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Entscheidung 6 Ob 258/20i×

Entscheidung 6 Ob 258/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob258/20i

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch König & Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 120/20t-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen – Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch bildende – Wiederholungsgefahr vorliegt, bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042818, RS0031891).

[2]           Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Kläger keine Umstände behauptet hat, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr begründen, dass der Beklagte beabsichtigt, die den höchstpersönlichen Intimbereich des Klägers zeigenden Szenen des Dokumentarfilms trotz des erfolgten Widerrufs der Erlaubnis zur Veröffentlichung vorzuführen oder zu verbreiten bzw von Dritten vorführen oder verbreiten zu lassen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Textnummer

E130969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00258.20I.0218.000

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210218_OGH0002_0060OB00258_20I0000_000