Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von Leasingraten und Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung gerichteten Klagebegehren in Höhe von insgesamt 8.283,14 EUR statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die erstbeklagte Partei ein als „außerordentliche" Revision bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Die Aktenvorlage ist im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T8]).Die Aktenvorlage ist im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T8]).