Die Revision ist nicht begründet.
Prozessentscheidend ist, dass nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen der Untergerichte durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden für die Klägerin nicht entstanden ist. Denn - abgesehen davon, dass Holzkontingentscheine laut Aussage des als Zeugen vernommenen Fachreferenten im Holzwirtschaftsverband des Ing. Rudolf K***** (S 68 ff), unübertragbar und nicht verwertbar sind - hätte die Firma Z***** mit der Fa. H***** niemals Geschäfte betreffend diese Holzkontingentscheine gemacht (s Aussage des Zeugen Marcel Z***** S 70 ff). Außerdem hätte die Wechselklage gegen H*****, auch wenn sie nicht erst am 23. 12. 1955, sondern schon am 10. 12. 1955 eingebracht worden wäre, deshalb praktisch keinen Erfolg gehabt, weil H***** schon damals keinerlei Bargeld und keine sonstigen Vermögenswerte besessen hat, insbesondere auch nicht die von der Klägerin behaupteten Forderungen gegen die Finanzlandesdirektion Wien (s deren Zuschrift vom 10. 12. 1959, ON 20) und gegen die Fa Sch***** (s Akt 16 Cg 668/57 des Handelsgerichtes Wien).
Da nach diesem festgestellten Sachverhalt dadurch, dass die Wechselklage gegen H***** erst am 23. 12. 1955 eingebracht und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht beantragt wurde, ein Schaden für die Klägerin nicht entstanden ist, ist schon deshalb das Klagebegehren nicht begründet.
Daran können auch die umfangreichen, ins Einzelne gehenden Ausführungen der Revision nichts ändern.
Was zunächst die gerügte Aktenwidrigkeit (Punkt 1 der Revision) anlangt, so wird sie darin erblickt, dass das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung (S 180) angeführt habe, die Klägerin habe als Partei ausgesagt, dass ihr OLGR Dr. R***** des Handelsgerichtes Wien am 23. 12. 1955 die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zugesagt habe, während die Klägerin als Partei (S 78/79) tatsächlich ausgesagt habe, OLGR Dr. R***** habe ihr die Behandlung der einstweiligen Verfügung noch am selben Tage zugesagt. Das Berufungsgericht habe (S 222) zu Unrecht eine beachtliche Aktenwidrigkeit mit der Begründung verneint, dass eine solche dem Wortlaut der Parteiaussage der Klägerin nicht ganz entsprechende Wiedergabe in den Gründen des erstgerichtlichen Urteils nicht entscheidungswesentlich sei, weil die Zusage des Richters, einen Antrag sogleich zu behandeln, noch nicht bedeute, es werde darüber noch am gleichen Tage entschieden werden, und schon gar nicht, es werde darüber positiv entscheiden werden.
Damit hat aber das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (E v. 20. 3. 1902, Slg 1827, auch 2 Ob 374/56 uza) zum Ausdruck gebracht, dass auf eine behauptete Aktenwidrigkeit lediglich einzugehen sei, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sei. Dem ist durchaus beizustimmen. Die prozessentscheidenden Fragen werden von der erwähnten Stelle in der Parteiaussage der Klägerin nicht berührt.
Insofern sich die Revision darüber beschwert, dass verschiedene Tatsachenfeststellungen nicht vorgenommen worden seien, ist zu untersuchen, ob wesentliche, die erschöpfende Beurteilung der Sache verhindernde Feststellungsmängel vorliegen. Dies kann nicht bejaht werden.
Ob und wann die Klägerin die angeblichen Forderungen des H***** gegen andere Personen erwähnt hat, (Punkt 2a, b, c und d der Revision), ist deshalb bedeutungslos, weil nach den untergerichtlichen Feststellungen solche Forderungen nicht bestanden haben. Ob der Brief des Rechtsanwaltes Dr. St***** am 10. 12. 1955 oder bereits am 8. 12. 1955 in der Kanzlei des Beklagten einlangte (Punkt 4 der Revision), ist deshalb bedeutungslos, weil nach den Feststellungen der Untergerichte H***** „im Dezember 1955", also auch bereits am 8. 12. 1955 über keine greifbaren Vermögenswerte mehr verfügte.
Eine Feststellung in der Richtung, dass H***** laut Angabe des Beklagten unter Umständen zur Herausgabe der Holzkontingentscheine bereit gewesen wäre, bzw dass er sich hiezu verpflichtet habe (Punkt 5 und 14 der Revision), war entbehrlich, weil der Zeuge Marcel Z***** (S 71) ausdrücklich angegeben hat, er hätte Holzaustrittscheine (= Holzkontingentscheine) des H***** niemals zur Verwertung in einem Metageschäft übernommen. Deshalb war es auch überflüssig, über die Verwertungsmöglichkeit von Holzkontingentscheinen in einem Metageschäft (Punkt 6 und 13 der Revision) noch weitere Feststellungen auf Grund der Angaben des Zeugen Ing. Rudolf K***** zu treffen.
Ob und wann der Beklagte für die Klägerin einen Subsidiarantrag in einer Strafsache eingebracht hat (Punkt 7 der Revision), ist für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos.
Feststellungen über das vom Beklagten als Vertreter des suspendierten Rechtsanwaltes zu verlangende Verhalten (Punkt 8, 10, 11 und 12 der Revision) waren überflüssig, weil das Verhalten des Beklagten, wie ausgeführt, nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin ihre Forderung gegen H***** nicht hereinbringen konnte.
Insofern die Revision (zu Punkt 9) sich darüber beschwert, dass bei Würdigung der Parteiaussage der Klägerin ihre schwere Erkrankung, mangelnde Vernehmungsfähigkeit und Aufregung nicht entsprechend gewertet worden seien, handelt es sich - abgesehen davon, dass die Parteiaussage der Klägerin für die prozessentscheidende Frage, ob der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht berührt - um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Schließlich wird unter Bezugnahme auf § 503 Z 2 ZPO die Unterlassung der Vernehmung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer und die Unterlassung der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung des gegen den Beklagten anhängigen Disziplinarverfahrens gerügt (Punkt 3 der Revision). Abgesehen davon, dass diese Unterlassungen bereits in der Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erfolglos gerügt worden sind und daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg unter Berufung auf § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (SZ XXII 106 uva), handelt es sich bei den dadurch betroffenen Fragen - wie das Berufungsgericht (S 224) zutreffend ausführt - um vom Gericht zu lösende Rechtsfragen, die außerdem für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sein konnte, ohne Bedeutung sind. Die Ansicht der Untergerichte, dass das Klagebegehren schon deshalb nicht begründet sei, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Forderung der Klägerin gegen H***** auch nicht einbringlich gewesen wäre, wenn der Beklagte schon anfangs Dezember 1955 die Schritte unternommen hätte, deren Unterlassung ihm die Klägerin zum Vorwurf macht, ist frei von Rechtsirrtum. Denn Voraussetzung für das Zurechtbestehen eines Schadenersatzanspruches ist, dass durch das Verhalten desjenigen, von dem Schadenersatz begehrt wird, ein Schade entstanden ist: Im vorliegenden Fall wurde dieser Kausalzusammenhang von den Untergerichten mit Recht verneint.Insofern die Revision (zu Punkt 9) sich darüber beschwert, dass bei Würdigung der Parteiaussage der Klägerin ihre schwere Erkrankung, mangelnde Vernehmungsfähigkeit und Aufregung nicht entsprechend gewertet worden seien, handelt es sich - abgesehen davon, dass die Parteiaussage der Klägerin für die prozessentscheidende Frage, ob der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht berührt - um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Schließlich wird unter Bezugnahme auf Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO die Unterlassung der Vernehmung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer und die Unterlassung der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung des gegen den Beklagten anhängigen Disziplinarverfahrens gerügt (Punkt 3 der Revision). Abgesehen davon, dass diese Unterlassungen bereits in der Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erfolglos gerügt worden sind und daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg unter Berufung auf Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (SZ römisch 22 106 uva), handelt es sich bei den dadurch betroffenen Fragen - wie das Berufungsgericht (S 224) zutreffend ausführt - um vom Gericht zu lösende Rechtsfragen, die außerdem für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sein konnte, ohne Bedeutung sind. Die Ansicht der Untergerichte, dass das Klagebegehren schon deshalb nicht begründet sei, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Forderung der Klägerin gegen H***** auch nicht einbringlich gewesen wäre, wenn der Beklagte schon anfangs Dezember 1955 die Schritte unternommen hätte, deren Unterlassung ihm die Klägerin zum Vorwurf macht, ist frei von Rechtsirrtum. Denn Voraussetzung für das Zurechtbestehen eines Schadenersatzanspruches ist, dass durch das Verhalten desjenigen, von dem Schadenersatz begehrt wird, ein Schade entstanden ist: Im vorliegenden Fall wurde dieser Kausalzusammenhang von den Untergerichten mit Recht verneint.
Da sich somit keiner der geltendgemachten Revisionsgründe als stichhältig erwiesen hat, war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da sich somit keiner der geltendgemachten Revisionsgründe als stichhältig erwiesen hat, war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.