Entscheidung 6 Ob 263/98i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia R*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Margit R*****, vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übernahme einer OHG (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Juli 1998, GZ 1 R 122/98w-64, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsfragen wurden vom erkennenden Senat in mehreren Vorentscheidungen zwischen denselben Streitteilen bereits gelöst, im vorliegenden Verfahren war nach den Ausführungen zu 6 Ob 2354/96m nur mehr die Beweisfrage des gesellschaftswidrigen Verhaltens der Beklagten zu klären. Die Vorinstanzen haben nach den Feststellungen im Einzelfall ohne Rechtsirrtum eine Übernahme der OHG gemäß § 142 HGB durch die Klägerin mangels Vorliegens der streng zu prüfenden Voraussetzungen abgewiesen.Die Rechtsfragen wurden vom erkennenden Senat in mehreren Vorentscheidungen zwischen denselben Streitteilen bereits gelöst, im vorliegenden Verfahren war nach den Ausführungen zu 6 Ob 2354/96m nur mehr die Beweisfrage des gesellschaftswidrigen Verhaltens der Beklagten zu klären. Die Vorinstanzen haben nach den Feststellungen im Einzelfall ohne Rechtsirrtum eine Übernahme der OHG gemäß Paragraph 142, HGB durch die Klägerin mangels Vorliegens der streng zu prüfenden Voraussetzungen abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00263.98I.1015.000
Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0060OB00263_98I0000_000