In der Mängelrüge wird ausgeführt, dass das Erstgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verworfen habe, dieser Beschluss von der Beklagten nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen sei. An diese Rechtskraft seien die Oberinstanzen im Sinne des Judikates 63 neu gebunden.
Soweit ist der Revision durchaus zuzustimmen.
Nicht aber kann ihrer weiteren Argumentation gefolgt werden, wonach die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses über die Verwerfung der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zur Folge haben müsse, dass der gegenständlichen, auf die Erlangung eines Exekutionstitels gegen die Beklagte gerichteten Klage nunmehr ihre volle Berechtigung zukomme und von einem Mangel eines Rehtsschutzbedürfnisses keine Rede sein könne. Denn deshalb, weil das Erstgericht mangels Identität der Parteien im Titelprozess - zu 10 Cg 246/55 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - und im vorliegenden Rechtsstreit die Einrede der res judicata verworfen hat, muss die gegenständliche Klage noch keineswegs meritorisch begründet sein.
Es kann aber auch entgegen der in der Revision unter Anrufung der Z 4 des § 503 ZPO vorgetragenen Ansicht keineswegs gesagt werden, dass der Kläger, falls das vorliegende erstgerichtliche Urteil rechtskräftig werden sollte, sein Pfandrecht an der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ 344, KG *****, verlieren würde. Denn deshalb, weil urteilsmäßig ausgesprochen wird, dass dem Kläger mit Rücksicht darauf, dass er ohnehin bereits gemäß § 88 Abs 3 EO auf diese Liegenschaft Exekution führen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Klagsführung gegen die Beklagte zwecks Erlangung eines weiteren Exekutionstitels zur Ermöglichung einer Realexekution fehle, ist sein im Grundbuch ob der Liegenschaft EZ 344, KG ***** einverleibtes vollstreckbares Pfandrecht doch noch keineswegs erloschen und es könnte eine solche denkgesetzwidrige Behauptung von der Beklagten auch nicht im Wege einer Klage nach § 35 EO - wie der Kläger befürchtet - mit Erfolg geltend gemacht werden.Es kann aber auch entgegen der in der Revision unter Anrufung der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO vorgetragenen Ansicht keineswegs gesagt werden, dass der Kläger, falls das vorliegende erstgerichtliche Urteil rechtskräftig werden sollte, sein Pfandrecht an der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ 344, KG *****, verlieren würde. Denn deshalb, weil urteilsmäßig ausgesprochen wird, dass dem Kläger mit Rücksicht darauf, dass er ohnehin bereits gemäß Paragraph 88, Absatz 3, EO auf diese Liegenschaft Exekution führen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Klagsführung gegen die Beklagte zwecks Erlangung eines weiteren Exekutionstitels zur Ermöglichung einer Realexekution fehle, ist sein im Grundbuch ob der Liegenschaft EZ 344, KG ***** einverleibtes vollstreckbares Pfandrecht doch noch keineswegs erloschen und es könnte eine solche denkgesetzwidrige Behauptung von der Beklagten auch nicht im Wege einer Klage nach Paragraph 35, EO - wie der Kläger befürchtet - mit Erfolg geltend gemacht werden.
Auch Klang führt in Klang² II S 513 zu § 466 ABGB aus, dass die Klage gegen den bloßen Hypothekarschuldner überflüssig und darum abzuweisen sei, wenn der Gläubiger einen gegen den Personalschuldner gerichteten Exekutionstitel besitze, der es ihm ermögliche, gemäß § 88 Abs 3 EO unmittelbar gegen den Hypothekarschuldner Exekution zu führen (s hiezu auch Neumann Lichtblau Komm zur EO S 371, auch SZ XIV/242). Insofern die Rechtsrüge weiter ausführt, das Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei auch deshalb zu bejahen, weil er nicht bloß eine Realexekution in die Liegenschaft der Beklagten führen wolle, sondern vielmehr auch Mobiliarexekution durch Pfändung und Verkauf der auf der Pfandliegenschaft vorhandenen, aus ihr aber bereits gezogenen Früchte oder Zwangsverpachtung gem § 340 EO, geht sie schon deshalb ins Leere, weil das Klagebegehren ja ausdrücklich auf Zahlung des angeführten Betrages „bei Exekution in die Liegenschaft EZ 344 KG *****" gerichtet ist. In der Klage wurde auch in keiner Weise behauptet, dass die Beklagte außer als Pfandschuldnerin mit der Liegenschaft noch persönlich mit anderen Vermögensobjekten für die geltendgemachte Forderung zu haften habe. Zu einer Exekution auf die Liegenschaft ist aber eine neuerliche Klagsführung deshalb nicht erforderlich, weil - wie die Untergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen haben - eine solche Exekutionsführung ohnehin bereits auf Grund des § 88 Abs 3 EO möglich ist, wobei das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, dass diese Bestimmungen - die sogar gelten, wenn die gesamte Liegenschaft einem Dritten übertragen wurde, wobei in einem solchen Falle auf Grund der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung Exekution unmittelbar gegen diesen späteren Erwerber geführt werden kann - umsomehr auch dann zu gelten haben, wenn nur Grundstücksteile unter Mitübertragung der Pfandrechte abgetreten wurden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die vom Kläger gewählte Auslegung des § 88 Abs 3 EO dem Verpflichteten die Möglichkeit bieten würde, durch parzellenweisen Verkauf des gepfändeten Grundstückes den Zweck dieser Bestimmung, nämlich die unmittelbare Fortsetzung der Exekution gegenüber dritten Erwerbern in gleicher Weise wie gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten, zumindest insoweit zu vereiteln, als der Gläubiger Exekutionsschritte gegen den Dritten erst nach einer Klage - also mit erheblicher Verzögerung - vornehmen könnte, was ja gerade durch § 88 Abs 3 EO verhindert werden soll.Auch Klang führt in Klang² römisch zwei S 513 zu Paragraph 466, ABGB aus, dass die Klage gegen den bloßen Hypothekarschuldner überflüssig und darum abzuweisen sei, wenn der Gläubiger einen gegen den Personalschuldner gerichteten Exekutionstitel besitze, der es ihm ermögliche, gemäß Paragraph 88, Absatz 3, EO unmittelbar gegen den Hypothekarschuldner Exekution zu führen (s hiezu auch Neumann Lichtblau Komm zur EO S 371, auch SZ XIV/242). Insofern die Rechtsrüge weiter ausführt, das Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei auch deshalb zu bejahen, weil er nicht bloß eine Realexekution in die Liegenschaft der Beklagten führen wolle, sondern vielmehr auch Mobiliarexekution durch Pfändung und Verkauf der auf der Pfandliegenschaft vorhandenen, aus ihr aber bereits gezogenen Früchte oder Zwangsverpachtung gem Paragraph 340, EO, geht sie schon deshalb ins Leere, weil das Klagebegehren ja ausdrücklich auf Zahlung des angeführten Betrages „bei Exekution in die Liegenschaft EZ 344 KG *****" gerichtet ist. In der Klage wurde auch in keiner Weise behauptet, dass die Beklagte außer als Pfandschuldnerin mit der Liegenschaft noch persönlich mit anderen Vermögensobjekten für die geltendgemachte Forderung zu haften habe. Zu einer Exekution auf die Liegenschaft ist aber eine neuerliche Klagsführung deshalb nicht erforderlich, weil - wie die Untergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen haben - eine solche Exekutionsführung ohnehin bereits auf Grund des Paragraph 88, Absatz 3, EO möglich ist, wobei das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, dass diese Bestimmungen - die sogar gelten, wenn die gesamte Liegenschaft einem Dritten übertragen wurde, wobei in einem solchen Falle auf Grund der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung Exekution unmittelbar gegen diesen späteren Erwerber geführt werden kann - umsomehr auch dann zu gelten haben, wenn nur Grundstücksteile unter Mitübertragung der Pfandrechte abgetreten wurden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die vom Kläger gewählte Auslegung des Paragraph 88, Absatz 3, EO dem Verpflichteten die Möglichkeit bieten würde, durch parzellenweisen Verkauf des gepfändeten Grundstückes den Zweck dieser Bestimmung, nämlich die unmittelbare Fortsetzung der Exekution gegenüber dritten Erwerbern in gleicher Weise wie gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten, zumindest insoweit zu vereiteln, als der Gläubiger Exekutionsschritte gegen den Dritten erst nach einer Klage - also mit erheblicher Verzögerung - vornehmen könnte, was ja gerade durch Paragraph 88, Absatz 3, EO verhindert werden soll.
Schließlich kann auch die Ansicht des Revisionswerbers, dass seine Klage allenfalls als eine solche nach § 10 EO aufzufassen wäre, ihm nicht zum Erfolg verhelfen; denn da mit Rücksicht auf die Eintragung des vollstreckbaren Pfandrechtes des Klägers im Grundbuch ohnehin die Beklagte als grundbücherliche Eigentümerin die Verpflichtete ist, bedarf es einer solchen Klage nicht, abgesehen davon, dass das Klagebegehren gar nicht in diesem Sinne gefasst ist. Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.Schließlich kann auch die Ansicht des Revisionswerbers, dass seine Klage allenfalls als eine solche nach Paragraph 10, EO aufzufassen wäre, ihm nicht zum Erfolg verhelfen; denn da mit Rücksicht auf die Eintragung des vollstreckbaren Pfandrechtes des Klägers im Grundbuch ohnehin die Beklagte als grundbücherliche Eigentümerin die Verpflichtete ist, bedarf es einer solchen Klage nicht, abgesehen davon, dass das Klagebegehren gar nicht in diesem Sinne gefasst ist. Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.