Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R*, wegen 64.804,63 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 13 R 85/24a, 86/24y-62, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2024, GZ 5 Cg 17/22i-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt Zahlung von 64.804,63 EUR an Prozesskosten. Der Beklagte habe erklärt, den Kläger hinsichtlich etwaiger ihn persönlich treffender Prozesskosten schad- und klaglos zu halten.
[2] Die Beklagte beantragt Klageabweisung und wendete compensando eine Honorarforderung von 6.260,96 EUR ein.
[3] Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 64.468,99 EUR als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verpflichtete den Beklagten demgemäß zur Zahlung von 64.468,99 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsfrist wies es zurück.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und ließ die Revision nicht zu. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Verlängerung der Berufungsfrist gab es ebenfalls keine Folge und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz.
[5] Dagegen richtet sich der Antrag des Beklagten, das Berufungsgericht möge den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision berichtigen und diese zulassen, andernfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 504 Abs 4 letzter Satz und § 508 ZPO einleiten, sowie dessen außerordentliche Revision samt Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens und Behebung des verfehlten Kostenzuspruchs im Rekursverfahren. [5] Dagegen richtet sich der Antrag des Beklagten, das Berufungsgericht möge den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision berichtigen und diese zulassen, andernfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 504, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 508, ZPO einleiten, sowie dessen außerordentliche Revision samt Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens und Behebung des verfehlten Kostenzuspruchs im Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
[6] Das Erstgericht legte die Revision direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[7] Die Vorlage ist verfrüht, weil zunächst über die primär vom Beklagten an das Berufungsgericht gestellten Anträge zu entscheiden ist. Das Erstgericht wird den Akt daher zunächst dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diese Anträge vorzulegen haben. Die Revision ist nach rechtskräftiger Erledigung dieser Anträge neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00027.25A.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20250218_OGH0002_0060OB00027_25A0000_000