Entscheidung 6 Ob 258/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch König & Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 120/20t-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen – Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch bildende – Wiederholungsgefahr vorliegt, bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042818, RS0031891).
[2] Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Kläger keine Umstände behauptet hat, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr begründen, dass der Beklagte beabsichtigt, die den höchstpersönlichen Intimbereich des Klägers zeigenden Szenen des Dokumentarfilms trotz des erfolgten Widerrufs der Erlaubnis zur Veröffentlichung vorzuführen oder zu verbreiten bzw von Dritten vorführen oder verbreiten zu lassen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00258.20I.0218.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210218_OGH0002_0060OB00258_20I0000_000