Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass im zweiten Rechtsgang die Behauptung des Unterhaltssachwalters vorliegt, ein Beschäftigungsverhältnis des Unterhaltsschuldners sei weder in Österreich noch in der Schweiz bekannt und damit sowohl im Inland als auch im Ausland eine Exekutionsführung auf ein Arbeitseinkommen unmöglich. Von dieser Behauptung, die sich auch aus dem Antrag nach dem New Yorker Unterhaltsschutzabkommen ableiten lässt (auch dort wird ein Drittschuldner nicht angeführt), ist gemäß § 11 UVG auszugehen. Damit war die Sache aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Stattgebung des Antrages auf Unterhaltsvorschuss spruchreif. Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung wird nur dann für erforderlich gehalten, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist (dies wurde beispielsweise für die Schweiz, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und Norwegen schon bejaht) und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind (8 Ob 598-601/91 = EvBl 1992/42; 3 Ob 529/91 mwN). Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. Dass an dieser Beurteilung der Umstand nichts ändert, dass sich die durch einen Unterhaltssachwalter berechtigten Kinder des im genannten Unterhaltsschutzabkommen (BGBl 1969/316 idgF) bezeichneten Weges bedienen können, wurde schon in der Entscheidung 3 Ob 529/91 (EFSlg 66.591, 66.594) unter Hinweis auf "erfahrungsgemäß monatelange Verzögerungen" bemerkt, wie sie hier aktenkundig auch auftraten. Anders läge der Fall nur dann, wenn ein Drittschuldner konkret bekannt wäre. Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprächen dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen (7 Ob 73/00m).Vorauszuschicken ist, dass im zweiten Rechtsgang die Behauptung des Unterhaltssachwalters vorliegt, ein Beschäftigungsverhältnis des Unterhaltsschuldners sei weder in Österreich noch in der Schweiz bekannt und damit sowohl im Inland als auch im Ausland eine Exekutionsführung auf ein Arbeitseinkommen unmöglich. Von dieser Behauptung, die sich auch aus dem Antrag nach dem New Yorker Unterhaltsschutzabkommen ableiten lässt (auch dort wird ein Drittschuldner nicht angeführt), ist gemäß Paragraph 11, UVG auszugehen. Damit war die Sache aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Stattgebung des Antrages auf Unterhaltsvorschuss spruchreif. Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung wird nur dann für erforderlich gehalten, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist (dies wurde beispielsweise für die Schweiz, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und Norwegen schon bejaht) und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind (8 Ob 598-601/91 = EvBl 1992/42; 3 Ob 529/91 mwN). Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. Dass an dieser Beurteilung der Umstand nichts ändert, dass sich die durch einen Unterhaltssachwalter berechtigten Kinder des im genannten Unterhaltsschutzabkommen (BGBl 1969/316 idgF) bezeichneten Weges bedienen können, wurde schon in der Entscheidung 3 Ob 529/91 (EFSlg 66.591, 66.594) unter Hinweis auf "erfahrungsgemäß monatelange Verzögerungen" bemerkt, wie sie hier aktenkundig auch auftraten. Anders läge der Fall nur dann, wenn ein Drittschuldner konkret bekannt wäre. Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprächen dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen (7 Ob 73/00m).
Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass eine Exekutionsführung vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen erforderlich sei, dass ein Exekutionsversuch nur bei einer von vorneherein gegebenen Aussichtslosigkeit unterbleiben könne und dass diese Aussichtslosigkeit nicht nachträglich bescheinigt werden dürfe, weil dies einer verpönten Anmeldung eines Vorschussanspruchs gleichkäme und in unzulässiger Weise "einige Monate an Vorschusszeit" gewonnen werden könnten. Diesem Rekursvorbringen ist die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass für den Anschein der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz maßgeblich ist (6 Ob 90/98y mwN = ÖA 1999, 53/F187 = EFSlg 87.630).
Ergänzend sei noch zu dem dem Obersten Gerichtshof im Nachhang übermittelten Schreiben der Schweizer Fürsorgekommission vom 4. 9. 2000 bemerkt, dass der dort angeführte Sachverhalt (der Unterhaltsschuldner soll sich einer Drogentherapie unterziehen und gleichzeitig als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdienen) einer amtswegigen Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 7 UVG iVm §§ 19 Abs 1, 20 Abs 1 Z 4 UVG zu unterziehen sein wird. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird die materielle Richtigkeit des Titels (mit dem Vergleich der Kindeseltern wurde ein Unterhalt in fast dreifacher Höhe des Regelbedarfs vereinbart) auch schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu überprüfen sein.Ergänzend sei noch zu dem dem Obersten Gerichtshof im Nachhang übermittelten Schreiben der Schweizer Fürsorgekommission vom 4. 9. 2000 bemerkt, dass der dort angeführte Sachverhalt (der Unterhaltsschuldner soll sich einer Drogentherapie unterziehen und gleichzeitig als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdienen) einer amtswegigen Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Paragraph 7, UVG in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG zu unterziehen sein wird. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird die materielle Richtigkeit des Titels (mit dem Vergleich der Kindeseltern wurde ein Unterhalt in fast dreifacher Höhe des Regelbedarfs vereinbart) auch schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu überprüfen sein.