Aus der Begründung:
Wie Fasching (Komm. II S. 109) überzeugend darlegt, enthält die österr. Zivilprozeßordnung keine gesetzliche Formulierung des Begriffes der Partei im Zivilprozeß. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Wesen und der Aufgabe des Zivilprozesses. Wesentliche Merkmale des Parteibegriffes sind:Wie Fasching (Komm. römisch zwei S. 109) überzeugend darlegt, enthält die österr. Zivilprozeßordnung keine gesetzliche Formulierung des Begriffes der Partei im Zivilprozeß. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Wesen und der Aufgabe des Zivilprozesses. Wesentliche Merkmale des Parteibegriffes sind:
a) die Eigenschaft als Rechtsträger,
b) die Rechtsschutzhandlung muß im Namen des Rechtsträger für oder gegen ihn begehrt werden.
Rechtsträger (und damit parteifähig) sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Solche Gebilde sind Personenvereinigungen oder bestimmte Vermögensmassen, wie z. B. die Zweckvermögen. Zweckvermögen sind einem bestimmten Zweck dienende Vermögen, die, wenn auch vom materiellen Recht nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, dennoch kraft positiver Rechtsvorschrift klagen und geklagt werden können. Maßgeblich für die Zuerkennung der Parteifähigkeit ist somit ausschließlich die faktische oder gesetzliche Anerkennung des Prozeßsubjektes als Rechtsträger bzw. die faktische Tätigkeit oder gesetzliche Anerkennung seiner Fähigkeit, zu klagen oder geklagt zu werden.
Ähnlich führt Neumann (Komm. I S. 385) aus:Ähnlich führt Neumann (Komm. römisch eins S. 385) aus:
"Parteifähig sind 1. alle physischen, 2. alle juristischen Personen und 3. nach der neueren Theorie Personenvereine und Vermögensmassen, denen Rechtssubjektivität zukommt."
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise der Verlassenschaft (ZBl. 1924, Nr. 170), auch der armutshalber abgetanen Verlassenschaft (NotZ. 1930, S. 141), der Zwangsverwaltungsmasse wie auch einer Sondermasse (SZ. XXI 150), einer Agrargemeinschaft (SZ. XXIV 98), der Konkursmasse (SZ. XXV 329) u. a. Parteifähigkeit zuerkannt.In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise der Verlassenschaft (ZBl. 1924, Nr. 170), auch der armutshalber abgetanen Verlassenschaft (NotZ. 1930, S. 141), der Zwangsverwaltungsmasse wie auch einer Sondermasse (SZ. römisch 21 150), einer Agrargemeinschaft (SZ. römisch 24 98), der Konkursmasse (SZ. römisch 25 329) u. a. Parteifähigkeit zuerkannt.
Dem Rekursgericht ist vollkommen darin zuzustimmen, daß die gleichen Erwägungen auch im vorliegenden Fall Platz greifen. Mag die klagende Partei auch weder als Stiftung noch als Verein Rechtspersönlichkeit genießen, so stellt sie doch eine Vermögensmasse dar, zu deren Verwaltung und Vertretung mit Recht ein gerichtlicher Kurator bestellt wurde. Diesem muß auf Grund der faktischen Verhältnisse das Recht zu klagen eingeräumt werden, weil die beklagte Partei gegenüber dieser Vermögensmasse Rechte geltend macht, indem sie behauptet, sich die beiden Grundstücke, aus denen die Vermögensmasse besteht, als herrenloses Gut zugeeignet zu haben und daher berechtigt zu sein, dem Kurator den Zutritt zu den Liegenschaften zu verweigern. Würde der klagenden Partei die Parteifähigkeit nicht zuerkannt werden, dann wäre trotz der grundbücherlichen Eintragung überhaupt niemand vorhanden, der gegen die von der beklagten Partei behaupteten Ansprüche Stellung nimmt und die beklagte Partei könnte diese ihr nicht gehörigen Grundstücke behalten, ohne daß jemand das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür überprüfen zu lassen imstande wäre.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei hinsichtlich einer in ihrem Eigentum befindlichen Heilquelle das Zurechtbestehen einer seit dem Jahre 1834 einverleibten Dienstbarkeit bestritten hat, nach der "jedermann" aus dieser Quelle Wasser zum eigenen Bedarf in unverkorkten Gefäßen holen darf. Auch für diesen unbegrenzten Personenkreis "Jedermann" wurde vom Pflegschaftsgericht ein Kurator bestellt und vom Obersten Gerichtshof die Parteifähigkeit bejaht (SZ. XLI 29).
Auf die Ausführungen des Revisionsrekurses, in denen versucht wird, Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und anderen Vermögensmassen, denen Parteifähigkeit zuerkannt wurde, aufzuzeigen, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden, da solche Unterschiede zweifellos bestehen. Sie sind jedoch unerheblich. Entscheidend ist, daß auf den vorliegenden Fall die eingangs dargelegten allgemeinen Erwägungen Anwendung finden, was zur Bejahung der Parteifähigkeit der klagenden Partei führen muß.