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Entscheidung 6 Ob 252/02f×

Entscheidung 6 Ob 252/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob252/02f

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl L*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen 10.819,53 EUR, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Juli 2002, GZ 11 R 1/02a-25, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. September 2001, GZ 1 Cg 152/99b-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte 148.880 S (10.819,53 EUR) an Ersatz seines bei einem Autounfall erlittenen Schadens, für den die Beklagte als Verkäuferin des Autos infolge eines damals schon vorhandenen Mangels an der Lenkung hafte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" des Klägers mit dem Antrag dahin, dass die Zulässigkeit der Revision ausgesprochen und der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Rechtsmittel enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision.

Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). In diesem Bereich kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision, die Ausführungen zur Zulässigkeit enthält, fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es gemäß Paragraph 84, ZPO einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109623).

Anmerkung

E67385 6Ob252.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00252.02F.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0060OB00252_02F0000_000