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Entscheidung 6 Ob 269/99y×

Entscheidung 6 Ob 269/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob269/99y

Entscheidungsdatum

11.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Theodor F*****, über die Rekurse des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Juni 1999, GZ 4 R 214/99h, 4 R 215/99f-37, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 22. Jänner 1999, GZ 1 P 131/98d-22, und vom 12. April 1999, GZ 1 P 131/98d-30, aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinen Beschlüssen vom 22. 1. 1999 (ON 22) und 12. 4. 1999 (ON 30) hatte das Erstgericht Mag. Karin S***** zur einstweiligen Sachwalterin gemäß Paragraph 238, Absatz eins und zur Sachwalterin gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB, eingeschränkt für den Aufgabenbereich der Vertretung des Betroffenen vor Behörden und Gerichten bestellt.

Das Rekursgericht gab dem gegen beide Beschlüsse gerichteten Rekurs des Betroffenen Folge, hob die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz auf und trug diesem neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidungen auf. Der Betroffene hatte geltend gemacht, die Anordnung einer Sachwalterschaft sei nicht erforderlich; wenn ein Sachwalter aber in Frage käme, so wäre sein Sohn zu bestellen. Das Rekursgericht beurteilte das erstgerichtliche Verfahren insoweit als mangelhaft, als dort nicht versucht worden war, eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, ABGB ausfindig zu machen. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderszusetzen haben, ob der Sohn des Betroffenen für die Übernahme der Funktion als Verfahrenssachwalter in Frage komme und ob er dazu bereit sei. Angesichts der Aufhebung des Beschlusses über die Auswahl der Person des für den Betroffenen bestellten Verfahrenssachwalters fehle es auch an einer gehörigen Vertretung im Sachwalterverfahren, in dem geklärt werden müsse, ob die Bestellung eines Sachwalters überhaupt notwendig sei. Überdies wäre auch noch zu klären, ob der Sohn des Betroffenen nicht auch für eine Vertretung vor Behörden und Gerichten im Sinn des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB in Frage komme.

Der Beschluss des Rekursgerichtes enthält keinen Zulässigkeitsausspruch im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG.

Rechtliche Beurteilung

Der am 29. 7. 1999 zur Post gegebene Rekurs des Betroffenen gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ist jedenfalls unzulässig. Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG ermöglicht die Erhebung eines Rekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes nur in Fällen, in denen dieses ausgesprochen hat, dass ein derartiger Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der ungeachtet des Fehlens eines derartigen Ausspruchs erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird daher zurückgewiesen.

Der weitere gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes gerichtete und am 10. 8. 1999 zur Post gegebene Rekurs des Betroffenen wird gleichfalls zurückgewiesen. Einerseits ist die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen bereits durch Einbringung des ersten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gerichteten Rekurses verbraucht, zum anderen ist der spätere Rekurs nach Ablauf der dafür vorgesehenen 14-tägigen Frist zur Post gegeben worden und damit verspätet; überdies ist auch dieser Rekurs nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E56130 06A02699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00269.99Y.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19991111_OGH0002_0060OB00269_99Y0000_000