Die Unterinstanzen haben im zweiten Rechtsgang zusätzlich festgestellt, dass zwischen eigenem Verhalten des Klägers und Ausbruch und Entwicklung der Krankheit der Beklagten kein Kausalzusammenhang besteht. Wohl hat die nunmehr entmündigte und im Prozess durch ihren Beistand vertretene Beklagte seinerzeit auch geltend gemacht, der Kläger habe es an der erforderlichen Rücksichtnahme auf ihre Krankheit fehlen lassen, doch hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die wenigen konkret hervorgekommenen Einzelheiten keinesfalls als Eheverfehlungen des Klägers gemäß § 49 EheG gewertet werden könnten, um somehr als erst im Zug dieses Prozesses erkannt wurde, dass der Missmut, das Schweigen, die Nachlässigkeit der Beklagten, auf welche der Kläger selbst unfreundlich reagierte, auf Geisteskrankheit beruhten. Die Beklagte macht den auch in der Revision keineswegs geltend, der Kläger benütze ihre Geisteskrankheit nur zu einem Versuch, eine Scheidung zu erreichen, die er im Hinblick auf eigene Eheverfehlungen nach eheschuldrechtlichen Grundsätzen nicht durchsetzen könnte.Die Unterinstanzen haben im zweiten Rechtsgang zusätzlich festgestellt, dass zwischen eigenem Verhalten des Klägers und Ausbruch und Entwicklung der Krankheit der Beklagten kein Kausalzusammenhang besteht. Wohl hat die nunmehr entmündigte und im Prozess durch ihren Beistand vertretene Beklagte seinerzeit auch geltend gemacht, der Kläger habe es an der erforderlichen Rücksichtnahme auf ihre Krankheit fehlen lassen, doch hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die wenigen konkret hervorgekommenen Einzelheiten keinesfalls als Eheverfehlungen des Klägers gemäß Paragraph 49, EheG gewertet werden könnten, um somehr als erst im Zug dieses Prozesses erkannt wurde, dass der Missmut, das Schweigen, die Nachlässigkeit der Beklagten, auf welche der Kläger selbst unfreundlich reagierte, auf Geisteskrankheit beruhten. Die Beklagte macht den auch in der Revision keineswegs geltend, der Kläger benütze ihre Geisteskrankheit nur zu einem Versuch, eine Scheidung zu erreichen, die er im Hinblick auf eigene Eheverfehlungen nach eheschuldrechtlichen Grundsätzen nicht durchsetzen könnte.
Die Verfahrensergänzung hat weiter ergeben, dass der Persönlichkeitsverfall der Beklagten auch ihrem im Jahr 1948 geborenen Kind gegenüber besteht; sie verlangt nämlich nicht einmal nach ihm. Damit scheiden ungewöhnlich harte Konsequenzen einer Scheidung auf dem Sektor einer noch erhaltenen Bindung zwischen Mutter und Kind ebenfalls aus.
Die Tatsache, dass aus der Ehe ein Kind stammt, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG, was auch für den Hinweis auf die Dauer der Ehe gilt, da es immer auf die gesamten Umstände des Falles ankommt (3 Ob 53/59, 5 Ob 131/59 ua). Gewiss sind die familiären Verhältnisse der Beklagten außerhalb des Bereiches der Ehe ungünstig. Sie lebt wieder bei ihren Eltern, die im Jahr 1940 aus der Bukowina nach Wien „umgesiedelt" wurden und einst bessere Tage erlebt haben. Beide Eltern sind auch leidend. Die Unterinstanzen haben dies nicht übersehen und deshalb auch in Betracht gezogen, dass die Beklagte bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Eltern bzw nach deren Ableben allenfalls in einem Heim untergebracht werden muss. Den Unterinstanzen kann beigepflichtet werden, dass ein außergewöhnlicher Härtefall dessen ungeachtet nicht vorliegt. Dabei zieht der Oberste Gerichtshof zusätzlich in Erwägung, dass eine Unterbringung der Beklagten in einem „Heim" im gewöhnlichen Sinn des Sprachgebrauches einmal auf Schwierigkeiten stoßen mag und sogar eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt notwendig werden kann. Mit all dem müsste nämlich zufolge der Natur der Geisteskrankheit der Beklagten früher oder später auch dann gerechnet werden, wenn die Ehe nicht geschieden würde. Soweit dies der Beklagten ungeachtet des Persönlichkeitsverfalles noch zu Bewusstsein käme, wird damit der Bereich außergewöhnlicher Härte im Sinn des Gesetzes noch nicht erreicht.Die Tatsache, dass aus der Ehe ein Kind stammt, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung der Härteklausel des Paragraph 54, EheG, was auch für den Hinweis auf die Dauer der Ehe gilt, da es immer auf die gesamten Umstände des Falles ankommt (3 Ob 53/59, 5 Ob 131/59 ua). Gewiss sind die familiären Verhältnisse der Beklagten außerhalb des Bereiches der Ehe ungünstig. Sie lebt wieder bei ihren Eltern, die im Jahr 1940 aus der Bukowina nach Wien „umgesiedelt" wurden und einst bessere Tage erlebt haben. Beide Eltern sind auch leidend. Die Unterinstanzen haben dies nicht übersehen und deshalb auch in Betracht gezogen, dass die Beklagte bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Eltern bzw nach deren Ableben allenfalls in einem Heim untergebracht werden muss. Den Unterinstanzen kann beigepflichtet werden, dass ein außergewöhnlicher Härtefall dessen ungeachtet nicht vorliegt. Dabei zieht der Oberste Gerichtshof zusätzlich in Erwägung, dass eine Unterbringung der Beklagten in einem „Heim" im gewöhnlichen Sinn des Sprachgebrauches einmal auf Schwierigkeiten stoßen mag und sogar eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt notwendig werden kann. Mit all dem müsste nämlich zufolge der Natur der Geisteskrankheit der Beklagten früher oder später auch dann gerechnet werden, wenn die Ehe nicht geschieden würde. Soweit dies der Beklagten ungeachtet des Persönlichkeitsverfalles noch zu Bewusstsein käme, wird damit der Bereich außergewöhnlicher Härte im Sinn des Gesetzes noch nicht erreicht.
In finanzieller Hinsicht haben die Unterinstanzen zutreffend auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
Aus diesen Erwägungen ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.