Aus der Begründung:
Der Erledigung des Rechtsmittels ist vorauszuschicken, daß die Entscheidung des Erstrichters aus den bereits vom Berufungsgericht genannten Gründen formell verfehlt war. Der Rekurswerber irrt aber, daß es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, das Urteil im judicium rescindens anzufechten, weil gleichzeitig seiner Nichtigkeitsklage wiederum stattgegeben wurde. Durch den Formfehler des Erstrichters wurden bloß zwei selbständige Entscheidungen gemeinsam ausgefertigt, sie waren aber jede für sich anfechtbar. Es handelt sich um eine Art Gegenstück zu dem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1952 S. 268 behandelten Fall, daß ungeachtet eines Beschlusses nach § 542 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung im judicium rescindens doch sofort ausgefertigt wurde. Diesmal ist maßgebend, daß kein gesetzliches Verbot bestand, die unzulässigerweise gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen gesondert nach dem jeweiligen Prozeßerfolg zu bekämpfen.Der Erledigung des Rechtsmittels ist vorauszuschicken, daß die Entscheidung des Erstrichters aus den bereits vom Berufungsgericht genannten Gründen formell verfehlt war. Der Rekurswerber irrt aber, daß es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, das Urteil im judicium rescindens anzufechten, weil gleichzeitig seiner Nichtigkeitsklage wiederum stattgegeben wurde. Durch den Formfehler des Erstrichters wurden bloß zwei selbständige Entscheidungen gemeinsam ausgefertigt, sie waren aber jede für sich anfechtbar. Es handelt sich um eine Art Gegenstück zu dem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1952 S. 268 behandelten Fall, daß ungeachtet eines Beschlusses nach Paragraph 542, Absatz eins, ZPO. die Entscheidung im judicium rescindens doch sofort ausgefertigt wurde. Diesmal ist maßgebend, daß kein gesetzliches Verbot bestand, die unzulässigerweise gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen gesondert nach dem jeweiligen Prozeßerfolg zu bekämpfen.
Das Wiederaufnahmeverfahren als solches ist, mag es sich auch auf eine Ehenichtigkeitsklage beziehen, doch nicht selbst ein Nichtigerklärungsprozeß (vgl. auch Novak, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S. 108); eine Zustellung des erstrichterlichen Urteiles an die Staatsanwaltschaft (§ 133 Abs. 1 Geo.) war daher in diesem Belang nicht vorgeschrieben. Im Zusammenhalt mit der Unterlassung einer Berufung durch den Kläger ist darum dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Bewilligung der Wiederaufnahme rechtskräftig wurde.Das Wiederaufnahmeverfahren als solches ist, mag es sich auch auf eine Ehenichtigkeitsklage beziehen, doch nicht selbst ein Nichtigerklärungsprozeß vergleiche auch Novak, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S. 108); eine Zustellung des erstrichterlichen Urteiles an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 133, Absatz eins, Geo.) war daher in diesem Belang nicht vorgeschrieben. Im Zusammenhalt mit der Unterlassung einer Berufung durch den Kläger ist darum dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Bewilligung der Wiederaufnahme rechtskräftig wurde.
Das hat zunächst zur Folge, daß sich die Parteien nunmehr wieder in der Rollenverteilung des wiederaufgenommenen Prozesses gegenüberstehen, was vom Obersten Gerichtshof entsprechend berücksichtigt wird. In Anbetracht der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Nichtigkeitsprozesses gehen alle Rekursausführungen über die Untauglichkeit der Wiederaufnahmegrunde und die Verspätung der Klageführung der Gegnerin sowie über die Unanwendbarkeit des Offizialprinzips im judicium rescindens ins Leere. Der dem Berufungsgericht zunächst selbst unterlaufene Fehler, trotz erkannter Rechtskraft der Bewilligung der Wiederaufnahme auch Punkt 1 des erstrichterlichen Urteiles aufzuheben, wurde durch den Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 27.August 1959 behoben.
Soweit sich das Urteil des Erstrichters auf die Ehenichtigkeitsklage bezieht, wäre es allerdings auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen gewesen (§ 133 Abs. 1 Geo.). Da diese Behörde im vorliegenden Fall aber nicht selbst Partei ist und nur ein Einschreiten im Sinn der §§ 74, 83 der 1. DVzEheG. in Betracht käme, verschlägt es nichts, daß das Berufungsgericht bereits mit einem Aufhebungsbeschluß vorgegangen ist; der Oberste Gerichtshof kann darum davon absehen, eine nachträgliche Zustellung des erstrichterlichen Urteiles an die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.Soweit sich das Urteil des Erstrichters auf die Ehenichtigkeitsklage bezieht, wäre es allerdings auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen gewesen (Paragraph 133, Absatz eins, Geo.). Da diese Behörde im vorliegenden Fall aber nicht selbst Partei ist und nur ein Einschreiten im Sinn der Paragraphen 74, 83, der 1. DVzEheG. in Betracht käme, verschlägt es nichts, daß das Berufungsgericht bereits mit einem Aufhebungsbeschluß vorgegangen ist; der Oberste Gerichtshof kann darum davon absehen, eine nachträgliche Zustellung des erstrichterlichen Urteiles an die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes sachlich bereits überprüfen kann, obgleich er der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zugestellt wurde. Die Frage ist zu bejahen, weil im § 133 Abs. 1 Geo. für den hier vorliegenden Fall, daß die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Verständigung vom Gang des Verfahrens gestellt hat, zwingend nur die Urteilszustellung vorgeschrieben ist. Dies werden die Unterinstanzen in Hinkunft jedenfalls zu beachten haben. Überdies wird eine Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorsichtshalber der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme unter Bezugnahme auf 32 St 14.779/52 zu übermitteln sein. In der Sache selbst ist dem Kläger darin beizupflichten, daß der Grundsatz amtswegiger Ermittlung des wahren Sachverhaltes die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles über das Nichtigkeitsbegehren nicht deckt, weil damit eine rechtsgestaltende Maßnahme durch einen ex tunc wirkenden Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz provoziert werden soll. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf § 190 Abs. 1 ZPO. ist für sich allein nicht stichhältig, weil eine Unterbrechung eines Prozesses bis zur Entscheidung eines erst einzuleitenden Verwaltungsverfahrens gemeiniglich unzulässig ist. Trotzdem ist der Beschluß des Berufungsgerichtes richtig. Das Gericht hat nämlich nicht nur eine gültige Ehe gegen jede willkürliche Anfechtung von Amts wegen in Schutz zu nehmen (§ 14 des Hofdekretes vom 23. August 1819, JGS. Nr. 1595, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 der 1. DVzEheG.), sondern darüber hinaus im Fall einer mit Recht für ungültig (bzw. nunmehr für nichtig) angegebenen Ehe die Vorschrift des § 98 ABGB. zur Anwendung zu bringen, falls das Hindernis durch nachträgliche Dispensation, Einwilligung der in ihren Rechten gekränkten Person oder Genehmigung der Behörde behoben werden kann (§ 16 des zitierten Hofdekretes und § 14 der Verordnung des Justizministeriums vom 9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 der 1. DVzEheG.). Im § 98 ABGB. ist ganz allgemein normiert, daß das "Landrecht" (d. h. das Gericht), wenn das Hindernis behoben werden kann, trachten soll, dies durch die hiezu notwendige Einleitung und das Einverständnis der Parteien zu bewirken; wenn dies aber nicht möglich ist, solle es über die Gültigkeit der Ehe erkennen. Hier kommen also rechtsgestaltende Maßnahmen, und zwar gerade auch seitens anderer Behörden, in favorem matrimonii in Betracht. Mag es auch seinerzeit den § 24 der 4. DVzEheG. nicht gegeben haben, so enthalten die zitierten Vorschriften doch auch keinen erschöpfenden Katalog, in welchen Fällen eine Behebung der Nichtigkeit versucht werden muß. Da es ausschließlich Sache des Bundesministeriums für Justiz ist, über die Anerkennung eines ausländischen Urteiles in Ehesachen bindend zu entscheiden, und da hievon die allfällige Sanierung der Ehe der Streitteile abhängt, ist die amtswegige Veranlassung einer Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz (sei es nun unmittelbar durch das Gericht, sei es über Auftrag des Gerichtes durch die Parteien) nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich.In diesem Zusammenhang ist weiters zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes sachlich bereits überprüfen kann, obgleich er der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zugestellt wurde. Die Frage ist zu bejahen, weil im Paragraph 133, Absatz eins, Geo. für den hier vorliegenden Fall, daß die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Verständigung vom Gang des Verfahrens gestellt hat, zwingend nur die Urteilszustellung vorgeschrieben ist. Dies werden die Unterinstanzen in Hinkunft jedenfalls zu beachten haben. Überdies wird eine Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorsichtshalber der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme unter Bezugnahme auf 32 St 14.779/52 zu übermitteln sein. In der Sache selbst ist dem Kläger darin beizupflichten, daß der Grundsatz amtswegiger Ermittlung des wahren Sachverhaltes die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles über das Nichtigkeitsbegehren nicht deckt, weil damit eine rechtsgestaltende Maßnahme durch einen ex tunc wirkenden Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz provoziert werden soll. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Paragraph 190, Absatz eins, ZPO. ist für sich allein nicht stichhältig, weil eine Unterbrechung eines Prozesses bis zur Entscheidung eines erst einzuleitenden Verwaltungsverfahrens gemeiniglich unzulässig ist. Trotzdem ist der Beschluß des Berufungsgerichtes richtig. Das Gericht hat nämlich nicht nur eine gültige Ehe gegen jede willkürliche Anfechtung von Amts wegen in Schutz zu nehmen (Paragraph 14, des Hofdekretes vom 23. August 1819, JGS. Nr. 1595, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, der 1. DVzEheG.), sondern darüber hinaus im Fall einer mit Recht für ungültig (bzw. nunmehr für nichtig) angegebenen Ehe die Vorschrift des Paragraph 98, ABGB. zur Anwendung zu bringen, falls das Hindernis durch nachträgliche Dispensation, Einwilligung der in ihren Rechten gekränkten Person oder Genehmigung der Behörde behoben werden kann (Paragraph 16, des zitierten Hofdekretes und Paragraph 14, der Verordnung des Justizministeriums vom 9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, der 1. DVzEheG.). Im Paragraph 98, ABGB. ist ganz allgemein normiert, daß das "Landrecht" (d. h. das Gericht), wenn das Hindernis behoben werden kann, trachten soll, dies durch die hiezu notwendige Einleitung und das Einverständnis der Parteien zu bewirken; wenn dies aber nicht möglich ist, solle es über die Gültigkeit der Ehe erkennen. Hier kommen also rechtsgestaltende Maßnahmen, und zwar gerade auch seitens anderer Behörden, in favorem matrimonii in Betracht. Mag es auch seinerzeit den Paragraph 24, der 4. DVzEheG. nicht gegeben haben, so enthalten die zitierten Vorschriften doch auch keinen erschöpfenden Katalog, in welchen Fällen eine Behebung der Nichtigkeit versucht werden muß. Da es ausschließlich Sache des Bundesministeriums für Justiz ist, über die Anerkennung eines ausländischen Urteiles in Ehesachen bindend zu entscheiden, und da hievon die allfällige Sanierung der Ehe der Streitteile abhängt, ist die amtswegige Veranlassung einer Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz (sei es nun unmittelbar durch das Gericht, sei es über Auftrag des Gerichtes durch die Parteien) nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich.
Soweit die Rekursausführungen dahin zu verstehen sind, daß durch eine solche Maßnahme die dritte Ehe des Klägers gefährdet werde, ist ihnen entgegenzuhalten, daß zwar seine erste Ehe der zweiten, daß aber auch seine zweite Ehe der dritten vorgeht, aus welcher - der Vollständigkeit halber ist dies auch hier festzuhalten - ebenfalls Kinder hervorgegangen sind. Wie der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 18. März 1953, Zl. 24.085/53-2, zeigt, ist eine Anerkennung eines Urteiles eines geistlichen Gerichtes in Jugoslawien in einem nach § 76 Abs. 2 JN. zu beurteilenden Fall, wie er hier vorliegt, durchaus möglich. Ob das nach dem Übertritt des Klägers von der römisch-katholischen zur pravoslavischen Religion bzw. nach Verlegung seines Wohnortes aus dem kroatischen in den serbischen Landesteil Jugoslawiens ergangene Urteil des Eparchatsgerichtes von Skoplje in Österreich ebenfalls anzuerkennen ist oder nicht, ist nur vom Bundesministerium für Justiz zu prüfen.Soweit die Rekursausführungen dahin zu verstehen sind, daß durch eine solche Maßnahme die dritte Ehe des Klägers gefährdet werde, ist ihnen entgegenzuhalten, daß zwar seine erste Ehe der zweiten, daß aber auch seine zweite Ehe der dritten vorgeht, aus welcher - der Vollständigkeit halber ist dies auch hier festzuhalten - ebenfalls Kinder hervorgegangen sind. Wie der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 18. März 1953, Zl. 24.085/53-2, zeigt, ist eine Anerkennung eines Urteiles eines geistlichen Gerichtes in Jugoslawien in einem nach Paragraph 76, Absatz 2, JN. zu beurteilenden Fall, wie er hier vorliegt, durchaus möglich. Ob das nach dem Übertritt des Klägers von der römisch-katholischen zur pravoslavischen Religion bzw. nach Verlegung seines Wohnortes aus dem kroatischen in den serbischen Landesteil Jugoslawiens ergangene Urteil des Eparchatsgerichtes von Skoplje in Österreich ebenfalls anzuerkennen ist oder nicht, ist nur vom Bundesministerium für Justiz zu prüfen.
Läge nur das Klagebegehren auf Nichtigerklärung der Ehe der Streitteile vor, hätte das Berufungsgericht auch selbst die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz veranlassen können. Da aber auch ein Eventualbegehren auf Scheidung vorliegt, stellt der Aufhebungsbeschluß keinen Gerichtsfehler dar.