren 30.5.1975, und Klaus F*****, geboren 19.6.1975, hinsichtlich der Minderjährigen Cäcilie, Peter und Susanne F***** den Eltern Ing.Eduard und Elfriede F*****, die ihnen zustehende Obsorge zu entziehen und die drei genannten mj. Kinder in die Obsorge der antragstellenden Geschwister einzuweisen, wird abgewiesen.
2. Der Antrag der zu 1. genannten Geschwister, ihnen zu den mj. Cäcilie, Peter und Susanne F***** ein Besuchsrecht einzuräumen, wird abgewiesen.
3. Der Antrag der Eltern, Ing.Eduard und Elfriede F*****, auf Aufhebung der mit Beschluß vom 14.7.1989 angeordneten Erziehungshilfe, das ist die Aufhebung von Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung, hinsichtlich der drei genannten mj. Kinder Cäcilie, Peter und Susanne F*****, wird abgewiesen; die Eltern werden auf den genannten Beschluß verwiesen.
4. Der Antrag des Amtes für Jugend und Familie für den 6. und 7. Wiener Gemeindebezirk, den Eltern, Ing.Eduard und Elfriede F*****, aufzutragen, die Sicherung ihres Lebensbedarfes nachzuweisen, wird abgewiesen.
5. Das Amt für Jugend und Familie für den 6. und 7. Wiener Gemeindebezirk wird mit seinem Antrag, den Eltern aufzutragen, den Besuch einer öffentlichen Schule durch die mj. Cäcilie, Peter und Susanne F***** zu gewährleisten, auf den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.10.1996 verwiesen.
6. Der Antrag des Amtes für Jugend und Familie für 6. und 7. Wiener Gemeindebezirk, eine psychologische Begutachtung der mj. Cäcilie, Peter und Susanne F***** im Hinblick auf den Besuchrechtsantrag der Geschwister laut Punkt 1. (richtig 2.) anzuordnen, um abzuklären, inwieweit eine Anbahnung von Besuchskontakten zu den Geschwistern im Sinne des Kindeswohles zu befürworten wäre, wird abgewiesen.
7. Den Eltern Ing.Eduard und Elfriede F*****, wird in Ansehung und bezogen auf ihre im Haushalt lebenden mj. Kinder Cäcilie, Peter und Susanne F***** im Rahmen der angeordneten Unterstützung der Erziehung aufgetragen, in Erziehungsfragen weiterhin regelmäßig Kontakt mit dem zuständigen Amt für Jugend und Familie für 6. und 7. Bezirk zu halten und dem (der) zuständigen Sprengelsozialarbeiter(in) regelmäßige, zumindest vierzehntägige Hausbesuche in ihrer Wohnung zu ermöglichen und zu gestatten. Die Eltern werden angewiesen, im Krankheitsfall die Minderjährigen der Untersuchung durch einen Arzt zuzuführen, nicht durch Krankheit bedingte Schulabsenzen der Minderjährigen strikt zu vermeiden und krankheitsbedingte, mehr als dreitägige Absenzen der Kinder in der Schule jeweils dort zu entschuldigen.
Infolge von Rekursen der Eltern, der Geschwister der Minderjährigen und des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für 6. und 7. Bezirk, bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten 3. und 7., änderte ihn in seinem Punkt 4. dahin ab, daß den Eltern aufgetragen wurde, die Sicherung des Lebensbedarfes der Minderjährigen durch Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse (Einkünfte und Ersparnisse) gegenüber dem Gericht binnen 4 Wochen nachzuweisen, und hob den erstgerichtlichen Beschluß in den Punkten 1., 2. und 6. zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.
Das Rekursgericht sprach aus, daß "gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§ 14 Abs 1 AußStrG)".Das Rekursgericht sprach aus, daß "gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs nicht zulässig ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG)".
Erkennbar gegen die gesamte Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters der Minderjährigen.