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Entscheidung 6 Ob 250/09x×

Entscheidung 6 Ob 250/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob250/09x

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, 2. E***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.283,14 EUR sA, über die „außerordentliche" Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2009, GZ 60 R 9/09t-23, womit über Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. September 2008, GZ 10 C 1263/07v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von Leasingraten und Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung gerichteten Klagebegehren in Höhe von insgesamt 8.283,14 EUR statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die erstbeklagte Partei ein als „außerordentliche" Revision bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Die Aktenvorlage ist im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T8]).

Anmerkung

E92880 6Ob250.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00250.09X.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0060OB00250_09X0000_000