Entscheidung 6 Ob 254/97i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dkfm.Dr.Hans Peter H*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing.Peter W*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 121/97i-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Bei rufschädigenden und gleichzeitig auch ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft dem beklagten Täter die Beweislast (Bescheinigungslast) für die Richtigkeit seiner Behauptungen. Diese Wahrheitsbescheinigung hat der Beklagte nicht erbracht. Er kann sich schon deshalb zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht auf die Judikatur zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen im Rahmen des politischen Meinungsstreits berufen. Auch dort gilt der Grundsatz, daß eine im Zuge eines kritischen Meinungsstreits erfolgte Herabsetzung des Gegner durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00254.97I.0911.000
Dokumentnummer
JJT_19970911_OGH0002_0060OB00254_97I0000_000