Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, dass das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht - gegen die Bestimmung des § 405 ZPO deshalb verstoßen habe, weil es einen vom Klagebegehren sachlich abweichenden Urteilsspruch gefällt habe, insofern es die Beklagten verurteilt habe, hinsichtlich des mit Jungwald bestandenen Teiles der Parzelle 1850/3 die Schlägerung einer Holzmenge von ca. 6 fm durch die Klägerin in Form einer bestandpfleglichen Durchforstung zu dulden.Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, dass das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht - gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO deshalb verstoßen habe, weil es einen vom Klagebegehren sachlich abweichenden Urteilsspruch gefällt habe, insofern es die Beklagten verurteilt habe, hinsichtlich des mit Jungwald bestandenen Teiles der Parzelle 1850/3 die Schlägerung einer Holzmenge von ca. 6 fm durch die Klägerin in Form einer bestandpfleglichen Durchforstung zu dulden.
Dieser Ansicht der Revisionswerber kann nicht beigestimmt werden. Da die Klägerin die Schlägerung bis zum Kahlschlag begehrt hat, ist die Bewilligung der Schlägerung auf dem im Spruch bezeichneten Teil der Parzelle 1850/3 „zwar nicht bis zum Kahlschlag, aber doch bis zu einer Holzmenge von ca. 6 fm" nicht etwas anderes, sondern weniger als das, was die Klägerin begehrt hat. Weniger konnte das Berufungsgericht aber der Klägerin ohne Verstoß gegen § 405 ZPO zusprechen.Dieser Ansicht der Revisionswerber kann nicht beigestimmt werden. Da die Klägerin die Schlägerung bis zum Kahlschlag begehrt hat, ist die Bewilligung der Schlägerung auf dem im Spruch bezeichneten Teil der Parzelle 1850/3 „zwar nicht bis zum Kahlschlag, aber doch bis zu einer Holzmenge von ca. 6 fm" nicht etwas anderes, sondern weniger als das, was die Klägerin begehrt hat. Weniger konnte das Berufungsgericht aber der Klägerin ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO zusprechen.
Dass im Sinn der Ansicht des Berufungsgerichtes gar nicht weniger zugesprochen, sondern nur dem Klagebegehren eine präzisere Fassung gegeben worden sei, ist allerdings nicht richtig, Das Erstgericht steht übrigens im Gegensatz zum Berufungsgericht offenbar auf dem Standpunkt, einen Teil des klägerischen Begehrens - soweit über 6 fm hinaus die Schlägerung bis zum Kahlschlag auch auf dem im Spruch bezeichneten Teil der Parzelle 1850/3 angestrebt wurde - wenn auch ohne ausdrückliche Anführung im Spruch, abgewiesen zu haben; denn es führt in seiner Begründung (S. 68) ausdrücklich an, dass die Beklagten hinsichtlich des Leistungsbegehrens der Klägerin „bis auf einen geringfügigen Teil der überdies besondere Kosten nicht beanspruchte", unterlegen seien.
Dass die Abweisung des Mehrbegehrens von den Untergerichten nicht ausdrücklich im Spruche angeführt wurde, kann die Beklagten schon deshalb nicht beschweren, weil jedenfalls aus der Begründung eindeutig hervorgeht, zu welchen Duldungen sie verpflichtet sind. Die auf § 43 Abs 2 ZPO gestützte Kostenentscheidung der Untergerichte kann aber im Revisionsverfahren gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht mehr bekämpft werden.Dass die Abweisung des Mehrbegehrens von den Untergerichten nicht ausdrücklich im Spruche angeführt wurde, kann die Beklagten schon deshalb nicht beschweren, weil jedenfalls aus der Begründung eindeutig hervorgeht, zu welchen Duldungen sie verpflichtet sind. Die auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gestützte Kostenentscheidung der Untergerichte kann aber im Revisionsverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht mehr bekämpft werden.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 46 Abs 2 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz 2 und 50 ZPO.