Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Parzelle 592/2 nach dem Willen der Vertragschließenden nicht Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1937 war, nur irrtümlich nicht als Vorbehaltsgut der Übergeber in die Vertragsurkunde vom 9. September 1937 aufgenommen und von Michael L. und Ludmilla K., später verehelichte L., auch tatsächlich nicht übernommen wurde, wurden letztere durch die Verbücherung ihres Eigentumsrechtes ob EZ. 15 GB. L. bezüglich der Parzelle 592/2 nur Tabularbesitzer, während die Großeltern der Klägerin außerbücherliche Eigentümer blieben (vgl. dazu Klang 2. Aufl. II 88 ff. Zu §§ 321, 322 ABGB., weiters 356 f. zu § 431 ABGB.; 1 Ob 441/53 u. a.).Da die Parzelle 592/2 nach dem Willen der Vertragschließenden nicht Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1937 war, nur irrtümlich nicht als Vorbehaltsgut der Übergeber in die Vertragsurkunde vom 9. September 1937 aufgenommen und von Michael L. und Ludmilla K., später verehelichte L., auch tatsächlich nicht übernommen wurde, wurden letztere durch die Verbücherung ihres Eigentumsrechtes ob EZ. 15 GB. L. bezüglich der Parzelle 592/2 nur Tabularbesitzer, während die Großeltern der Klägerin außerbücherliche Eigentümer blieben vergleiche dazu Klang 2. Aufl. römisch zwei 88 ff. Zu Paragraphen 321, 322, ABGB., weiters 356 f. zu Paragraph 431, ABGB.; 1 Ob 441/53 u. a.).
Daß Josefa K. beim Vermächtnis ihres Hälfteanteiles an der sogenannten "Spitzwiese" an die Klägerin irrtümlich statt der Parzellennummern 592/2 und 592/3 die Parzellennummern 592/3 und 810/4 nannte, stand der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen (§ 571 ABGB.). Daraus folgt, daß die Klägerin damals in Wahrheit schon neben der Hälfte der Parzelle 592/3 auch jene der Parzelle 592/2 vermacht erhielt, aber nicht die der Josefa K. gehörig gewesene Hälfte der Parzelle 810/4. Letztere fiel vielmehr an den Universalerben Leopold K. Er wurde mit der Einantwortung daher außerbücherlicher Alleineigentümer der Parzelle 810/4, die Klägerin durch die Verbücherung ihres vermeintlichen Eigentums nur Tabularbesitzerin der einen Hälfte (vgl. hiezu Klang a. a. O. weiters 371 ff. zu § 436 ABGB.)Daß Josefa K. beim Vermächtnis ihres Hälfteanteiles an der sogenannten "Spitzwiese" an die Klägerin irrtümlich statt der Parzellennummern 592/2 und 592/3 die Parzellennummern 592/3 und 810/4 nannte, stand der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen (Paragraph 571, ABGB.). Daraus folgt, daß die Klägerin damals in Wahrheit schon neben der Hälfte der Parzelle 592/3 auch jene der Parzelle 592/2 vermacht erhielt, aber nicht die der Josefa K. gehörig gewesene Hälfte der Parzelle 810/4. Letztere fiel vielmehr an den Universalerben Leopold K. Er wurde mit der Einantwortung daher außerbücherlicher Alleineigentümer der Parzelle 810/4, die Klägerin durch die Verbücherung ihres vermeintlichen Eigentums nur Tabularbesitzerin der einen Hälfte vergleiche hiezu Klang a. a. O. weiters 371 ff. zu Paragraph 436, ABGB.)
Daß die nunmehr zur Gänze dem Leopold K. gehörige Parzelle 810/4 Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1939 war, auch tatsächlich vom Beklagten übernommen wurde und nur infolge der unterlaufenen Irrtümer und Unvollständigkeiten in die Vertragsurkunde vom 28. September 1939 nicht aufgenommen wurde, führte zu außerbücherlichem Eigentum des Beklagten. Der Übergabsvertrag bedurfte zwar der Genehmigung durch den damaligen Landrat, und zwar sowohl nach der seit 1. August 1938 geltenden Grundstückverkehrsbekanntmachung, DRGBl. I 1937 S. 35, als auch nach der 1. DV. zum Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze, DRGBl. I 1939 S. 356, wobei die Genehmigung nach § 2 der letzteren Verordnung jene nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung ersetzte und auch im vorliegenden Fall in dieser Form erteilt wurde. Daß die Übergabe der Parzelle 810/4 dem Genehmigungsverfahren des damaligen Landrates Leibnitz formell nicht unterzogen wurde, ist bedeutungslos, weil die Vorschriften über die Sicherung der Reichsgrenze schon durch das Rechtsüberleitungsgesetz StGBl. Nr. 6/1945 aufgehoben wurden (vgl. Kundmachung StGBl. Nr. 51/1945) und mit der Ersetzung der Bestimmungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch die Normen des alten österreichischen Grundverkehrsrechtes (BGBl. Nr. 123/1946) die Genehmigungspflicht bei Rechtsgeschäften zwischen Vater und Sohn wieder wegfiel (vgl. dazu einerseits § 3 Abs. 1 Z. 5 der Grundstückverkehrsbekanntmachung und § 3 lit. b GVG., BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung der Grundverkehrsnovelle BGBl. Nr. 123/1946). Es ist auch bedeutungslos, daß Leopold K. schon am 9. Juni 1946, d. h. vor Wiederherstellung des österreichischen Grundverkehrsrechtes - die Grundverkehrsnovelle 1946 wurde am 10. August 1946 Verlaubart -, starb. Als sein Nachlaß der Klägerin am 28. Jänner 1947 eingeantwortet wurde - der spätere Berichtigungsbeschluß zur Einantwortungsurkunde kann hier außer Betracht bleiben -, war die Übergabsvereinbarung, die er mit dem Beklagten getroffen hatte und deren Wirksamkeit zunächst durch die Genehmigung der zuständigen Behörde bedingt, bis zu deren Entscheidung also in Schwebe war, infolge Entfalles der Genehmigungspflicht voll rechtswirksam geworden. Dazu kommt noch, daß die Entscheidung der Behörde nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkte (vgl. Pfundtner - Neubert Anm. 5 zu § 2);, das gleiche gilt für den Wegfall der Genehmigungspflicht überhaupt. Unter diesen Umständen braucht auf die Bedeutung der Aufhebung des Grundverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 128/1953) sowie auf die Vorschriften des steirischen Landesgrundverkehrsgesetzes (LGBl. Nr. 24/1954), das übrigens auch keine Genehmigungspflicht bei Geschäften zwischen Vater und Sohn kennt, nicht mehr eingegangen zu werden.Daß die nunmehr zur Gänze dem Leopold K. gehörige Parzelle 810/4 Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1939 war, auch tatsächlich vom Beklagten übernommen wurde und nur infolge der unterlaufenen Irrtümer und Unvollständigkeiten in die Vertragsurkunde vom 28. September 1939 nicht aufgenommen wurde, führte zu außerbücherlichem Eigentum des Beklagten. Der Übergabsvertrag bedurfte zwar der Genehmigung durch den damaligen Landrat, und zwar sowohl nach der seit 1. August 1938 geltenden Grundstückverkehrsbekanntmachung, DRGBl. römisch eins 1937 S. 35, als auch nach der 1. DV. zum Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze, DRGBl. römisch eins 1939 S. 356, wobei die Genehmigung nach Paragraph 2, der letzteren Verordnung jene nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung ersetzte und auch im vorliegenden Fall in dieser Form erteilt wurde. Daß die Übergabe der Parzelle 810/4 dem Genehmigungsverfahren des damaligen Landrates Leibnitz formell nicht unterzogen wurde, ist bedeutungslos, weil die Vorschriften über die Sicherung der Reichsgrenze schon durch das Rechtsüberleitungsgesetz StGBl. Nr. 6 aus 1945, aufgehoben wurden vergleiche Kundmachung StGBl. Nr. 51 aus 1945,) und mit der Ersetzung der Bestimmungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch die Normen des alten österreichischen Grundverkehrsrechtes Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1946,) die Genehmigungspflicht bei Rechtsgeschäften zwischen Vater und Sohn wieder wegfiel vergleiche dazu einerseits Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Grundstückverkehrsbekanntmachung und Paragraph 3, Litera b, GVG., Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1937,, in der Fassung der Grundverkehrsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1946,). Es ist auch bedeutungslos, daß Leopold K. schon am 9. Juni 1946, d. h. vor Wiederherstellung des österreichischen Grundverkehrsrechtes - die Grundverkehrsnovelle 1946 wurde am 10. August 1946 Verlaubart -, starb. Als sein Nachlaß der Klägerin am 28. Jänner 1947 eingeantwortet wurde - der spätere Berichtigungsbeschluß zur Einantwortungsurkunde kann hier außer Betracht bleiben -, war die Übergabsvereinbarung, die er mit dem Beklagten getroffen hatte und deren Wirksamkeit zunächst durch die Genehmigung der zuständigen Behörde bedingt, bis zu deren Entscheidung also in Schwebe war, infolge Entfalles der Genehmigungspflicht voll rechtswirksam geworden. Dazu kommt noch, daß die Entscheidung der Behörde nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkte vergleiche Pfundtner - Neubert Anmerkung 5 zu Paragraph 2,);, das gleiche gilt für den Wegfall der Genehmigungspflicht überhaupt. Unter diesen Umständen braucht auf die Bedeutung der Aufhebung des Grundverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1953,) sowie auf die Vorschriften des steirischen Landesgrundverkehrsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1954,), das übrigens auch keine Genehmigungspflicht bei Geschäften zwischen Vater und Sohn kennt, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Einantwortung des Nachlasses des Leopold K. vermochte der Klägerin an der Parzelle 810/4 kein Eigentum zu verschaffen;, eine veräußerte und naturaliter schon übergebene Liegenschaft ist in die Abhandlung nach dem Buchberechtigten nicht einzubeziehen (vgl. Klang a. a. O. 362 zu § 431 ABGB.). Die gerichtliche Hinterlegung der Einantwortungsurkunde bewirkte auch bezüglich der zweiten Hälfte der Parzelle 810/4 nur Tabularbesitz der Klägerin. Dem Beklagten stand weiterhin das außerbücherliche Eigentumsrecht zu. Ein Fall, in dem er damit einem Buchberechtigten gegenüber, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hatte, unterliegen müßte, kommt hier nicht in Betracht.Die Einantwortung des Nachlasses des Leopold K. vermochte der Klägerin an der Parzelle 810/4 kein Eigentum zu verschaffen;, eine veräußerte und naturaliter schon übergebene Liegenschaft ist in die Abhandlung nach dem Buchberechtigten nicht einzubeziehen vergleiche Klang a. a. O. 362 zu Paragraph 431, ABGB.). Die gerichtliche Hinterlegung der Einantwortungsurkunde bewirkte auch bezüglich der zweiten Hälfte der Parzelle 810/4 nur Tabularbesitz der Klägerin. Dem Beklagten stand weiterhin das außerbücherliche Eigentumsrecht zu. Ein Fall, in dem er damit einem Buchberechtigten gegenüber, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hatte, unterliegen müßte, kommt hier nicht in Betracht.
Gerade für derartige Fälle einer Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und der wirklichen Rechtslage wurde die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung geschaffen (§ 7 GBNov. 1942 bzw. nunmehr § 136 GBG. 1955). Die vom Kollisionskurator der Klägerin abgegebene Aufsandungserklärung änderte nicht die wirkliche Rechtslage, sondern nur die formale. Sie betraf nicht Eigentum der Klägerin, sondern bloßen Tabularbesitz. Daher fehlte die Grundvoraussetzung für eine Befassung des Gerichtshofes gemäß § 109 Abs. 2 JN. (vgl. dazu Sabaditsch in ÖJZ. 1949 S. 261 ff.; RiZ. 1957 S. 73 und auch schon JB. 85).Gerade für derartige Fälle einer Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und der wirklichen Rechtslage wurde die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung geschaffen (Paragraph 7, GBNov. 1942 bzw. nunmehr Paragraph 136, GBG. 1955). Die vom Kollisionskurator der Klägerin abgegebene Aufsandungserklärung änderte nicht die wirkliche Rechtslage, sondern nur die formale. Sie betraf nicht Eigentum der Klägerin, sondern bloßen Tabularbesitz. Daher fehlte die Grundvoraussetzung für eine Befassung des Gerichtshofes gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. vergleiche dazu Sabaditsch in ÖJZ. 1949 S. 261 ff.; RiZ. 1957 S. 73 und auch schon JB. 85).
Die gleiche Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und wirklicher Rechtslage bestand auch bezüglich der Parzelle 592/2, die den Eheleuten L. zugeschrieben war, in Wirklichkeit aber der Klägerin gehörte, und zwar die erste, Hälfte infolge des nur unrichtig bezeichneten Legates der Josefa K. (§ 571 ABGB.). die andere Hälfte infolge Erbganges nach Leopold K., in dessen außerbücherlichem Eigentum sie gestanden war. Daß diese Diskrepanz durch die Aufsandungserklärung der Eheleute L. zugleich mit der hier strittigen bezüglich der Parzelle 810/4 bereinigt wurde, ändert nichts daran, daß es sich nur um zwei gleichzeitige Grundbuchsberichtigungen, aber nicht um einen Grundstückstausch handelte. Ob die Initiative dazu vom Beklagten ausging und daß er die Kosten übernahm, ist ebenso belanglos wie das Größenverhältnis der beiden Parzellen. Von einer Nichtigkeit der vom Kollisionskurator der Klägerin ausgestellten Urkunde in materiellrechtlichem Sinn kann daher ebensowenig eine Rede sein wie von einer verfahrensrechtlichen Nichtigkeit zufolge Beschlußfassung bloß durch das Bezirksgericht Leibnitz.Die gleiche Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und wirklicher Rechtslage bestand auch bezüglich der Parzelle 592/2, die den Eheleuten L. zugeschrieben war, in Wirklichkeit aber der Klägerin gehörte, und zwar die erste, Hälfte infolge des nur unrichtig bezeichneten Legates der Josefa K. (Paragraph 571, ABGB.). die andere Hälfte infolge Erbganges nach Leopold K., in dessen außerbücherlichem Eigentum sie gestanden war. Daß diese Diskrepanz durch die Aufsandungserklärung der Eheleute L. zugleich mit der hier strittigen bezüglich der Parzelle 810/4 bereinigt wurde, ändert nichts daran, daß es sich nur um zwei gleichzeitige Grundbuchsberichtigungen, aber nicht um einen Grundstückstausch handelte. Ob die Initiative dazu vom Beklagten ausging und daß er die Kosten übernahm, ist ebenso belanglos wie das Größenverhältnis der beiden Parzellen. Von einer Nichtigkeit der vom Kollisionskurator der Klägerin ausgestellten Urkunde in materiellrechtlichem Sinn kann daher ebensowenig eine Rede sein wie von einer verfahrensrechtlichen Nichtigkeit zufolge Beschlußfassung bloß durch das Bezirksgericht Leibnitz.
Richtig ist, daß zwischen dem Genehmigungsbeschluß als solchem und dem Genehmigungsvermerk auf der über das genehmigte Geschäft errichteten Urkunde ein Unterschied besteht; er ist bei Veräußerung unbeweglichen Eigentums eines Pflegebefohlenen im Hinblick auf die Vorschrift des § 109 Abs. 2 JN. auch bedeutsam (vgl. dazu die schon vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung JBl. 1956 S. 207). Im vorliegenden Fall greift § 109 Abs. 2 JN. nicht Platz. Überdies wurde auf die Urkunde unter der Überschrift "Beschluß" der volle Wortlaut des Genehmigungsbeschlusses vom 12. Mai 1950 gesetzt. Daß er nicht wie eine Beschlußausfertigung mit der Namensstampiglie, sondern vom Richter eigenhändig unterfertigt wurde, mag damit im Zusammenhang stehen, daß gleichzeitig auch die Zeichnungsberechtigung des Kollisionskurators bestätigt wurde (vgl. dazu § 149 bzw. damals § 150 Geo.). Der Beschluß hätte zwar pro foro interno begrundet werden sollen (§ 187 AußStrG.), doch ist der Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift für die Gutgläubigkeit und Rechtswirksamkeit des Beschlusses belanglos.Richtig ist, daß zwischen dem Genehmigungsbeschluß als solchem und dem Genehmigungsvermerk auf der über das genehmigte Geschäft errichteten Urkunde ein Unterschied besteht; er ist bei Veräußerung unbeweglichen Eigentums eines Pflegebefohlenen im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 109, Absatz 2, JN. auch bedeutsam vergleiche dazu die schon vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung JBl. 1956 S. 207). Im vorliegenden Fall greift Paragraph 109, Absatz 2, JN. nicht Platz. Überdies wurde auf die Urkunde unter der Überschrift "Beschluß" der volle Wortlaut des Genehmigungsbeschlusses vom 12. Mai 1950 gesetzt. Daß er nicht wie eine Beschlußausfertigung mit der Namensstampiglie, sondern vom Richter eigenhändig unterfertigt wurde, mag damit im Zusammenhang stehen, daß gleichzeitig auch die Zeichnungsberechtigung des Kollisionskurators bestätigt wurde vergleiche dazu Paragraph 149, bzw. damals Paragraph 150, Geo.). Der Beschluß hätte zwar pro foro interno begrundet werden sollen (Paragraph 187, AußStrG.), doch ist der Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift für die Gutgläubigkeit und Rechtswirksamkeit des Beschlusses belanglos.
Die Klägerin vertritt im Revisionsverfahren den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluß hätte ihr und ihrem Vormund, d. h. dem Beklagten, zugestellt werden müssen. Sie selbst war damals noch nicht 16 Jahre alt, so daß nur die Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter in Betracht kam; dies war aber für den besonderen Fall der Kollisionskurator D. und nicht der Beklagte. Dem Kollisionskurator wurde zu Handen seines Vertreters, des Notars Dr. S., die mit dem Beschlußtext versehene Urkunde zugestellt. Am Verfahren zur Erlangung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Aufsandungserklärung war außer der durch den Kollisionskurator vertretenen Klägerin niemand beteiligt (§ 9 AußStrG.). Der Oberste Gerichtshof hat daher im vorliegenden Fall kein Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.Die Klägerin vertritt im Revisionsverfahren den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluß hätte ihr und ihrem Vormund, d. h. dem Beklagten, zugestellt werden müssen. Sie selbst war damals noch nicht 16 Jahre alt, so daß nur die Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter in Betracht kam; dies war aber für den besonderen Fall der Kollisionskurator D. und nicht der Beklagte. Dem Kollisionskurator wurde zu Handen seines Vertreters, des Notars Dr. S., die mit dem Beschlußtext versehene Urkunde zugestellt. Am Verfahren zur Erlangung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Aufsandungserklärung war außer der durch den Kollisionskurator vertretenen Klägerin niemand beteiligt (Paragraph 9, AußStrG.). Der Oberste Gerichtshof hat daher im vorliegenden Fall kein Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.
Von diesem Komplex ist die von den Unterinstanzen nicht näher erörterte Frage zu unterscheiden, welche Bewandtnis es mit der von Leopold K. bezüglich seines Hälfteanteiles an der Spitzwiese verfügten fideikommissarischen Substitution zugunsten der mj. Emilie L. hat, die infolge der unterlaufenen Irrtümer in EZ. 196 bezüglich einer Hälfte der strittigen Parzelle 810/4 aufschien. Dazu ergibt sich aus den Akten, daß eben mit Rücksicht auf dieses Substitutionsband bei Neuanlegung des Grundbuches auf Grund der Aufsandungserklärung des Kollisionskurators der Klägerin wohl die Parzelle 810/4 von der EZ. 196 abgeschrieben und dafür die neue EZ. 204 eröffnet wurde, daß darin das Eigentumsrecht für den Beklagten aber nur zur Hälfte eingetragen wurde; die andere Hälfte blieb zunächst weiter der Klägerin zugeschrieben, wobei das Substitutionsband mitübertragen wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 17. Oktober 1950, 6 Nc 10/50-5/EZ. 196 KG. L.). Erst mit Beschluß vom 31. Juli 1953, TZ. 1089/53, bewilligte das Bezirksgericht Leibnitz u. a. auf Grund der Heiratsurkunde (der Klägerin) - womit die Auflösung des Substitutionsbandes nachgewiesen war - die Übertragung auch der zweiten Hälfte der Parzelle 810/4 an den Beklagten bzw. die Zuschreibung der Parzelle 810/4 zu seiner EZ. 198, wovon auch der gesetzliche Vertreter der mj. Emilie L. verständigt wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demnach die Rechtsstellung des Beklagten unangreifbar.
Nach all dem war der Erstrichter zutreffend zur Ansicht gekommen, daß das Begehren des Beklagten auf Ausstellung der strittigen Aufsandungserklärung berechtigt gewesen war. Die Frage, ob die Erklärung trotzdem widerruflich oder als nichtig anzusehen wäre, wenn der Beklagte den Kollisionskurator nicht durch wahrheitsgemäße Darlegung der Sach- und Rechtslage, sondern auf unreelle Weise, insbesondere listig, zu ihrer Abgabe veranlaßt hätte, kann auf sich beruhen, weil er dies nach den Verfahrensergebnissen nicht getan hat. Ein Teil der Feststellungen des Erstrichters war schon im Berufungsverfahren unangefochten;, im übrigen hat das Berufungsgericht die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters durch die Klägerin sowie ihre Mängelrüge als unberechtigt erkannt. Nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen der Unterinstanzen ist auch der primär geltend gemachte Klagegrund (§ 870 ABGB.) nicht gegeben, weshalb das Urteil des Erstrichters wiederherzustellen ist, ohne daß auf alle Einzelheiten der Revisionsdarlegungen eingegangen werden muß.Nach all dem war der Erstrichter zutreffend zur Ansicht gekommen, daß das Begehren des Beklagten auf Ausstellung der strittigen Aufsandungserklärung berechtigt gewesen war. Die Frage, ob die Erklärung trotzdem widerruflich oder als nichtig anzusehen wäre, wenn der Beklagte den Kollisionskurator nicht durch wahrheitsgemäße Darlegung der Sach- und Rechtslage, sondern auf unreelle Weise, insbesondere listig, zu ihrer Abgabe veranlaßt hätte, kann auf sich beruhen, weil er dies nach den Verfahrensergebnissen nicht getan hat. Ein Teil der Feststellungen des Erstrichters war schon im Berufungsverfahren unangefochten;, im übrigen hat das Berufungsgericht die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters durch die Klägerin sowie ihre Mängelrüge als unberechtigt erkannt. Nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen der Unterinstanzen ist auch der primär geltend gemachte Klagegrund (Paragraph 870, ABGB.) nicht gegeben, weshalb das Urteil des Erstrichters wiederherzustellen ist, ohne daß auf alle Einzelheiten der Revisionsdarlegungen eingegangen werden muß.