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Entscheidung 6 Ob 259/97z×

Entscheidung 6 Ob 259/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob259/97z

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Esther S*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1. Dr.Franz Josef P*****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, 2. Rudolf G*****, und 3. Herta B*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1997, GZ 7 R 8/97z-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5.März 1997, GZ Nc 32/94a-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat der Antragstellerin einen Notweg gegen Zahlung einer Entschädigung an den Erstantragsgegner von 12.800,-- S und die Drittantragsgegnerin von 19.200,-- S eingeräumt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstantragsgegners keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist absolut unzulässig. In Paragraph 16, NotwegeG ist der Revisionsrekurs nicht abschließend geregelt, sodaß ergänzend die Paragraphen 13 f, AußStrG zur Anwendung kommen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt, ist gemäß Absatz 3, leg cit unanfechtbar und nach Absatz 2, Satz 2 leg cit bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Absatz 2, Satz 1) verletzt wurden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Anmerkung

E47224 06A02597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00259.97Z.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00259_97Z0000_000