Entscheidung 6 Ob 269/98x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 5. Juli 1994 geborenen Victoria H*****, in Obsorge der Mutter, Sonja H*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Mario R*****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 7. September 1998, GZ 2 R 475/98x-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 20. Juli 1998, GZ 6 P 177/96z-40, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 2. 10. 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Judenburg zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters von 2.500 S auf 1.000 S monatlich abgewiesen. Der nach § 58 Abs 1 JN für Unterhaltssachen vorgegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht 260.000 S. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach der seit dem Inkrafttreten der ZVN 1997 geltenden Rechtslage ist ein Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 260.000 S nicht übersteigt. Eine Partei kann allerdings nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Vater strebt hier eine Zulassung seines "außerordentlichen" Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof an. Für eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig. Der Schriftsatz des Vaters wäre vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern. Im Fall einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, bei mangelnder Verbesserung durch den Vater und Aufrechterhaltung seiner Meinung, der Oberste Gerichtshof solle über die Zulässigkeit entscheiden, wäre der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters von 2.500 S auf 1.000 S monatlich abgewiesen. Der nach Paragraph 58, Absatz eins, JN für Unterhaltssachen vorgegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht 260.000 S. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach der seit dem Inkrafttreten der ZVN 1997 geltenden Rechtslage ist ein Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 260.000 S nicht übersteigt. Eine Partei kann allerdings nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Vater strebt hier eine Zulassung seines "außerordentlichen" Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof an. Für eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig. Der Schriftsatz des Vaters wäre vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG zu verbessern. Im Fall einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, bei mangelnder Verbesserung durch den Vater und Aufrechterhaltung seiner Meinung, der Oberste Gerichtshof solle über die Zulässigkeit entscheiden, wäre der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00269.98X.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0060OB00269_98X0000_000