Entscheidung 6 Ob 260/02g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.250 CHF, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2002, GZ 13 R 4/02g-30, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 2001, GZ 18 Cg 126/99b-25, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 1022 und 969) behandelt die irrige Einvernahme eines Zeugen als Partei nicht einmal als Verfahrensmangel. Dass dadurch ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 ZPO verwirklicht sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die irrtümliche Einvernahme eines während der Verhandlung anwesenden Zeugen als Partei kann hier als Mangel des Verfahrens erster Instanz jedoch schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht einen derartigen Mangel bereits verneint hat (Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 1022 und 969) behandelt die irrige Einvernahme eines Zeugen als Partei nicht einmal als Verfahrensmangel. Dass dadurch ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, ZPO verwirklicht sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die irrtümliche Einvernahme eines während der Verhandlung anwesenden Zeugen als Partei kann hier als Mangel des Verfahrens erster Instanz jedoch schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht einen derartigen Mangel bereits verneint hat (Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E67799
6Ob260.02g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00260.02G.1107.000
Dokumentnummer
JJT_20021107_OGH0002_0060OB00260_02G0000_000