Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat aus Anlass seines Aufhebungsbeschlusses zu Recht eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes vorgenommen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 519 mwN). Sein Ausspruch, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt, ist unanfechtbar und bindend (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500; EvBl 1990/146). Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist nicht zu erkennen. Mangels Erwähnung in § 500 Abs 3 ZPO sind bei einem Bewertungsausspruch weder die Bewertungsvorschriften des RATG noch jene des GGG zwingend anzuwenden (vgl EvBl 1994/28 zu § 9 Abs 3 RATG).Das Berufungsgericht hat aus Anlass seines Aufhebungsbeschlusses zu Recht eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes vorgenommen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 519, mwN). Sein Ausspruch, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt, ist unanfechtbar und bindend (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500,; EvBl 1990/146). Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist nicht zu erkennen. Mangels Erwähnung in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind bei einem Bewertungsausspruch weder die Bewertungsvorschriften des RATG noch jene des GGG zwingend anzuwenden vergleiche EvBl 1994/28 zu Paragraph 9, Absatz 3, RATG).
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, die 1975 abgeschlossenen Verträge seien kein Umgehungsgeschäft. Er habe die Liegenschaft für die Dauer von 99 Jahren gemietet und eine Option für ihren Kauf bei Änderung der grundverkehrsbehördlichen Gesetzeslage erworben, somit Vereinbarungen getroffen, die den wahren Verhältnissen entsprochen und keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Anzeige bedurft hätten.
Ein Umgehungsgeschäft liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Ergebnis jedoch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es dabei nicht an. Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist nichtig; es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 37 f zu § 879; SZ 62/80; SZ 68/120; ZfRV 1996, 27; RIS-Justiz RS0016469; RS0016780; RS0113579).Ein Umgehungsgeschäft liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Ergebnis jedoch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es dabei nicht an. Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist nichtig; es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 37 f zu Paragraph 879,; SZ 62/80; SZ 68/120; ZfRV 1996, 27; RIS-Justiz RS0016469; RS0016780; RS0113579).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht kein Zweifel, dass die im Jahr 1975 gewählte Vorgangsweise Sinn und Zweck des damals in Vorarlberg geltenden Grundverkehrsgesetzes vereiteln sollte, das für die in Wahrheit beabsichtigte Übertragung des Eigentums an der bebauten Liegenschaft (anders als für den Abschluss eines Mietvertrags darüber) eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorsah. Daran vermag auch die Absicht der Vertragspartner, zu einem späteren Zeitpunkt doch einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn die Grundverkehrsgesetze dies gestalten sollten, nichts zu ändern. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Maßgeblich ist, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) verwirklichen (SZ 68/120 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Für den Beklagten als deutschem Staatsbürger war es 1975 ausgeschlossen, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung für den Ankauf einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg zu erhalten. Die gewählte vertragliche Konstruktion verschaffte ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - die Rechtsstellung eines außerbücherlichen Eigentümers, womit die Vertragspartner gerade jenen vom Grundverkehrsgesetz verpönten Erfolg - einem Ausländer eine Rechtsstellung zu verschaffen, die der eines Eigentümers gleichkommt - erreichten (ebenso VwGH 25. 6. 99, Zl 98/06/0100-5).
Der mit den Vereinbarungen umgangene Kaufvertrag war 1975 genehmigungsbedürftig (§ 1 Abs 1 lit b Abs 3 lit a iVm § 3 Abs 1 Vbg GVG LGBl 36/1973). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf (SZ 64/56; SZ 68/120; EvBl 1994/66; RdW 2000/240; ZfRV 1999, 28; RIS-Justiz RS0016469 und RS0061101).Der mit den Vereinbarungen umgangene Kaufvertrag war 1975 genehmigungsbedürftig (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Vbg GVG Landesgesetzblatt 36 aus 1973,). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf (SZ 64/56; SZ 68/120; EvBl 1994/66; RdW 2000/240; ZfRV 1999, 28; RIS-Justiz RS0016469 und RS0061101).
Der Beklagte verweist auf die im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU vorgenommenen Änderungen des Vbg GVG, wonach der Rechtserwerb an bebauten Grundstücken durch die Inländern gleichgestellten Personen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mehr bedürfe und der Erwerber (nur) eine Erklärung nach § 7 Abs 2 bis 4 Vbg GVG abzugeben habe. Er vertritt die Auffassung, das seither nur anzeigepflichtige Rechtsgeschäft sei nach wie vor schwebend unwirksam, weil die Grundverkehrsbehörde bis heute nicht damit befasst worden sei. Der Kläger habe während dieses Schwebezustands keinen Anspruch auf Rückforderung.Der Beklagte verweist auf die im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU vorgenommenen Änderungen des Vbg GVG, wonach der Rechtserwerb an bebauten Grundstücken durch die Inländern gleichgestellten Personen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mehr bedürfe und der Erwerber (nur) eine Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 Vbg GVG abzugeben habe. Er vertritt die Auffassung, das seither nur anzeigepflichtige Rechtsgeschäft sei nach wie vor schwebend unwirksam, weil die Grundverkehrsbehörde bis heute nicht damit befasst worden sei. Der Kläger habe während dieses Schwebezustands keinen Anspruch auf Rückforderung.
Dem ist nicht zu folgen: Im Zuge der Anpassung des Vbg GVG an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vbg GVG durch LGBl 61/1993 neu gefasst. § 3 Abs 1 lit d dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh VIII Z 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach § 7 Abs 2 GVG abgibt, wonach a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugebende (§ 17 Abs 2 Vbg GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung (§ 7 Abs 4 Vbg GVG) ist Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung (§ 26 Abs 1 lit a Vbg GVG).Dem ist nicht zu folgen: Im Zuge der Anpassung des Vbg GVG an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vbg GVG durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993, neu gefasst. Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh römisch acht Ziffer 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, GVG abgibt, wonach a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugebende (Paragraph 17, Absatz 2, Vbg GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung (Paragraph 7, Absatz 4, Vbg GVG) ist Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung (Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, Vbg GVG).
§ 25 Vbg GVG regelt die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung und lautet:Paragraph 25, Vbg GVG regelt die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung und lautet:
"(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 17 Abs 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß § 7 abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam".(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß Paragraph 7, abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam".
§ 28 Abs 1 Vbg GVG regelt die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 25 Abs 2 rechtsunwirksam wurden.Paragraph 28, Absatz eins, Vbg GVG regelt die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des Paragraph 25, Absatz 2, rechtsunwirksam wurden.
§ 7 Abs 1 und 2 Vbg GVG LGBl 61/1993 wurde durch die Novelle LGBl 21/2000 neu gefasst, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde (Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht Rz 1 zu § 7 Vbg GVG). Das Vbg GVG wurde schließlich durch LGBl 29/2000 neu kundgemacht. Dabei blieb § 17 idF LGBl 61/1993 unverändert. Die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung (§ 25 idF LGBl 61/1993) und die Regelung über die Rückabwicklung (§ 28 idF LGBl 61/1993) blieben mit Ausnahme der zitierten Paragraphenbezeichnung inhaltlich unverändert und erhielten die Bezeichnung § 29 bzw § 33. Zum Verständnis der §§ 7, 29 und 33 in der zuletzt geltenden Fassung LGBl 29/2000 kann somit auf die Materialien zur Novelle LGBl 61/1993 zu den §§ 7, 25 und 28 zurückgegriffen werden (44. Blg 1993 des XXV. Vorarlberger Landtages).Paragraph 7, Absatz eins und 2 Vbg GVG Landesgesetzblatt 61 aus 1993, wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt 21 aus 2000, neu gefasst, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde (Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht Rz 1 zu Paragraph 7, Vbg GVG). Das Vbg GVG wurde schließlich durch Landesgesetzblatt 29 aus 2000, neu kundgemacht. Dabei blieb Paragraph 17, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, unverändert. Die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung (Paragraph 25, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993,) und die Regelung über die Rückabwicklung (Paragraph 28, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993,) blieben mit Ausnahme der zitierten Paragraphenbezeichnung inhaltlich unverändert und erhielten die Bezeichnung Paragraph 29, bzw Paragraph 33, Zum Verständnis der Paragraphen 7, 29 und 33 in der zuletzt geltenden Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2000, kann somit auf die Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt 61 aus 1993, zu den Paragraphen 7, 25 und 28 zurückgegriffen werden (44. Blg 1993 des römisch 25 . Vorarlberger Landtages).
Die Materialien zu § 7 idF LGBl 61/1993 weisen darauf hin, dass das darin für österreichische Staatsbürger (und ihnen durch § 3 gleichgestellte Personen) anzunehmende vereinfachte Erklärungsverfahren kein Genehmigungsverfahren sei. Bei Vollständigkeit der Angaben in der Erklärung sei diese durch Vermerk zu bestätigen, ohne dass die Angaben vorher auf ihre Richtigkeit geprüft würden. Die Erklärung diene der Information der Behörde über den Rechtserwerb. Bestünden Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder später der Verdacht, dass das Grundstück nicht entsprechend der Erklärung verwendet werde, habe die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Zu § 25 weisen die Materialien - wie schon der Gesetzestext selbst - darauf hin, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam werde, wenn die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung nach § 7 abgegeben werde. Auch zur Bestimmung über die Rückabwicklung (§ 28) verweisen die Materialien erneut ausdrücklich darauf, dass (auch) das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist die Vertragsauflösung zur Folge habe und diese ex tunc wirke. Die wechselseitig empfangenen Leistungen seien auch in diesem Fall nach Bereicherungsrecht zurückzustellen. Bei dieser Regelung sei vor allem an Umgehungsgeschäfte gedacht. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzestext und der insoweit eindeutigen Materialien - eine rückwirkende Rechtswirksamkeit nur für jene Fälle vorsehen hätte wollen, in denen die Genehmigung versagt (oder um sie gar nicht angesucht) wurde, nicht aber auch für den Fall der Nichtabgabe einer Erklärung nach § 7, bestehen nicht. Die in § 25 Abs 2 geregelte rückwirkende Unwirksamkeit nicht genehmigter oder nicht angezeigter Rechtsgeschäfte dient ganz offensichtlich der Schaffung klarer Verhältnisse im Grundverkehrsrecht und damit der Rechtssicherheit. Gerade jene Rechtsgeschäfte, bei denen eine Genehmigung nicht beantragt oder eine Erklärung nach § 7 nicht abgegeben wurde, sind in aller Regel den Grundverkehrsbehörden auch nicht bekannt. Sie dienen häufig der Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Vorschriften und sind - nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung - schwebend unwirksam. Die in den Materialien zu § 7 angesprochene "Information der Behörde" über den Rechtserwerb (der die Erklärung nach § 7 dient), hat daher erkennbar den Sinn, den Schwebezustand des nicht genehmigten oder nicht angezeigten Umgehungsgeschäftes zu beenden, indem entweder eine Genehmigung erteilt bzw versagt oder eine Erklärung nach § 7 Abs 2 abgegeben wird. Die damit angestrebte Rechtssicherheit durch Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse legt aber auch den Rechtsverlust für den Fall der Fristversäumnis sowohl in Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, als auch in jenen, in denen (bloß) eine Erklärung abgegeben werden muss, nahe.Die Materialien zu Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, weisen darauf hin, dass das darin für österreichische Staatsbürger (und ihnen durch Paragraph 3, gleichgestellte Personen) anzunehmende vereinfachte Erklärungsverfahren kein Genehmigungsverfahren sei. Bei Vollständigkeit der Angaben in der Erklärung sei diese durch Vermerk zu bestätigen, ohne dass die Angaben vorher auf ihre Richtigkeit geprüft würden. Die Erklärung diene der Information der Behörde über den Rechtserwerb. Bestünden Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder später der Verdacht, dass das Grundstück nicht entsprechend der Erklärung verwendet werde, habe die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Zu Paragraph 25, weisen die Materialien - wie schon der Gesetzestext selbst - darauf hin, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam werde, wenn die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung nach Paragraph 7, abgegeben werde. Auch zur Bestimmung über die Rückabwicklung (Paragraph 28,) verweisen die Materialien erneut ausdrücklich darauf, dass (auch) das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist die Vertragsauflösung zur Folge habe und diese ex tunc wirke. Die wechselseitig empfangenen Leistungen seien auch in diesem Fall nach Bereicherungsrecht zurückzustellen. Bei dieser Regelung sei vor allem an Umgehungsgeschäfte gedacht. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzestext und der insoweit eindeutigen Materialien - eine rückwirkende Rechtswirksamkeit nur für jene Fälle vorsehen hätte wollen, in denen die Genehmigung versagt (oder um sie gar nicht angesucht) wurde, nicht aber auch für den Fall der Nichtabgabe einer Erklärung nach Paragraph 7,, bestehen nicht. Die in Paragraph 25, Absatz 2, geregelte rückwirkende Unwirksamkeit nicht genehmigter oder nicht angezeigter Rechtsgeschäfte dient ganz offensichtlich der Schaffung klarer Verhältnisse im Grundverkehrsrecht und damit der Rechtssicherheit. Gerade jene Rechtsgeschäfte, bei denen eine Genehmigung nicht beantragt oder eine Erklärung nach Paragraph 7, nicht abgegeben wurde, sind in aller Regel den Grundverkehrsbehörden auch nicht bekannt. Sie dienen häufig der Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Vorschriften und sind - nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung - schwebend unwirksam. Die in den Materialien zu Paragraph 7, angesprochene "Information der Behörde" über den Rechtserwerb (der die Erklärung nach Paragraph 7, dient), hat daher erkennbar den Sinn, den Schwebezustand des nicht genehmigten oder nicht angezeigten Umgehungsgeschäftes zu beenden, indem entweder eine Genehmigung erteilt bzw versagt oder eine Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, abgegeben wird. Die damit angestrebte Rechtssicherheit durch Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse legt aber auch den Rechtsverlust für den Fall der Fristversäumnis sowohl in Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, als auch in jenen, in denen (bloß) eine Erklärung abgegeben werden muss, nahe.
Probleme der sogenannten "Nichtigkeitsautomatik" als zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkungen stellen sich auch in anderen Landes-Grundverkehrsgesetzen. So bestimmt etwa § 31 Abs 2 Tiroler GVG: "Wird die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs 1 festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach § 23 angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang rückwirkend unwirksam."Probleme der sogenannten "Nichtigkeitsautomatik" als zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkungen stellen sich auch in anderen Landes-Grundverkehrsgesetzen. So bestimmt etwa Paragraph 31, Absatz 2, Tiroler GVG: "Wird die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im Paragraph 23, Absatz eins, festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 23, angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang rückwirkend unwirksam."
Auch diese Regelung folgt im Wesentlichen dem Art 2 Abs 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, BGBl 1993/260, der lautet: "Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde bzw die erforderliche Erklärung nachgeholt wird."Auch diese Regelung folgt im Wesentlichen dem Artikel 2, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, BGBl 1993/260, der lautet: "Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde bzw die erforderliche Erklärung nachgeholt wird."
Dagegen haben verschiedene Autoren Einwendungen erhoben. Der Gesetzgeber übersehe, dass nicht alle Rechtsgeschäfte, die der Grundverkehrsbehörde nicht angezeigt werden, obwohl sie unter Umständen anzeige- oder sogar genehmigungspflichtig seien, deshalb nicht angezeigt würden, weil hier Umgehungshandlungen vorlägen. Die genannte Bestimmung könne wohl teleologisch nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, nur jene Geschäfte, die deshalb nicht angezeigt würden, weil die Parteien sie als nicht genehmigungsfähig erachten, mit rückwirkender Rechtsunwirksamkeit zu bedrohen, wenn der Rechtserwerb nicht fristgerecht angezeigt werde (Fuith, Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschutz, ZIK 1996, 90). Der (Tiroler) Gesetzgeber sei wohl über sein Ziel hinausgeschossen, da ja nach dem Gesetzeswortlaut alle Rechtserwerbe, also auch diejenigen, bei welchen eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegen würde, von dieser Nichtigkeitsautomatik umfasst wären. Hier sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen (Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966, 80). Eine zivile Nichtigkeit mit Fristablauf komme daher nur für jene Rechtserwerbe in Frage, die im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige dem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und damit grundsätzlich der Gefahr einer Nichtigkeit durch Nichtgenehmigung ausgesetzt wären. Es widerspräche dem Zweck dieser Bestimmung, Rechtserwerbe, die selbst im Falle einer Anzeige von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären, allein wegen dieses "Verfahrensfehlers" der Nichtigkeitsbefristung zu unterwerfen (Jordan/Walzel v. Wiesentreu in: Fischer et al., Die Grundverkehrsgesetze der österr. Bundesländer, 10. ErgLfg, T 89; diesen folgend Prader, Anm zu 6 Ob 165/99d, wobl 2000, 243/131/245/). Wenn im Zusammenhang mit § 15 Abs 2 OöGVG darauf verwiesen wurde, dass dann, wenn ein Rechtserwerb keiner Genehmigung bedürfe, sondern lediglich anzuzeigen sei, bei entsprechender Säumigkeit des Erwerbers die Rechtsfolge der rückwirkenden Unwirksamkeit nicht eintrete (Fischer/Lukas in: Fischer et al., aaO, 5. ErgLfg, O 57 unter Hinweis auf AB 57; Prader aaO), ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Rechtsunwirksamkeit nur an die Versagung der Genehmigung oder die Unterlassung eines Antrages auf die erforderliche Genehmigung binnen zwei Jahren geknüpft ist. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Vbg GVG (§ 29 Abs 2 idgF) wird aber - wie bereits oben dargelegt - das Rechtsgeschäft nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers auch dann unwirksam, wenn die Erklärung nach § 7 nicht fristgerecht abgegeben wird (so auch Zech in: Fischer et al., aaO, 12. ErgLfg, V 69 mwN). Die Materialien führen unmissverständlich aus, dass das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist eine Vertragsauflösung zur Folge habe, die "in beiden Fällen" (Antrag auf Genehmigung und Erklärung nach § 7) ex tunc wirke. Gesetzestext und Materialien des Vbg GVG lassen für die angesprochene teleologische Reduktion keinen Raum:Dagegen haben verschiedene Autoren Einwendungen erhoben. Der Gesetzgeber übersehe, dass nicht alle Rechtsgeschäfte, die der Grundverkehrsbehörde nicht angezeigt werden, obwohl sie unter Umständen anzeige- oder sogar genehmigungspflichtig seien, deshalb nicht angezeigt würden, weil hier Umgehungshandlungen vorlägen. Die genannte Bestimmung könne wohl teleologisch nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, nur jene Geschäfte, die deshalb nicht angezeigt würden, weil die Parteien sie als nicht genehmigungsfähig erachten, mit rückwirkender Rechtsunwirksamkeit zu bedrohen, wenn der Rechtserwerb nicht fristgerecht angezeigt werde (Fuith, Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschutz, ZIK 1996, 90). Der (Tiroler) Gesetzgeber sei wohl über sein Ziel hinausgeschossen, da ja nach dem Gesetzeswortlaut alle Rechtserwerbe, also auch diejenigen, bei welchen eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegen würde, von dieser Nichtigkeitsautomatik umfasst wären. Hier sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen (Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1966, 80). Eine zivile Nichtigkeit mit Fristablauf komme daher nur für jene Rechtserwerbe in Frage, die im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige dem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und damit grundsätzlich der Gefahr einer Nichtigkeit durch Nichtgenehmigung ausgesetzt wären. Es widerspräche dem Zweck dieser Bestimmung, Rechtserwerbe, die selbst im Falle einer Anzeige von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären, allein wegen dieses "Verfahrensfehlers" der Nichtigkeitsbefristung zu unterwerfen (Jordan/Walzel v. Wiesentreu in: Fischer et al., Die Grundverkehrsgesetze der österr. Bundesländer, 10. ErgLfg, T 89; diesen folgend Prader, Anmerkung zu 6 Ob 165/99d, wobl 2000, 243/131/245/). Wenn im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2, OöGVG darauf verwiesen wurde, dass dann, wenn ein Rechtserwerb keiner Genehmigung bedürfe, sondern lediglich anzuzeigen sei, bei entsprechender Säumigkeit des Erwerbers die Rechtsfolge der rückwirkenden Unwirksamkeit nicht eintrete (Fischer/Lukas in: Fischer et al., aaO, 5. ErgLfg, O 57 unter Hinweis auf Ausschussbericht 57; Prader aaO), ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Rechtsunwirksamkeit nur an die Versagung der Genehmigung oder die Unterlassung eines Antrages auf die erforderliche Genehmigung binnen zwei Jahren geknüpft ist. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Vbg GVG (Paragraph 29, Absatz 2, idgF) wird aber - wie bereits oben dargelegt - das Rechtsgeschäft nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers auch dann unwirksam, wenn die Erklärung nach Paragraph 7, nicht fristgerecht abgegeben wird (so auch Zech in: Fischer et al., aaO, 12. ErgLfg, römisch fünf 69 mwN). Die Materialien führen unmissverständlich aus, dass das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist eine Vertragsauflösung zur Folge habe, die "in beiden Fällen" (Antrag auf Genehmigung und Erklärung nach Paragraph 7,) ex tunc wirke. Gesetzestext und Materialien des Vbg GVG lassen für die angesprochene teleologische Reduktion keinen Raum:
Die teleologische Reduktion bildet das Gegenstück zur Analogie. Während diese dazu bestimmt ist, ein "Regelungsmanko" auszugleichen, also eine Lücke zu schließen, wird jene deshalb notwendig, weil der Gesetzgeber "zu viel geregelt hat", der Wortlaut des Gesetzes also Fälle erfasst, die dem Sinn nach nicht erfasst sein sollen, weshalb die zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Zweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt wird (Koziol/Welser, Bürg. Recht11 31 mwN; Posch in Schwimann, ABGB2 § 7 Rz 20). Die "verdeckte" Lücke besteht hier im Fehlen einer notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist aber stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel, ABGB I3 § 7 Rz 7 mwN). Davon kann bei der hier anzuwendenden Bestimmung des Vbg GVG keine Rede sein: Da nach § 7 Abs 1 Rechtserwerbe an bebauten Baugrundstücken (nur dann) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde oder Gemeinde schriftlich eine Erklärung gemäß Abs 2 bis 4 abgibt, wird es der Behörde oder Gemeinde erst durch die Abgabe dieser Erklärung ermöglicht zu prüfen oder zu beurteilen, ob überhaupt ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb vorliegt. Das Rechtsgeschäft ist wie oben ausgeführt zunächst schwebend unwirksam; die strenge Rechtsfolge bei Nichtanzeige eines Rechtsgeschäftes soll die Parteien dazu bewegen, dieses der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen (Jordan/Walzel v. Wiesentreu aaO 11. ErgLfg T 85), der allein die Prüfung und Entscheidung zukommt, ob das Geschäft genehmigungspflichtig ist. Der Gesetzgeber des Grundvekehrsrechtes kann auch durchaus die Absicht verfolgen, zivilrechtliche Schwebezustände innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden und so für Rechtsklarheit zu sorgen. Weder der Zweck der hier anzuwendenden Norm noch der Sinnzusammenhang des Gesetzes erlauben eine Korrektur des eindeutigen Gesetzestextes. Die Korrektur selbst einer möglicherweise unbefriedigenden Regelung des Gesetzes ist auch nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (Posch aaO § 6 Rz 22; RIS-Justiz RS0008880; RS0009099).Die teleologische Reduktion bildet das Gegenstück zur Analogie. Während diese dazu bestimmt ist, ein "Regelungsmanko" auszugleichen, also eine Lücke zu schließen, wird jene deshalb notwendig, weil der Gesetzgeber "zu viel geregelt hat", der Wortlaut des Gesetzes also Fälle erfasst, die dem Sinn nach nicht erfasst sein sollen, weshalb die zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Zweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt wird (Koziol/Welser, Bürg. Recht11 31 mwN; Posch in Schwimann, ABGB2 Paragraph 7, Rz 20). Die "verdeckte" Lücke besteht hier im Fehlen einer notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist aber stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Paragraph 7, Rz 7 mwN). Davon kann bei der hier anzuwendenden Bestimmung des Vbg GVG keine Rede sein: Da nach Paragraph 7, Absatz eins, Rechtserwerbe an bebauten Baugrundstücken (nur dann) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde oder Gemeinde schriftlich eine Erklärung gemäß Absatz 2 bis 4 abgibt, wird es der Behörde oder Gemeinde erst durch die Abgabe dieser Erklärung ermöglicht zu prüfen oder zu beurteilen, ob überhaupt ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb vorliegt. Das Rechtsgeschäft ist wie oben ausgeführt zunächst schwebend unwirksam; die strenge Rechtsfolge bei Nichtanzeige eines Rechtsgeschäftes soll die Parteien dazu bewegen, dieses der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen (Jordan/Walzel v. Wiesentreu aaO 11. ErgLfg T 85), der allein die Prüfung und Entscheidung zukommt, ob das Geschäft genehmigungspflichtig ist. Der Gesetzgeber des Grundvekehrsrechtes kann auch durchaus die Absicht verfolgen, zivilrechtliche Schwebezustände innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden und so für Rechtsklarheit zu sorgen. Weder der Zweck der hier anzuwendenden Norm noch der Sinnzusammenhang des Gesetzes erlauben eine Korrektur des eindeutigen Gesetzestextes. Die Korrektur selbst einer möglicherweise unbefriedigenden Regelung des Gesetzes ist auch nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (Posch aaO Paragraph 6, Rz 22; RIS-Justiz RS0008880; RS0009099).
Das Berufungsgericht hat die Übergangsbestimmungen des LGBl 61/1993 richtig dargestellt. Danach gelten für die Genehmigung des Eigentumserwerbs durch Kauf im Jahr 1975 nunmehr die §§ 7, 17, 25 und 28 in der seit LGBl 61/1993 geltenden Fassung (nunmehr §§ 7, 17, 29 und 33 idF LGBl 29/2000). Danach bedarf der Eigentumserwerb nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sondern (lediglich) der Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hätte der Beklagte diese Erklärung innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des "Erklärungsmodells" (§ 7 Abs 2 Vbg GVG) durch LGBl 61/1993 - somit ab 1. 1. 1994 - abgeben müssen, um der vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Sanktion der Unwirksamkeit nicht angezeigter oder nicht genehmigter Verträge zu entgehen.Das Berufungsgericht hat die Übergangsbestimmungen des Landesgesetzblatt 61 aus 1993, richtig dargestellt. Danach gelten für die Genehmigung des Eigentumserwerbs durch Kauf im Jahr 1975 nunmehr die Paragraphen 7, 17, 25 und 28 in der seit Landesgesetzblatt 61 aus 1993, geltenden Fassung (nunmehr Paragraphen 7, 17, 29 und 33 in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2000,). Danach bedarf der Eigentumserwerb nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sondern (lediglich) der Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hätte der Beklagte diese Erklärung innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des "Erklärungsmodells" (Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG) durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993, - somit ab 1. 1. 1994 - abgeben müssen, um der vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Sanktion der Unwirksamkeit nicht angezeigter oder nicht genehmigter Verträge zu entgehen.
Es ist unstrittig, dass der Beklagte eine derartige Erklärung bisher nicht abgegeben hat. Er führt selbst noch im Rekurs aus, die Grundverkehrsbehörde mit dem Vertrag bisher nicht befasst zu haben; vom Ablauf der durch das Grundverkehrsgesetz eröffneten Frist ist somit auszugehen. Ob diese Zwei-Jahresfrist durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls gehemmt werden konnte, kann offen bleiben, weil die § 7-Erklärung bis heute nicht abgegeben wurde und die Frist somit jedenfalls verstrichen ist.Es ist unstrittig, dass der Beklagte eine derartige Erklärung bisher nicht abgegeben hat. Er führt selbst noch im Rekurs aus, die Grundverkehrsbehörde mit dem Vertrag bisher nicht befasst zu haben; vom Ablauf der durch das Grundverkehrsgesetz eröffneten Frist ist somit auszugehen. Ob diese Zwei-Jahresfrist durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls gehemmt werden konnte, kann offen bleiben, weil die Paragraph 7 -, E, r, k, l, ä, r, u, n, g bis heute nicht abgegeben wurde und die Frist somit jedenfalls verstrichen ist.
Das Berufungsgericht ist somit zutreffend von der rückwirkenden Unwirksamkeit der dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Verträge ausgegangen. Der ungenützte Ablauf der für die Erklärung zur Verfügung stehenden Zweijahresfrist führte nach dem Willen des Gesetzgebers zur Beendigung des Schwebezustands des Umgehungsgeschäftes und zur Unwirksamkeit der Verträge. Damit verlor aber der Beklagte auch jenen Titel, der ihn noch weiter berechtigen könnte, den Vertragsgegenstand zu behalten, sodass sich die Rückabwicklung im Sinn der auch vom Kläger nicht bekämpften Aufträge des Berufungsgerichts als erforderlich erweist.
Die Anregung des Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung zur Frage, ob die in § 29 Abs 2 Vbg GVG vorgesehene Rechtsfolge der Nichtigkeit bei zweijähriger Nichtabgabe der Erklärung nach § 7 die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit eines privatrechtlichen Kaufvertrags über eine Liegenschaft rechtfertigen könne, wird nicht aufgegriffen.Die Anregung des Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung zur Frage, ob die in Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG vorgesehene Rechtsfolge der Nichtigkeit bei zweijähriger Nichtabgabe der Erklärung nach Paragraph 7, die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit eines privatrechtlichen Kaufvertrags über eine Liegenschaft rechtfertigen könne, wird nicht aufgegriffen.
Der Beklagte führt aus, die innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 29 Abs 2 Vbg GVG abzugebende Erklärung bewirke, dass die Kapitaltransaktion aus der Sicht des Erwerbers an Attraktivität verliere, sie sei geeignet, den Erwerber von der Transaktion abzuhalten und somit seine Kapitalverkehrsfreiheit zu beeinträchtigen; sie erfülle daher den Beschränkungstatbestand des Art 56 EGV.Der Beklagte führt aus, die innerhalb der Zwei-Jahresfrist des Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG abzugebende Erklärung bewirke, dass die Kapitaltransaktion aus der Sicht des Erwerbers an Attraktivität verliere, sie sei geeignet, den Erwerber von der Transaktion abzuhalten und somit seine Kapitalverkehrsfreiheit zu beeinträchtigen; sie erfülle daher den Beschränkungstatbestand des Artikel 56, EGV.
Dem ist nicht zu folgen. Das im Rekurs dazu zitierte Urteil des EuGH vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97-Konle (WBl 1999, 405) führt zwar im Zusammenhang mit der Frage der (Un-)Vereinbarkeit des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit aus, dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückerwerbs im Rahmen der Bestimmungen des EGV über den freien Kapitalverkehr halten müssen und eine allgemeine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn sie eine diskriminierende Anwendung erlaube, die nicht aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich sei, und dadurch gegen Art 56 EG verstoße. Der EuGH hält jedoch eine Regelung für gemeinschaftskonform, die den Erwerber zur Anzeige des Rechtsgeschäfts verpflichtet und der Behörde nachträgliche Sanktionsmöglichkeiten eröffnet, die auch eine Untersagung des Rechtsgeschäfts beinhalten können. Diese Voraussetzungen für eine Untersagung sind nach Auffassung des EuGH gesetzlich so hinreichend zu determinieren, dass die Gefahr der Diskriminierung eines ausländischen Erwerbers ausgeschlossen wird (siehe dazu Herzig WBl 1999, 395).Dem ist nicht zu folgen. Das im Rekurs dazu zitierte Urteil des EuGH vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97-Konle (WBl 1999, 405) führt zwar im Zusammenhang mit der Frage der (Un-)Vereinbarkeit des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit aus, dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückerwerbs im Rahmen der Bestimmungen des EGV über den freien Kapitalverkehr halten müssen und eine allgemeine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn sie eine diskriminierende Anwendung erlaube, die nicht aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich sei, und dadurch gegen Artikel 56, EG verstoße. Der EuGH hält jedoch eine Regelung für gemeinschaftskonform, die den Erwerber zur Anzeige des Rechtsgeschäfts verpflichtet und der Behörde nachträgliche Sanktionsmöglichkeiten eröffnet, die auch eine Untersagung des Rechtsgeschäfts beinhalten können. Diese Voraussetzungen für eine Untersagung sind nach Auffassung des EuGH gesetzlich so hinreichend zu determinieren, dass die Gefahr der Diskriminierung eines ausländischen Erwerbers ausgeschlossen wird (siehe dazu Herzig WBl 1999, 395).
Die Voraussetzungen für die Annahme der Gemeinschaftsrechtskonformität sind im vorliegenden Fall gegeben. § 7 iVm § 17 Abs 2 letzter Satz Vbg GVG verpflichten den Erwerber eines bebauten Grundstücks (gleichgültig, ob österreichischer Staatsbürger oder eine nach § 3 Abs 1 und 2 Vbg GVG gleichgestellte Person) zur Anzeige des Rechtsgeschäfts binnen drei Monaten ab Vertragsabschluss. Die in § 29 Abs 2 Vbg GVG für den Fall vorgesehene (rückwirkende) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, dass die Erklärung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Dreimonatsfrist abgegeben wird, ist den vom EuGH angesprochenen "nachträglichen" Sanktionsmöglichkeiten gleichzuhalten, die ein Mitgliedsstaat für den Fall eines nachträglich hervorkommenden Verstoßes gegen die schriftliche Erklärung vorsehen kann (Erwägungsgrund 46 und 47 der Entscheidung vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97-Konle). Eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die innerhalb von zwei Jahren abzugebende Erklärung und die in § 29 Abs 2 Vbg GVG vorgesehene Rechtsfolge ihrer Unterlassung ist somit nicht zu erkennen.Die Voraussetzungen für die Annahme der Gemeinschaftsrechtskonformität sind im vorliegenden Fall gegeben. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz Vbg GVG verpflichten den Erwerber eines bebauten Grundstücks (gleichgültig, ob österreichischer Staatsbürger oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 Vbg GVG gleichgestellte Person) zur Anzeige des Rechtsgeschäfts binnen drei Monaten ab Vertragsabschluss. Die in Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG für den Fall vorgesehene (rückwirkende) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, dass die Erklärung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Dreimonatsfrist abgegeben wird, ist den vom EuGH angesprochenen "nachträglichen" Sanktionsmöglichkeiten gleichzuhalten, die ein Mitgliedsstaat für den Fall eines nachträglich hervorkommenden Verstoßes gegen die schriftliche Erklärung vorsehen kann (Erwägungsgrund 46 und 47 der Entscheidung vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97-Konle). Eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die innerhalb von zwei Jahren abzugebende Erklärung und die in Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG vorgesehene Rechtsfolge ihrer Unterlassung ist somit nicht zu erkennen.
Dem unberechtigten Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.