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Entscheidung 6 Ob 260/08s×

Entscheidung 6 Ob 260/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob260/08s

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Osameh C***** S*****, 2. Ingeborg C***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Adalbert K*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.786,84 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 70.786,84 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2008, GZ 12 R 68/08w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der einen Vertragserrichter treffenden Sorgfaltspflichten sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass hier regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (2 Ob 133/06g; 5 Ob 31/08g ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kaufvertrag bereits vor der Befassung des Beklagten errichtet. Der Käufer und der Erstkläger teilten dem Beklagten mit, dass sie einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen hätten, der nun in einem verbücherungsfähigen Vertragstext festgehalten werden solle (US 16). Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken (RIS-Justiz RS0026707).

Anmerkung

E89535 6Ob260.08s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2009/90 S 299 - NZ 2009,299 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00260.08S.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_0060OB00260_08S0000_000

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