Entscheidung 6 Ob 254/11p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers H***** T*****, *****, beide vertreten durch Jirvoec & Partner Rechtsanwalts-GmbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. August 2011, GZ 4 R 205/11p-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen gegen die Verfassungskonformität und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht der Regelungen über die Rechnungslegungspflicht (§§ 277 ff UGB) in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 keine Bedenken (6 Ob 129/11f ua).Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen gegen die Verfassungskonformität und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht der Regelungen über die Rechnungslegungspflicht (Paragraphen 277, ff UGB) in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 keine Bedenken (6 Ob 129/11f ua).
Die Offenlegungsfrist endete für die Gesellschaft in Anbetracht des Stichtags für den Jahresabschluss 31. 5. am 28. 2.. Dass der Jahresabschluss noch bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung straflos nachgereicht werden hätte können, bedeutet entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht, dass auch dann keine Zwangsstrafe verhängt werden könnte, wenn die Revisionsrekurswerber aus technischen Gründen gehindert waren, bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung den Jahresabschluss einzubringen. Vielmehr befanden sich die Revisionsrekurswerber ab 1. 3. 2011 in Verzug. Warum es bis zum 11. 4. 2011 technisch nicht möglich gewesen sein soll, den Jahresabschluss vorzulegen, ist den Revisionsrekursausführungen aber nicht zu entnehmen. Mangels eines entsprechenden nachvollziehbaren Vorbringens, war das Erstgericht auch nicht zur Aufnahme der beantragten Beweise gehalten.
Der Revisionsrekurs bringt daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Der Revisionsrekurs bringt daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00254.11P.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20111124_OGH0002_0060OB00254_11P0000_000