Entscheidung 6 Ob 251/20k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** GmbH, FN*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2020, GZ 6 R 164/20m-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche erhebliche Rechtsfrage muss im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels sowie im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel vorliegen (RS0112921; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 32). [1] Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche erhebliche Rechtsfrage muss im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels sowie im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel vorliegen (RS0112921; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 62, Rz 32).
[2] Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung 6 Ob 64/20k mit eingehender Begründung beantwortet. Demnach müssen unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.
[3] Die Ausführungen im Revisionsrekurs zeigen keinen Grund auf, von dieser Auffassung abzugehen.
[4] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00251.20K.0108.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210108_OGH0002_0060OB00251_20K0000_000