Aus der Begründung:
Der Rekurs vermeint vor allem, § 93 (2) StVO. enthalte die Bestimmungen darüber, welche Sorgfaltspflichten den Eigentümern von Liegenschaften hinsichtlich der von Dächern drohenden Gefahren obliegen. Da nach der zitierten Gesetzesstelle der Eigentümer aber nur verpflichtet sei, überhängende Schneewächten oder Eisbildungen zu entfernen, brauche er als einfacher Staatsbürger nicht klüger und vorsichtiger als der Gesetzgeber zu sein.Der Rekurs vermeint vor allem, Paragraph 93, (2) StVO. enthalte die Bestimmungen darüber, welche Sorgfaltspflichten den Eigentümern von Liegenschaften hinsichtlich der von Dächern drohenden Gefahren obliegen. Da nach der zitierten Gesetzesstelle der Eigentümer aber nur verpflichtet sei, überhängende Schneewächten oder Eisbildungen zu entfernen, brauche er als einfacher Staatsbürger nicht klüger und vorsichtiger als der Gesetzgeber zu sein.
Es ist richtig, daß § 93 (2) StVO., zum Unterschied von den früher in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 83 (5) StPolO., der Richtlinien für die zur Vermeidung des Absturzes größerer Schneemassen und der Gefährdung des Straßenverkehrs notwendige Freimachung der Dächer von Schnee, insbesondere der Dachzäune von überhängenden Schneemengen und Eisbildungen aufstellte, die Liegenschaftseigentümer nur verpflichtet, dafür zu sorgen, daß überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Der Versuch des Rekurses, daraus auf eine Einschränkung dieser Verpflichtungen gegenüber dem früheren Rechtszustande zu schließen, geht fehl. Die Sonderbestimmungen des § 93 (2) StVO. verpflichten die Liegenschaftseigentümer unter allen Umständen zur Beseitigung der besonders gefährlichen überhängenden Schneewächten und Eisbildungen. Es kann daraus aber nicht geschlossen werden, daß sie nach Entfernung dieser Bildungen etwa einer sonstigen Ansammlung von Schneemassen, sofern sie nur nicht überhängen, tatenlos zuschauen und warten dürfen, daß auch sie abstürzen. Diese Bestimmungen können vielmehr nur im Zusammenhalte mit den allgemeinen Normen der §§ 1295 ff. ABGB. verstanden werden, welche die Haftung für einen aus Verschulden zugefügten Schaden statuieren und Bestimmungen über das Maß der anzuwendenden Sorgfalt enthalten. Für die Beklagte ist daher aus dem Umstand, daß die auf den Wagen des Klägers abgestürzten Schneemassen vorher nicht überhingen, nichts gewonnen, sie wäre von einer Haftung vielmehr nur frei, wenn es zu dem Absturz gekommen wäre, obwohl sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hatte. Dazu stellten nun die Untergerichte fest, daß der 16. Februar 1963, im Gegensatz zu dem vorausgegangenen Tag, an dem trübes Wetter herrschte, ein heiterer Tag war, in dessen Verlauf die Temperatur plus 1.6 Grad erreichte. In dieser Erwärmung, merklich über dem Gefrierpunkt, liegt auch die Ursache für den Absturz der Schneemassen. Diese deutliche Änderung der Witterung mußte auch die Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und, zumal das Dach ihres Hauses auch steiler ist als etwa das des benachbarten Hauses, welche Eigenart ihrer Liegenschaft sie ebenfalls kennen mußte (SZ. XVIII 3), in Betracht ziehen, daß Teile der abgelagerten Schneemassen von dem Blechdach abrutschen und bei einem Sturz auf die öffentliche Straße Schaden verursachen können. Um dies zu erkennen, bedurfte es keineswegs überdurchschnittlicher Fähigkeiten. Dazu genügte die gewöhnliche Aufmerksamkeit. Der Hinweis der Beklagten, daß auch andere Liegenschaftseigentümer Schutzmaßnahmen unterlassen haben, kann nicht für sie sprechen, da sie sich einerseits nicht damit entschuldigen kann, daß allenfalls auch andere die erforderliche Sorgfalt vernachlässigten, andererseits aber die festgestellte stärkere Neigung des Daches ihres Hauses wegen der dadurch erhöhten Gefahr eines Absturzes der lagernden Schneemassen auch größere Sorgfalt notwendig machte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den dem Kläger durch die abstürzenden Schneemassen zugefügten Schaden angenommen.Es ist richtig, daß Paragraph 93, (2) StVO., zum Unterschied von den früher in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 83, (5) StPolO., der Richtlinien für die zur Vermeidung des Absturzes größerer Schneemassen und der Gefährdung des Straßenverkehrs notwendige Freimachung der Dächer von Schnee, insbesondere der Dachzäune von überhängenden Schneemengen und Eisbildungen aufstellte, die Liegenschaftseigentümer nur verpflichtet, dafür zu sorgen, daß überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Der Versuch des Rekurses, daraus auf eine Einschränkung dieser Verpflichtungen gegenüber dem früheren Rechtszustande zu schließen, geht fehl. Die Sonderbestimmungen des Paragraph 93, (2) StVO. verpflichten die Liegenschaftseigentümer unter allen Umständen zur Beseitigung der besonders gefährlichen überhängenden Schneewächten und Eisbildungen. Es kann daraus aber nicht geschlossen werden, daß sie nach Entfernung dieser Bildungen etwa einer sonstigen Ansammlung von Schneemassen, sofern sie nur nicht überhängen, tatenlos zuschauen und warten dürfen, daß auch sie abstürzen. Diese Bestimmungen können vielmehr nur im Zusammenhalte mit den allgemeinen Normen der Paragraphen 1295, ff. ABGB. verstanden werden, welche die Haftung für einen aus Verschulden zugefügten Schaden statuieren und Bestimmungen über das Maß der anzuwendenden Sorgfalt enthalten. Für die Beklagte ist daher aus dem Umstand, daß die auf den Wagen des Klägers abgestürzten Schneemassen vorher nicht überhingen, nichts gewonnen, sie wäre von einer Haftung vielmehr nur frei, wenn es zu dem Absturz gekommen wäre, obwohl sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hatte. Dazu stellten nun die Untergerichte fest, daß der 16. Februar 1963, im Gegensatz zu dem vorausgegangenen Tag, an dem trübes Wetter herrschte, ein heiterer Tag war, in dessen Verlauf die Temperatur plus 1.6 Grad erreichte. In dieser Erwärmung, merklich über dem Gefrierpunkt, liegt auch die Ursache für den Absturz der Schneemassen. Diese deutliche Änderung der Witterung mußte auch die Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und, zumal das Dach ihres Hauses auch steiler ist als etwa das des benachbarten Hauses, welche Eigenart ihrer Liegenschaft sie ebenfalls kennen mußte (SZ. römisch achtzehn 3), in Betracht ziehen, daß Teile der abgelagerten Schneemassen von dem Blechdach abrutschen und bei einem Sturz auf die öffentliche Straße Schaden verursachen können. Um dies zu erkennen, bedurfte es keineswegs überdurchschnittlicher Fähigkeiten. Dazu genügte die gewöhnliche Aufmerksamkeit. Der Hinweis der Beklagten, daß auch andere Liegenschaftseigentümer Schutzmaßnahmen unterlassen haben, kann nicht für sie sprechen, da sie sich einerseits nicht damit entschuldigen kann, daß allenfalls auch andere die erforderliche Sorgfalt vernachlässigten, andererseits aber die festgestellte stärkere Neigung des Daches ihres Hauses wegen der dadurch erhöhten Gefahr eines Absturzes der lagernden Schneemassen auch größere Sorgfalt notwendig machte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den dem Kläger durch die abstürzenden Schneemassen zugefügten Schaden angenommen.
Damit ist aber auch auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers einzugehen. Denn die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine solche Einwendung erhoben. Ihre Ausführungen, für sie sei eine von den Schneemassen auf dem Dache ausgehende Gefahr nicht zu erkennen gewesen, wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte auch der Kläger die drohende Gefahr erkennen müssen, können nur in diesem Sinne aufgefaßt werden. Diese Frage und die weitere, in welchem Ausmaß dem Kläger ein Schaden entstanden ist, mit welchen sich das Erstgericht von seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung ausgehend nicht befaßte, bedürfen daher noch der Erörterung.