Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" des Klägers mit dem Antrag dahin, dass die Zulässigkeit der Revision ausgesprochen und der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Rechtsmittel enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision.
Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (§ 502 Abs 3 ZPO). In diesem Bereich kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). In diesem Bereich kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision, die Ausführungen zur Zulässigkeit enthält, fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision, die Ausführungen zur Zulässigkeit enthält, fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es gemäß § 84 ZPO einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109623).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es gemäß Paragraph 84, ZPO einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109623).