Die beklagte Partei hatte in der Tatsacheninstanz hinsichtlich ihres Vorbringens zur begehrten Preisminderung und zur eingewendeten Gegenforderung Parteienvernehmung und Aufnahme eines weiteren Sachbefundes durch Sachverständige beantragt. Sie bekämpft die Ablehnung dieses Beweises im Berufungsverfahren erfolglos als Verfahrensmangel. Nunmehr wird unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO die Unterlassung dieser Beweisaufnahme in Ansehung des Berufungsgerichtes neuerlich gerügt. Dabei übersieht die Revision, dass nach der ständigen Rechtsprechung (SZ XXII/106, 2 Ob 540/50, 3 Ob 538/50, 7 Ob 52/56, 6 Ob 243/58, 6 Ob 98/59 uva) angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, nicht mehr nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können. Auch liegen nicht etwa Feststellungsmängel - die aber nur den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO abgeben könnten (SZ XXIII/175, 3 Ob 677/54, 6 Ob 98/59 uva) - vor, denn aus rechtlichen Erwägungen ist der Sachverständige hinreichend geklärt, um über diese Streitsache abschließend absprechen zu können. Soweit jedoch die Revision Aktenwidrigkeit geltend macht, ist sie darauf zu erweisen, dass der Revisionsgrund gemäß § 503 Z 3 ZPO nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen wurden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenden Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (SZ XXV/187, 2 Ob 500, 501/52, 6 Ob 277/58, 2 Ob 504/58, 6 Ob 98/59 uva), wie hier. Die unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 3 ZPO vorgenommene Rüge stellt in Wahrheit nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Die Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers unter der Kontrolle des Beauftragten des Beklagten standen, ist eine tatsächliche und daher nicht reversible Feststellung. Damit erlegt sich auch die Rechtsrüge als verfehlt. Die Obliegenheiten des Klägers bestanden in der Gewinnung (Brechen) des Schotters aus dem Schotterbruch des Beklagten und in der Verladung des gewonnenen Schotters. Für diese Tätigkeiten sollten je Quadratmeter S 6 bezahlt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa ausdrücklich bedungen war, an der westlichen und nicht an der östlichen Abbaustelle diese Arbeitsleistungen vorzunehmen. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass Johann R*****, der Bruder des Beklagten, als dessen Beauftragter die Aufsicht im Schotterbruch führte und dass der Kläger bei seinen Arbeitsverrichtungen unter seiner Kontrolle stand. Damit ist der Gewalthaber des Unternehmers gegenüber dem Kläger als Vertrauensperson des Beklagten jedenfalls so in die äußere Erscheinung getreten, dass der Kläger im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand annehmen konnte, Johann R***** sei in Angelegenheiten der vom Kläger vorzunehmenden Schottergewinnung und Verladung hinsichtlich der Bestimmung der Abbaustelle und des zu fördernden Materials sowie zur Überprüfung des gewonnenen und verladenen Schotters bevollmächtigt. Treu und Glauben und die Übungen des redlichen Verkehrs hätten es erfordert (SZ XIII/150, JBl 1954, S 515, EvBl 1958, Nr. 302), dass Johann R***** die Förderung an einer nicht genehmen Abbaustelle und den dadurch gewonnenen Schotter beanstandet und vom Kläger Abhilfe verlangt hätte, was nicht geschehen ist. Der Beklagte, der das Verhalten seines Bevollmächtigten vertreten muss, hat daher (§ 863 ABGB) der Schottergewinnung, wie sie erfolgte, zugestimmt und das gewonnene Material genehmigt. Damit ist der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung und auch einer Preisminderung die Grundlage entzogen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 933 ABGB überhaupt gewahrt wurde, und auf die mangelnde Konkretisierung des überdies nicht gerade schlüssig behaupteten Schadens einzugehen. Einer Preisminderung stünde im Übrigen auch noch § 928 ABGB, vor allem aber die Tatsache entgegen, dass bei einer Entgeltsminderung sich die Minderung aus dem Verhältnis des Wertes, den das fehlerlose Werk gehabt hätte, zu dem Wert des mangelhaften Werkes (Adler-Höller in Klang2, 5. Band, S 396) ergibt und nach den Behauptungen des Beklagten das tatsächlich geförderte Material wertvoller war als das an der westlichen Abbaustelle förderbare gröbere Material. In welcher Arbeitszeit aber die Förderung und Verladung erfolgte, ist bei einem auf den geförderten und verladenen Kubikmeter abgestellten fixen Entgelt von keiner Bedeutung. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.Die beklagte Partei hatte in der Tatsacheninstanz hinsichtlich ihres Vorbringens zur begehrten Preisminderung und zur eingewendeten Gegenforderung Parteienvernehmung und Aufnahme eines weiteren Sachbefundes durch Sachverständige beantragt. Sie bekämpft die Ablehnung dieses Beweises im Berufungsverfahren erfolglos als Verfahrensmangel. Nunmehr wird unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO die Unterlassung dieser Beweisaufnahme in Ansehung des Berufungsgerichtes neuerlich gerügt. Dabei übersieht die Revision, dass nach der ständigen Rechtsprechung (SZ XXII/106, 2 Ob 540/50, 3 Ob 538/50, 7 Ob 52/56, 6 Ob 243/58, 6 Ob 98/59 uva) angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, nicht mehr nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können. Auch liegen nicht etwa Feststellungsmängel - die aber nur den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO abgeben könnten (SZ XXIII/175, 3 Ob 677/54, 6 Ob 98/59 uva) - vor, denn aus rechtlichen Erwägungen ist der Sachverständige hinreichend geklärt, um über diese Streitsache abschließend absprechen zu können. Soweit jedoch die Revision Aktenwidrigkeit geltend macht, ist sie darauf zu erweisen, dass der Revisionsgrund gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen wurden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenden Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (SZ XXV/187, 2 Ob 500, 501/52, 6 Ob 277/58, 2 Ob 504/58, 6 Ob 98/59 uva), wie hier. Die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO vorgenommene Rüge stellt in Wahrheit nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Die Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers unter der Kontrolle des Beauftragten des Beklagten standen, ist eine tatsächliche und daher nicht reversible Feststellung. Damit erlegt sich auch die Rechtsrüge als verfehlt. Die Obliegenheiten des Klägers bestanden in der Gewinnung (Brechen) des Schotters aus dem Schotterbruch des Beklagten und in der Verladung des gewonnenen Schotters. Für diese Tätigkeiten sollten je Quadratmeter S 6 bezahlt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa ausdrücklich bedungen war, an der westlichen und nicht an der östlichen Abbaustelle diese Arbeitsleistungen vorzunehmen. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass Johann R*****, der Bruder des Beklagten, als dessen Beauftragter die Aufsicht im Schotterbruch führte und dass der Kläger bei seinen Arbeitsverrichtungen unter seiner Kontrolle stand. Damit ist der Gewalthaber des Unternehmers gegenüber dem Kläger als Vertrauensperson des Beklagten jedenfalls so in die äußere Erscheinung getreten, dass der Kläger im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand annehmen konnte, Johann R***** sei in Angelegenheiten der vom Kläger vorzunehmenden Schottergewinnung und Verladung hinsichtlich der Bestimmung der Abbaustelle und des zu fördernden Materials sowie zur Überprüfung des gewonnenen und verladenen Schotters bevollmächtigt. Treu und Glauben und die Übungen des redlichen Verkehrs hätten es erfordert (SZ XIII/150, JBl 1954, S 515, EvBl 1958, Nr. 302), dass Johann R***** die Förderung an einer nicht genehmen Abbaustelle und den dadurch gewonnenen Schotter beanstandet und vom Kläger Abhilfe verlangt hätte, was nicht geschehen ist. Der Beklagte, der das Verhalten seines Bevollmächtigten vertreten muss, hat daher (Paragraph 863, ABGB) der Schottergewinnung, wie sie erfolgte, zugestimmt und das gewonnene Material genehmigt. Damit ist der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung und auch einer Preisminderung die Grundlage entzogen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage, ob die Ausschlussfrist des Paragraph 933, ABGB überhaupt gewahrt wurde, und auf die mangelnde Konkretisierung des überdies nicht gerade schlüssig behaupteten Schadens einzugehen. Einer Preisminderung stünde im Übrigen auch noch Paragraph 928, ABGB, vor allem aber die Tatsache entgegen, dass bei einer Entgeltsminderung sich die Minderung aus dem Verhältnis des Wertes, den das fehlerlose Werk gehabt hätte, zu dem Wert des mangelhaften Werkes (Adler-Höller in Klang2, 5. Band, S 396) ergibt und nach den Behauptungen des Beklagten das tatsächlich geförderte Material wertvoller war als das an der westlichen Abbaustelle förderbare gröbere Material. In welcher Arbeitszeit aber die Förderung und Verladung erfolgte, ist bei einem auf den geförderten und verladenen Kubikmeter abgestellten fixen Entgelt von keiner Bedeutung. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründe sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründe sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.