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Entscheidung 6 Ob 254/02z×

Entscheidung 6 Ob 254/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob254/02z

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Irene P*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Hofrat Dr. Otmar P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 8.720 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2002, GZ 36 R 421/01f-48, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21. Juni 2001, GZ 10 C 1324/99i-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 665,67 EUR (darin 110,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Die im Unterlassungsbegehren formulierte und danach zu untersagende Behauptung ist in ihrem Kern richtig. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, welche Substanzen der später Verstorbenen zur Schmerzbekämpfung verabreicht wurden. Darunter befanden sich auch Opiate. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der nach dem Urteilsbegehren zu untersagenden Behauptung könne nicht der Vorwurf einer der ärztlichen Ethik widersprechenden Vorgangsweise entnommen werden, ist nicht zu beanstanden.

Der darüber hinausgehende Vorwurf, die Patientin sei einem Gesinnungswandel unterzogen worden, ist im Klagebegehren nicht enthalten. Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, den an sich eindeutigen Urteilsspruch entsprechend zu ergänzen, um ihn - von seinem Wortlaut und Inhalt abweichend - an den sachlichen Inhalt des Prozessvorbringens anzupassen, unterliegt der Einzelfallbeurteilung. Dieser Frage kommt keine über den hier zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die Revision der Klägerin wird mangels Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E67797 6Ob254.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00254.02Z.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00254_02Z0000_000