Begründung:
Der Kläger begehrte 106.030,68 S als Preisminderung und Ersatz des Schadens, der ihm anlässlich einer bei der Beklagten gebuchten Flugreise dadurch entstanden sei, dass ein Gepäckstück nicht am Reiseziel eingelangt sei.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 23.786 S und wies das Mehrbegehren von 82.244,68 S ab.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Streitteile Berufung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und sprach aus, dass die Revision "hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht zulässig" und "hinsichtlich der Berufung der Beklagten zulässig" sei. Es begründete diesen Ausspruch dahin, dass die Bestätigung des die Klage abweisenden Teiles des erstgerichtlichen Urteiles in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung erfolgt und insoweit überwiegend über Tatfragen zu entscheiden gewesen sei. Hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teiles fehle aber eine Rechtsprechung zu der insoweit unter anderem entscheidenden Frage, ob auch eine Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Luftbeförderung als Verspätung im Sinn des Art 19 Warschauer Luftverkehrsabkommen anzusehen sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und sprach aus, dass die Revision "hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht zulässig" und "hinsichtlich der Berufung der Beklagten zulässig" sei. Es begründete diesen Ausspruch dahin, dass die Bestätigung des die Klage abweisenden Teiles des erstgerichtlichen Urteiles in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung erfolgt und insoweit überwiegend über Tatfragen zu entscheiden gewesen sei. Hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teiles fehle aber eine Rechtsprechung zu der insoweit unter anderem entscheidenden Frage, ob auch eine Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Luftbeförderung als Verspätung im Sinn des Artikel 19, Warschauer Luftverkehrsabkommen anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision. Der Kläger bezeichnete seinen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsatz als "I. Ordentliche Revision, in eventu II. Antrag gemäß § 508 ZPO, verbunden mit der ordentlichen Revision". Er vertrat unter anderem die Ansicht, dass das Berufungsgericht einen in sich widersprüchlichen Zulassungsausspruch getroffen habe. Eine Trennung des Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hinsichtlich der Revision des einen und des anderen Streitteiles widerspreche dem Gesetz. Er bekämpft daher mit dem zunächst zu Punkt I. seines Schriftsatzes ausgeführten Rechtsmittel den Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision des Klägers nicht zulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), während im folgenden inhaltlich der Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches begründet und die ordentliche Revision ausgeführt wird. Soweit mit dem Rechtsmittelschriftsatz der Zulässigkeitsausspruch angefochten wird, handelt es sich somit nicht um eine "zusätzliche" Revision des Klägers, sondern in Wahrheit um einen Rekurs gegen den Zulässigkeitsausspruch.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision. Der Kläger bezeichnete seinen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsatz als "I. Ordentliche Revision, in eventu römisch zwei. Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO, verbunden mit der ordentlichen Revision". Er vertrat unter anderem die Ansicht, dass das Berufungsgericht einen in sich widersprüchlichen Zulassungsausspruch getroffen habe. Eine Trennung des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hinsichtlich der Revision des einen und des anderen Streitteiles widerspreche dem Gesetz. Er bekämpft daher mit dem zunächst zu Punkt römisch eins. seines Schriftsatzes ausgeführten Rechtsmittel den Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision des Klägers nicht zulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), während im folgenden inhaltlich der Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches begründet und die ordentliche Revision ausgeführt wird. Soweit mit dem Rechtsmittelschriftsatz der Zulässigkeitsausspruch angefochten wird, handelt es sich somit nicht um eine "zusätzliche" Revision des Klägers, sondern in Wahrheit um einen Rekurs gegen den Zulässigkeitsausspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht "die ordentliche Revision" des Klägers zurück. Der jeweils gesonderte Ausspruch über die Frage der Zulässigkeit der Revision lasse sich mit dem Gesetzeswortlaut des § 500 Abs 1 ZPO und insbesondere mit dem Zweck der Wertgrenzen-Novelle 1997, den Obersten Gerichtshof möglichst zu entlasten, in Einklang bringen. Über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO werde erst zu entscheiden sein, wenn dieser Beschluss Bestand haben sollte. Das Berufungsgericht hat daher weder über den Abänderungsantrag betreffend den Zulässigkeitsausspruch noch über die damit verbundene ordentliche Revision entschieden, sondern - sinngemäß - den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs gegen seinen Zulässigkeitsausspruch zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht "die ordentliche Revision" des Klägers zurück. Der jeweils gesonderte Ausspruch über die Frage der Zulässigkeit der Revision lasse sich mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 500, Absatz eins, ZPO und insbesondere mit dem Zweck der Wertgrenzen-Novelle 1997, den Obersten Gerichtshof möglichst zu entlasten, in Einklang bringen. Über den hilfsweise gestellten Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO werde erst zu entscheiden sein, wenn dieser Beschluss Bestand haben sollte. Das Berufungsgericht hat daher weder über den Abänderungsantrag betreffend den Zulässigkeitsausspruch noch über die damit verbundene ordentliche Revision entschieden, sondern - sinngemäß - den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs gegen seinen Zulässigkeitsausspruch zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.