Die von der Beklagten und Widerklägerin teilweise unter der unrichtigen Bezeichnung der Aktenwidrigkeit erhobene Rechtsrüge ist nicht begründet.
Völlig abwegig ist die Auffassung der Beklagten, dass die durch den Kläger veranlasste, bahnamtlich verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes am Bestimmungsbahnhof Passau sich als rechtswidrige Selbsthilfemaßnahme darstelle, welche die vom Beklagte zu einer Reaktion überhaupt nicht verpflichtet habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhalte mit dem Frachtbrief Beilage 5 ergibt sich, dass die Kläger am 20. 1. 1957, franco Waggon Passau, verkaufte Ware unter Beigabe des von der Beklagten als Absenderin gefertigten Frachtbriefes vom 29. 5. 1957, nach dessen Inhalt der Absender die Frachtkosten zu tragen hatte, am gleichen Tage von der Eisenbahn zur Beförderung angenommen worden war. Damit war gemäß § 63 EVO der Frachtvertrag abgeschlossen und der Eisenbahn für alle ihr zustehenden Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Beförderungsgut entstanden, das solange wirksam war, als sich das Gut in Verwahrung der Eisenbahn befand (§ 98 EVO). Die vom Vorstand des Versandbahnhofes Gutenstein beim Bestimmungsbahnhof Passau verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes bis zur Bezahlung der noch ausstehenden Frachtkosten stellt daher keineswegs einen rechtswidrigen Akt dar, sondern es war der Vorstand des Versandbahnhofes D***** als das zuständige Bahnorgan mangels rechtzeitiger Bezahlung der Fracht zu dieser Maßnahme sogar verpflichtet, da er alles zu unternehmen hatte, um einen Schaden der Bahn, der ihr durch Ausfolgung des Beförderungsgutes an den Empfänger (L***** Transportgesellschaft Passau) zufolge Verlustes des gesetzlichen Pfandrechtes entstehen konnte, zu verhindern. Es kann aber auch darin, dass der Kläger diese zur Wahrung der Interessen der Bahn ergriffene Maßnahme auch zu seinem eigenen Vorteil veranlasst hat, eine Rechtswidrigkeit durch sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) nicht erblickt werden. Dies schon in der Erwägung, dass auch der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der verkauften Ware hatte, da sich die Beklagte ihm gegenüber gleichfalls in Zahlungsverzug befand und der dem Kläger bei Ausübung des Rücktrittsrechtes primär zustehende Anspruch auf Rückstellung seiner bereits erbrachten Leistung (§§ 918, 921 ABGB) im Falle der Ausfolgung der Ware an den Empfänger nicht mehr verwirklicht werden konnte. Wenn die Beklagte es dem Kläger als Verschulden anlastet, dass er die Zurückhaltung der Ware nur unter missbräuchlicher Verwendung des Frachtbriefdoppels durchgesetzt habe, so entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, wonach nicht als erwiesen angenommen wurde, dass sich der Kläger widerrechtlich in den Besitz des Frachtbriefdoppels gesetzt habe, wogegen feststeht, dass das Frachtbriefdoppel als Kassabeleg beim Leiter des Versandbahnhofes bis zur Bezahlung der Fracht aufbewahrt war. Abgesehen davon, konnte eine nachträgliche Verfügung im Sinne des § 75 Abs 1 EVO nur vom Absender getroffen werden. Für die Entscheidung erscheinen daher nur die Fragen von Bedeutung, ob der Kläger, der mit der Bezahlung der Fracht beauftragt war, seiner Verpflichtung, die Beklagte von der getroffenen Maßnahme der Zurückhaltung des Beförderungsgutes zu verständigen, in hinreichender Weise entsprochen hat, weiter, ob er die seinem Beauftragten St***** von Dr. K***** erteilte Antwort, dass die Verfügung des Klägers ins Leere ginge, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, als hinreichend ansehen durfte, um weitere Bemühungen in Richtung der Freigabe des Waggons zu unterlassen. Beide Fragen sind jedoch zu bejahen. Da der Beklagte bekannt sein musste, dass sie mit den von ihr als Absenderin zu leistenden Frachtkosten, welche bei Aufgabe des Gutes zu zahlen gewesen wären (§ 71 Abs 1 EVO), in Verzug war, wozu noch feststeht, dass sie wegen der zugesagten Schecküberweisung vom Beauftragten des Klägers wiederholt urgiert worden war und Dr. K***** selbst mitteilte, dass der Scheck versehentlich an einen anderen Ort geschickt worden sei, konnte auch der Kläger von der Annahme ausgehen, dass der Beklagten nach den ihr als Holzexporteur zuzumutenden Kenntnissen (§ 1299 ABGB) bekannt war, dass mit einer Zurückhaltung des Beförderungsgutes zur Sicherstellung der Frachtkosten insolange zu rechnen sei, als der Absender der von ihm laut Frachtbrief übernommenen Zahlungspflicht nicht nachkomme. Er musste daher die durch S***** an Dr. K***** ergangene Mitteilung, dass über seine Veranlassung der Waggon am Bestimmungsbahnhof zurückgehalten werde, als völlig ausreichend ansehen, um der Beklagten Klarheit darüber zu verschaffen, dass eine zur Verhinderung eines Schadens der Bahn nur selbstverständliche Sicherungsmaßnahme getroffen worden sei. Die Beklagte hatte daher entgegen ihren Revisionsausführungen auch durchaus keinen Anlass, diese Mitteilung, die nach den Feststellungen den Tatsachen entsprach, nicht ernst zu nehmen. Da der Kläger aber aus dem zwischen D***** und dem Bestimmungsbahnhof Passau geführten Gespräch nicht entnehmen konnte, ob der Waggon sich noch am Grenzbahnhof befand oder schon an den Empfänger ausgefolgt worden war, hatte er auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung Dris. K*****, welche im Übrigen mit Schreiben der Beklagten vom 14. 6. 1957 wiederholt wurde, dass die Verfügung des Klägers ins Leere gehe, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, zu zweifeln. Da er sohin mit Grund der Meinung sein konnte, dass die bahnamtlich versuchte Sicherungsmaßnahme erfolglos geblieben sei, kann es ihm auch nicht als verschulden angelastet werden, dass er nach Schecküberweisung und Bezahlung der Fracht am 8. 6. 1957 nichts mehr unternahm, um eine Freistellung des Wagens zu erwirken. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des durch den überlangen Transport entstandenen Schadens (Verblauung des Holzes) besteht daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.Völlig abwegig ist die Auffassung der Beklagten, dass die durch den Kläger veranlasste, bahnamtlich verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes am Bestimmungsbahnhof Passau sich als rechtswidrige Selbsthilfemaßnahme darstelle, welche die vom Beklagte zu einer Reaktion überhaupt nicht verpflichtet habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhalte mit dem Frachtbrief Beilage 5 ergibt sich, dass die Kläger am 20. 1. 1957, franco Waggon Passau, verkaufte Ware unter Beigabe des von der Beklagten als Absenderin gefertigten Frachtbriefes vom 29. 5. 1957, nach dessen Inhalt der Absender die Frachtkosten zu tragen hatte, am gleichen Tage von der Eisenbahn zur Beförderung angenommen worden war. Damit war gemäß Paragraph 63, EVO der Frachtvertrag abgeschlossen und der Eisenbahn für alle ihr zustehenden Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Beförderungsgut entstanden, das solange wirksam war, als sich das Gut in Verwahrung der Eisenbahn befand (Paragraph 98, EVO). Die vom Vorstand des Versandbahnhofes Gutenstein beim Bestimmungsbahnhof Passau verfügte Zurückhaltung des Beförderungsgutes bis zur Bezahlung der noch ausstehenden Frachtkosten stellt daher keineswegs einen rechtswidrigen Akt dar, sondern es war der Vorstand des Versandbahnhofes D***** als das zuständige Bahnorgan mangels rechtzeitiger Bezahlung der Fracht zu dieser Maßnahme sogar verpflichtet, da er alles zu unternehmen hatte, um einen Schaden der Bahn, der ihr durch Ausfolgung des Beförderungsgutes an den Empfänger (L***** Transportgesellschaft Passau) zufolge Verlustes des gesetzlichen Pfandrechtes entstehen konnte, zu verhindern. Es kann aber auch darin, dass der Kläger diese zur Wahrung der Interessen der Bahn ergriffene Maßnahme auch zu seinem eigenen Vorteil veranlasst hat, eine Rechtswidrigkeit durch sittenwidrige Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) nicht erblickt werden. Dies schon in der Erwägung, dass auch der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der verkauften Ware hatte, da sich die Beklagte ihm gegenüber gleichfalls in Zahlungsverzug befand und der dem Kläger bei Ausübung des Rücktrittsrechtes primär zustehende Anspruch auf Rückstellung seiner bereits erbrachten Leistung (Paragraphen 918, 921, ABGB) im Falle der Ausfolgung der Ware an den Empfänger nicht mehr verwirklicht werden konnte. Wenn die Beklagte es dem Kläger als Verschulden anlastet, dass er die Zurückhaltung der Ware nur unter missbräuchlicher Verwendung des Frachtbriefdoppels durchgesetzt habe, so entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, wonach nicht als erwiesen angenommen wurde, dass sich der Kläger widerrechtlich in den Besitz des Frachtbriefdoppels gesetzt habe, wogegen feststeht, dass das Frachtbriefdoppel als Kassabeleg beim Leiter des Versandbahnhofes bis zur Bezahlung der Fracht aufbewahrt war. Abgesehen davon, konnte eine nachträgliche Verfügung im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, EVO nur vom Absender getroffen werden. Für die Entscheidung erscheinen daher nur die Fragen von Bedeutung, ob der Kläger, der mit der Bezahlung der Fracht beauftragt war, seiner Verpflichtung, die Beklagte von der getroffenen Maßnahme der Zurückhaltung des Beförderungsgutes zu verständigen, in hinreichender Weise entsprochen hat, weiter, ob er die seinem Beauftragten St***** von Dr. K***** erteilte Antwort, dass die Verfügung des Klägers ins Leere ginge, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, als hinreichend ansehen durfte, um weitere Bemühungen in Richtung der Freigabe des Waggons zu unterlassen. Beide Fragen sind jedoch zu bejahen. Da der Beklagte bekannt sein musste, dass sie mit den von ihr als Absenderin zu leistenden Frachtkosten, welche bei Aufgabe des Gutes zu zahlen gewesen wären (Paragraph 71, Absatz eins, EVO), in Verzug war, wozu noch feststeht, dass sie wegen der zugesagten Schecküberweisung vom Beauftragten des Klägers wiederholt urgiert worden war und Dr. K***** selbst mitteilte, dass der Scheck versehentlich an einen anderen Ort geschickt worden sei, konnte auch der Kläger von der Annahme ausgehen, dass der Beklagten nach den ihr als Holzexporteur zuzumutenden Kenntnissen (Paragraph 1299, ABGB) bekannt war, dass mit einer Zurückhaltung des Beförderungsgutes zur Sicherstellung der Frachtkosten insolange zu rechnen sei, als der Absender der von ihm laut Frachtbrief übernommenen Zahlungspflicht nicht nachkomme. Er musste daher die durch S***** an Dr. K***** ergangene Mitteilung, dass über seine Veranlassung der Waggon am Bestimmungsbahnhof zurückgehalten werde, als völlig ausreichend ansehen, um der Beklagten Klarheit darüber zu verschaffen, dass eine zur Verhinderung eines Schadens der Bahn nur selbstverständliche Sicherungsmaßnahme getroffen worden sei. Die Beklagte hatte daher entgegen ihren Revisionsausführungen auch durchaus keinen Anlass, diese Mitteilung, die nach den Feststellungen den Tatsachen entsprach, nicht ernst zu nehmen. Da der Kläger aber aus dem zwischen D***** und dem Bestimmungsbahnhof Passau geführten Gespräch nicht entnehmen konnte, ob der Waggon sich noch am Grenzbahnhof befand oder schon an den Empfänger ausgefolgt worden war, hatte er auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung Dris. K*****, welche im Übrigen mit Schreiben der Beklagten vom 14. 6. 1957 wiederholt wurde, dass die Verfügung des Klägers ins Leere gehe, weil der Waggon bereits in Deutschland laufe, zu zweifeln. Da er sohin mit Grund der Meinung sein konnte, dass die bahnamtlich versuchte Sicherungsmaßnahme erfolglos geblieben sei, kann es ihm auch nicht als verschulden angelastet werden, dass er nach Schecküberweisung und Bezahlung der Fracht am 8. 6. 1957 nichts mehr unternahm, um eine Freistellung des Wagens zu erwirken. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des durch den überlangen Transport entstandenen Schadens (Verblauung des Holzes) besteht daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.