Der Revisionsrekurs ist begründet.
Hinsichtlich der Frage der Anspruchsbescheinigung geht das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von rechtsirrigen Voraussetzungen aus. Bei Beschlussfassung über die ohne Vernehmung der Gegnerin der gefährdeten Partei bewilligte einstweilige Verfügung war lediglich zu prüfen, ob die den Antrag begründenden Tatsachen, und zwar Anspruch und Gefährdung, als hinreichend bescheinigt anzusehen sind (§ 389 Abs 1 EO). Beide Bescheinigungen sind als erbracht anzusehen.Hinsichtlich der Frage der Anspruchsbescheinigung geht das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von rechtsirrigen Voraussetzungen aus. Bei Beschlussfassung über die ohne Vernehmung der Gegnerin der gefährdeten Partei bewilligte einstweilige Verfügung war lediglich zu prüfen, ob die den Antrag begründenden Tatsachen, und zwar Anspruch und Gefährdung, als hinreichend bescheinigt anzusehen sind (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Beide Bescheinigungen sind als erbracht anzusehen.
Aus der vorgelegten Vertragsurkunde Beil ./A ergibt sich, dass die Hauptpunkte eines Kaufvertrages über die Parzellen 348/1 und 369/1 der KG Eben (nunmehr vereinigt in der Parzelle 348/1) in der Vereinbarung enthalten sind. Weiters ist aus Punkt 5 der Vereinbarung ersichtlich, dass über den abgeschlossenen Vertrag noch die Errichtung einer förmlichen, verbücherungsfähigen Urkunde in Aussicht genommen wird, die das vorliegende Konzept ersetzen soll. Schließlich ergibt sich aus dem ersten Absatz der „Vorvereinbarung", dass der Vertrag vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen wurde. Es liegt sohin ein von beiden Vertragsteilen gefertigter Aufsatz (Punktation) über die Hauptpunkte eines bereits geschlossenen, allerdings in seiner Wirkung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemachten Kaufvertrages vor, der die Parteien nicht nur wie der Vorvertrag zum Abschluss eines endgültigen Vertrages, sondern unmittelbar zu seiner Erfüllung verbindet, ohne dass die Zeit der Errichtung des vorgesehenen förmlichen Vertrages bestimmt sein muss (§ 885 ABGB). Da der Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesministerium für Finanzen geschlossen wurde, hat die Antragstellerin als Liegenschaftskäuferin jedenfalls einen bedingten Anspruch erworben. Die Parteien sind daher auch während der noch schwebenden Suspensivbedingung an den Vertrag gebunden und haben alles zu unterlassen, was die Erfüllung des Vertrages vereiteln könnte. Gemäß § 378 Abs 2 EO wird die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch ein bedingter oder betagter ist. Die Erfüllung des Vertrages kann daher auch bis zur Erteilung der Zustimmung seitens des Bundesministerium für Finanzen durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche im Übrigen gegeben sind. Die Divergenz hinsichtlich der Bezeichnung der veräußerten Grundstücke nach dem Grundbuchstand (S 1 des Aktes) und der Vertragsurkunde erscheint hinreichend damit aufgeklärt, dass die Parzelle Nr 369/1 bereits mit der Parzelle 348/1 vereinigt wurde und daher unter der früheren Bezeichnung im Gutsbestand der EZ 7 KG Eben nicht mehr aufscheint. Der Umstand, dass die gleichfalls zum Gutsbestand der EZ 7 KG Eben gehörige Parzelle Nr 644/2 in der Vertragsurkunde nicht aufscheint, wurde bereits im Spruche dieser Entscheidung berücksichtigt. Hiebei war davon auszugehen, dass für das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung der Verpfändung von Liegenschaften (§ 382 Z 6 EO) das Gesetz keine dem § 13 GBG ähnliche Beschränkung enthält. Sie hier allgemein sinngemäß anzuwenden, besteht schon deswegen kein Bedürfnis, weil sie nicht wie die Eintragung eines Pfandrechtes als für die Dauer wirkend gedacht ist (1 Ob 76/57).Aus der vorgelegten Vertragsurkunde Beil ./A ergibt sich, dass die Hauptpunkte eines Kaufvertrages über die Parzellen 348/1 und 369/1 der KG Eben (nunmehr vereinigt in der Parzelle 348/1) in der Vereinbarung enthalten sind. Weiters ist aus Punkt 5 der Vereinbarung ersichtlich, dass über den abgeschlossenen Vertrag noch die Errichtung einer förmlichen, verbücherungsfähigen Urkunde in Aussicht genommen wird, die das vorliegende Konzept ersetzen soll. Schließlich ergibt sich aus dem ersten Absatz der „Vorvereinbarung", dass der Vertrag vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen wurde. Es liegt sohin ein von beiden Vertragsteilen gefertigter Aufsatz (Punktation) über die Hauptpunkte eines bereits geschlossenen, allerdings in seiner Wirkung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemachten Kaufvertrages vor, der die Parteien nicht nur wie der Vorvertrag zum Abschluss eines endgültigen Vertrages, sondern unmittelbar zu seiner Erfüllung verbindet, ohne dass die Zeit der Errichtung des vorgesehenen förmlichen Vertrages bestimmt sein muss (Paragraph 885, ABGB). Da der Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesministerium für Finanzen geschlossen wurde, hat die Antragstellerin als Liegenschaftskäuferin jedenfalls einen bedingten Anspruch erworben. Die Parteien sind daher auch während der noch schwebenden Suspensivbedingung an den Vertrag gebunden und haben alles zu unterlassen, was die Erfüllung des Vertrages vereiteln könnte. Gemäß Paragraph 378, Absatz 2, EO wird die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch ein bedingter oder betagter ist. Die Erfüllung des Vertrages kann daher auch bis zur Erteilung der Zustimmung seitens des Bundesministerium für Finanzen durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche im Übrigen gegeben sind. Die Divergenz hinsichtlich der Bezeichnung der veräußerten Grundstücke nach dem Grundbuchstand (S 1 des Aktes) und der Vertragsurkunde erscheint hinreichend damit aufgeklärt, dass die Parzelle Nr 369/1 bereits mit der Parzelle 348/1 vereinigt wurde und daher unter der früheren Bezeichnung im Gutsbestand der EZ 7 KG Eben nicht mehr aufscheint. Der Umstand, dass die gleichfalls zum Gutsbestand der EZ 7 KG Eben gehörige Parzelle Nr 644/2 in der Vertragsurkunde nicht aufscheint, wurde bereits im Spruche dieser Entscheidung berücksichtigt. Hiebei war davon auszugehen, dass für das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung der Verpfändung von Liegenschaften (Paragraph 382, Ziffer 6, EO) das Gesetz keine dem Paragraph 13, GBG ähnliche Beschränkung enthält. Sie hier allgemein sinngemäß anzuwenden, besteht schon deswegen kein Bedürfnis, weil sie nicht wie die Eintragung eines Pfandrechtes als für die Dauer wirkend gedacht ist (1 Ob 76/57).
Die im § 381 Z 1 EO geforderte objektive Gefährdung muss aber schon durch die im Schreiben des Vertreters der Antragstellerin vom 17. 3. 1960, Beil ./B, enthaltene Erklärung, dass die Antragsgegnerin die Vereinbarung vom 28. 4. 1959 nicht mehr als verbindlich anerkenne, als hinreichend bescheinigt angesehen werden. Die Veränderung des bestehenden Zustandes im Sinne des § 381 Z 1 EO, die eine Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung mit sich bringen würde, muss nicht schon begonnen haben. Es genügt, wenn eine solche Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur droht. Bereits in seiner Entscheidung vom 11. 3. 1913, GlUNF 7187, hat der OGH ausgesprochen, dass als Bescheinigung der Gefahr der Veräußerung die schriftliche Mitteilung genügt, sich an das Offert nicht für gebunden zu erachten, daher frei verfügungsberechtigt zu sein. Von dieser Auffassung, die auch auf den vorliegenden gleichgelagerten Fall und zwar sinngemäß auch betreffend die Gefahr einer Belastung der Vertragsliegenschaft zutrifft, abzugehen, besteht kein Anlass. Ob in diesem Schreiben vom 17. 3. 1960, Beil ./B, aber eine allenfalls berechtigte Rücktrittserklärung (§ 920 ABGB) zu erblicken wäre, bleibt der Prüfung im nicht kontradiktorischen Verfahren mangels Erhebung eines Widerspruches (§ 397 EO) entzogen, da hiezu seitens der Antragsgegnerin behauptet werden müsste, dass die Antragstellerin den Eintritt der Bedingung in einer dem Sinn des Vertrages entsprechenden Frist schuldhafterweise vereitelt hätte. Da sohin sowohl der Anspruch als auch die Gefährdung als hinreichend bescheinigt anzusehen sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluss des Erstgerichtes mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.Die im Paragraph 381, Ziffer eins, EO geforderte objektive Gefährdung muss aber schon durch die im Schreiben des Vertreters der Antragstellerin vom 17. 3. 1960, Beil ./B, enthaltene Erklärung, dass die Antragsgegnerin die Vereinbarung vom 28. 4. 1959 nicht mehr als verbindlich anerkenne, als hinreichend bescheinigt angesehen werden. Die Veränderung des bestehenden Zustandes im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO, die eine Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung mit sich bringen würde, muss nicht schon begonnen haben. Es genügt, wenn eine solche Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur droht. Bereits in seiner Entscheidung vom 11. 3. 1913, GlUNF 7187, hat der OGH ausgesprochen, dass als Bescheinigung der Gefahr der Veräußerung die schriftliche Mitteilung genügt, sich an das Offert nicht für gebunden zu erachten, daher frei verfügungsberechtigt zu sein. Von dieser Auffassung, die auch auf den vorliegenden gleichgelagerten Fall und zwar sinngemäß auch betreffend die Gefahr einer Belastung der Vertragsliegenschaft zutrifft, abzugehen, besteht kein Anlass. Ob in diesem Schreiben vom 17. 3. 1960, Beil ./B, aber eine allenfalls berechtigte Rücktrittserklärung (Paragraph 920, ABGB) zu erblicken wäre, bleibt der Prüfung im nicht kontradiktorischen Verfahren mangels Erhebung eines Widerspruches (Paragraph 397, EO) entzogen, da hiezu seitens der Antragsgegnerin behauptet werden müsste, dass die Antragstellerin den Eintritt der Bedingung in einer dem Sinn des Vertrages entsprechenden Frist schuldhafterweise vereitelt hätte. Da sohin sowohl der Anspruch als auch die Gefährdung als hinreichend bescheinigt anzusehen sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluss des Erstgerichtes mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.
Ein Zuspruch von Rekurskosten hatte mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 393 Abs 1 EO nicht stattzufinden. Insoweit die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss die Erlassung des Verbotes in Ansehung des Grundstückes 644/2 Weg mit Recht bekämpft hat, konnten ihr keine Kosten zugesprochen werden. Da bezüglich des Wertes dieses Grundstückes jede Angabe fehlt, geschweige eine Bescheinigung vorgelegt wurde (§§ 54 Abs 1 ZPO, 78, 402 EO).Ein Zuspruch von Rekurskosten hatte mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 393, Absatz eins, EO nicht stattzufinden. Insoweit die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss die Erlassung des Verbotes in Ansehung des Grundstückes 644/2 Weg mit Recht bekämpft hat, konnten ihr keine Kosten zugesprochen werden. Da bezüglich des Wertes dieses Grundstückes jede Angabe fehlt, geschweige eine Bescheinigung vorgelegt wurde (Paragraphen 54, Absatz eins, ZPO, 78, 402 EO).