Begründung:
Am 3.8.1988 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Geschäftsführers der A*** Austria Wassertechnik Gesellschaft mbH ein, in welchem beantragt wurde, im Handelsregister bei der genannten Firma die Erhöhung des Stammkapitals von S 1,190.000,-- auf S 1,820.000,-- und die dadurch bedingte Änderung des Gesellschaftsvertrages zu Punkt III einzutragen. Der Geschäftsführer erklärte, daß die Einzahlungen auf die Kapitalerhöhung bisher noch nicht durchgeführt worden seien. Auf Grund der Einzahlungen auf die früheren Stammeinlagen seien die neuen (Gesamt)Stammeinlagen durchwegs zu mehr als einem Viertel eingezahlt.Am 3.8.1988 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Geschäftsführers der A*** Austria Wassertechnik Gesellschaft mbH ein, in welchem beantragt wurde, im Handelsregister bei der genannten Firma die Erhöhung des Stammkapitals von S 1,190.000,-- auf S 1,820.000,-- und die dadurch bedingte Änderung des Gesellschaftsvertrages zu Punkt römisch drei einzutragen. Der Geschäftsführer erklärte, daß die Einzahlungen auf die Kapitalerhöhung bisher noch nicht durchgeführt worden seien. Auf Grund der Einzahlungen auf die früheren Stammeinlagen seien die neuen (Gesamt)Stammeinlagen durchwegs zu mehr als einem Viertel eingezahlt.
Das Erstgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 8.8.1988, Ordnungsnummer 13 ab. Es führte aus, die Eintragung des Beschlusses auf Erhöhung des Stammkapitals setze voraus, daß auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrages eingezahlt sei, die Bezahlung von einem Viertel der neuen Stammeinlage genüge nicht. Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG habe das Gericht die Vollmachten und Legitimationsurkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau zu prüfen. Die Vertreter von juristischen Personen und Handelsgesellschaften hätten ihre Vertretungsbefugnis durch Amtsbestätigungen des Handelsgerichtes nachzuweisen. Dieser Nachweis sei von zwei in der Generalversammlung vertretenen Gesellschaften nicht erbracht worden.Das Erstgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 8.8.1988, Ordnungsnummer 13 ab. Es führte aus, die Eintragung des Beschlusses auf Erhöhung des Stammkapitals setze voraus, daß auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrages eingezahlt sei, die Bezahlung von einem Viertel der neuen Stammeinlage genüge nicht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG habe das Gericht die Vollmachten und Legitimationsurkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau zu prüfen. Die Vertreter von juristischen Personen und Handelsgesellschaften hätten ihre Vertretungsbefugnis durch Amtsbestätigungen des Handelsgerichtes nachzuweisen. Dieser Nachweis sei von zwei in der Generalversammlung vertretenen Gesellschaften nicht erbracht worden.
Am 12.9.1988 brachte der Geschäftsführer einen Antrag ein, der mit dem am 3.8.1988 beim Erstgericht eingelangten inhaltsgleich ist. Außer den schon im ersten Schriftsatz vorgelegten Urkunden wurden diesmal jedoch Amtsbestätigungen über die Zeichnungsberechtigung für einige Firmen vorgelegt.
Das Erstgericht lehnte die Eintragung neuerlich ab, wobei als Abweisungsgrund nur der Umstand angeführt ist, daß die Erhöhungsbeträge nicht mindestens zu einem Viertel einbezahlt wurden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit der Maßgabe nicht Folge, daß der Antrag auf Erhöhung des Stammkapitals auf S 1,820.000,-- und Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt III in das Handelsregister statt abgewiesen zurückgewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Rechtskraft des Beschlusses vom 8.8.1988 stehe der neuerlichen Erörterung und Entscheidung des inhaltsgleichen Antrages entgegen.Das Erstgericht lehnte die Eintragung neuerlich ab, wobei als Abweisungsgrund nur der Umstand angeführt ist, daß die Erhöhungsbeträge nicht mindestens zu einem Viertel einbezahlt wurden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit der Maßgabe nicht Folge, daß der Antrag auf Erhöhung des Stammkapitals auf S 1,820.000,-- und Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt römisch drei in das Handelsregister statt abgewiesen zurückgewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Rechtskraft des Beschlusses vom 8.8.1988 stehe der neuerlichen Erörterung und Entscheidung des inhaltsgleichen Antrages entgegen.