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Entscheidung 6 Ob 263/07f×

Entscheidung 6 Ob 263/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob263/07f

Entscheidungsdatum

12.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna M*****, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten Z*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.600 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2006, GZ 38 R 153/06s-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Einziges Argument war, dass sich Punkt 5.3. des Pachtvertrags nur auf Baulichkeiten bezog, die dem Unterpächter zur Nutzung überlassen worden waren, nicht jedoch auf das später errichtete Gartenhaus. Das Erstgericht hatte aber gerade festgestellt, dass Punkt 5.3. sich ausdrücklich auch auf Neubauten bezog. Die Rechtsrüge ging damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Darüber hinaus monierte die Berufung, es fehle die Feststellung, dass die Beklagte das Unterpachtverhältnis zwischen dem Erbauer des Gartenhauses und dem Generalpächter nicht fortgesetzt habe; in diesem Fall „wäre es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne einer Klagsstattgebung gekommen". Auch dies ist keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge gewesen.

Anmerkung

E86065 6Ob263.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00263.07F.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20071212_OGH0002_0060OB00263_07F0000_000