Insofern mit der Mängelrüge dagegen Stellung genommen wird, dass das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht - die Wurzel der nun vorliegenden Zerrüttung der Ehe in der Untüchtigkeit des Beklagten im Lebenskampf sieht, greift sie im Wesentlichen nur in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, ohne aber die Tatsachen aus der Welt schaffen zu können, dass der Beklagte seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachgeht.
Der Beklagte hat auch in seiner Berufung (S. 89) selbst zugegeben, dass er jedenfalls nach Einbringung der Ehescheidungsklage durch die Klägerin aus Verbitterung darüber keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet hat; mit Recht erblickt das Berufungsgericht darin eine schwere Eheverfehlung, weil gerade aus der gegebenen Begründung für sein Verhalten abzuleiten sei, dass er imstande gewesen sei, etwas zum Unterhalt für seine Familie zu leisten, und nur aus Auflehnung gegen die Klägerin infolge der eingebrachten Scheidungsklage die Leistung von Unterhaltsbeiträgen unterlassen habe.
Da weiters festgestellt ist, dass der Beklagte der Klägerin im Juni 1959 eine Ohrfeige versetzte und dass er ihr im Juli 1959 sogar mit dem Erschlagen oder Umbringen gedroht hat, waren weitere Beweise darüber, ob und welche Beträge er der Klägerin vor Einbringung der Scheidungsklage zur Verfügung gestellt hat, ebenso überflüssig wie Beweise darüber, ob der Beklagte im Juni 1959 tatsächlich die ernste Absicht hatte, die Küchenkredenz zu verpfänden; denn es kommt nicht darauf an, sondern auf die im Zuge des Streites anlässlich der Küchenkredenz gefallenen Beschimpfungen und Drohungen des Beklagten. Zum übrigen ist dem Revisionswerber, insofern er die Unterlassung der Parteienvernehmung durch die Untergerichte über die Ursachen der Zerrüttung rügt, entgegen zu halten, dass das Erstgericht ohnehin beide Parteien über die in Betracht kommenden Tatumstände eingehend vernommen hat. Im Zuge der Parteienvernehmung hat der Beklagte (S. 50) die Angaben der Klägerin als Partei (S. 24) darüber, dass die letzten ehelichen Beziehungen im März 1959 stattgefunden haben, als richtig zugegeben, aber keineswegs behauptet, dass ihm die Klägerin den ehelichen Verkehr verweigert habe; es bestand daher für die Untergerichte entgegen der nunmehr in der Revision vorgetragenen Ansicht keinerlei Veranlassung, in dieser Richtung Beweise durchzuführen. Die Mängelrüge ist somit in keiner Richtung begründet. Bei der gegebenen Sachlage haben die Untergerichte aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass den Beklagten zumindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft; dass die Klägerin dem Beklagten seit März 1959 die Herausgabe der Wohnungsschlüssel verweigert hat, hat ihr das Erstgericht als eine schwere Eheverfehlung angelastet. Da sie das erstgerichtliche Urteil unbekämpft gelassen hat, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob hierin überhaupt eine schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG zu erblicken ist, zumal sich ja der Beklagte jederzeit selbst einen Wohnungsschlüssel hätte anfertigen lassen können. Jedenfalls wiegen die festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten, insbes. die Nichtleistung des Unterhaltes seit Einbringung der Ehescheidungsklage und die wörtlichen und tätlichen Beleidigungen der Klägerin durch den Beklagten im Juni und Juli 1959, weit schwerer.Da weiters festgestellt ist, dass der Beklagte der Klägerin im Juni 1959 eine Ohrfeige versetzte und dass er ihr im Juli 1959 sogar mit dem Erschlagen oder Umbringen gedroht hat, waren weitere Beweise darüber, ob und welche Beträge er der Klägerin vor Einbringung der Scheidungsklage zur Verfügung gestellt hat, ebenso überflüssig wie Beweise darüber, ob der Beklagte im Juni 1959 tatsächlich die ernste Absicht hatte, die Küchenkredenz zu verpfänden; denn es kommt nicht darauf an, sondern auf die im Zuge des Streites anlässlich der Küchenkredenz gefallenen Beschimpfungen und Drohungen des Beklagten. Zum übrigen ist dem Revisionswerber, insofern er die Unterlassung der Parteienvernehmung durch die Untergerichte über die Ursachen der Zerrüttung rügt, entgegen zu halten, dass das Erstgericht ohnehin beide Parteien über die in Betracht kommenden Tatumstände eingehend vernommen hat. Im Zuge der Parteienvernehmung hat der Beklagte (S. 50) die Angaben der Klägerin als Partei (S. 24) darüber, dass die letzten ehelichen Beziehungen im März 1959 stattgefunden haben, als richtig zugegeben, aber keineswegs behauptet, dass ihm die Klägerin den ehelichen Verkehr verweigert habe; es bestand daher für die Untergerichte entgegen der nunmehr in der Revision vorgetragenen Ansicht keinerlei Veranlassung, in dieser Richtung Beweise durchzuführen. Die Mängelrüge ist somit in keiner Richtung begründet. Bei der gegebenen Sachlage haben die Untergerichte aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass den Beklagten zumindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft; dass die Klägerin dem Beklagten seit März 1959 die Herausgabe der Wohnungsschlüssel verweigert hat, hat ihr das Erstgericht als eine schwere Eheverfehlung angelastet. Da sie das erstgerichtliche Urteil unbekämpft gelassen hat, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob hierin überhaupt eine schwere Eheverfehlung im Sinn des Paragraph 49, EheG zu erblicken ist, zumal sich ja der Beklagte jederzeit selbst einen Wohnungsschlüssel hätte anfertigen lassen können. Jedenfalls wiegen die festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten, insbes. die Nichtleistung des Unterhaltes seit Einbringung der Ehescheidungsklage und die wörtlichen und tätlichen Beleidigungen der Klägerin durch den Beklagten im Juni und Juli 1959, weit schwerer.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Da sich die klagende Partei am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt hat, hatte eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entfallen.