Die Revision ist unbegründet.
Als Mängel des Berufungsverfahrens werden ausschließlich Feststellungsmängel gerügt, deren Vorliegen überdies auch in der Rechtsrüge behauptet wird. Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden (SZ XXIII/175, 2 Ob 297/52, 1 Ob 736/52, 3 Ob 677/54 u.v.a.). Doch ist für den Kläger in dieser Richtung auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nichts gewonnen, weil Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Rechtssache ist aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, womit sich auch die Rechtsrüge als unbegründet erledigt.Als Mängel des Berufungsverfahrens werden ausschließlich Feststellungsmängel gerügt, deren Vorliegen überdies auch in der Rechtsrüge behauptet wird. Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden (SZ XXIII/175, 2 Ob 297/52, 1 Ob 736/52, 3 Ob 677/54 u.v.a.). Doch ist für den Kläger in dieser Richtung auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nichts gewonnen, weil Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Rechtssache ist aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, womit sich auch die Rechtsrüge als unbegründet erledigt.
Es ist für diesen Rechtsstreit von keiner entscheidenden Bedeutung, dass sich das Berufungsgericht mit der im Berufungsverfahren bekämpften Feststellung des Erstrichters, der Beklagte habe seit Dezember 1953 mit stillschweigender Genehmigung des Beklagten die Verwaltung des Hauses G***** geführt, nicht auseinandersetzte. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass ein Jahr vor dem hier in Betracht kommenden Kanalbau der Beklagte dem Kläger ausdrücklich bedeutete, "er habe ihm alle wesentlichen Veranlassungen, die er beim Hause treffe, mitzuteilen, da er sonst nichts bezahle". Nach dieser klar und unmissverständlich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten war eine allenfalls bestehende Verwaltungsbefugnis des Klägers an der gemeinschaftlichen Sache jedenfalls so weitgehend eingeschränkt, dass er in der von der Behörde nicht etwa aufgetragenen, sondern bloß als Möglichkeit eröffneten Bauführung am Widmungskanal nur im Einverständnis (§ 828 ABGB) mit dem Beklagten teilnehmen konnte, da ein Handeln auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses (§ 833 ABGB) mit Rücksicht auf das gleichteilige Miteigentumsrecht außer Betracht blieb. Eine eigenmächtige Verfügung des gleichteiligen Teilhabers vermag dieses Einverständnis nicht zu ersetzen, weil der einzelne Teilhaber nach § 828 ABGB keine Verfügung treffen darf, die zugleich eine Verfügung über den Anteil des anderen enthielte (2 Ob 44/57). Nach § 837 Satz 3 ABGB gilt zwar auch derjenige als Machthaber der Gesamtheit, der die gemeinschaftliche Sache ohne Auftrag, aber auch ohne Widerspruch der übrigen Teilhaber verwaltet. Diese Bestimmung könnte aber nicht bei jeder ohne Auftrag der übrigen Teilgenossen vorgenommenen Geschäftsführung zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn ein Teilgenosse ohne Auftrag der übrigen eine Verwaltertätigkeit in Ansehung der gemeinschaftlichen Sache ausübt (5 Ob 331/58). Abgesehen davon, dass "alle wesentlichen Veranlassungen beim Hause", demnach auch alle Verfügungen in Ansehung der hier in Betracht kommenden Bauführung, der Zustimmung des Beklagten bedurften und der Kläger daher in diesem Umfang jedenfalls nicht Verwalter war, muss der Bau des Widmungskanals als eine über den baulichen Erhaltungszweck des Hauses hinausgehende bauliche Veränderung angesehen werden. Die Beteiligung des Klägers an dem Kanalbau fiel daher nicht in den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB (ÖJZ 1955 Heft 6 EvBl Nr 103 = SZ XXVII/312). Darin liegt eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches des § 837 ABGB. Da eine wahre Verwaltungstätigkeit nicht stattgefunden hat, haben die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten (Klang2, III Bd S 1121, 3 Ob 277/55, 1 Ob 540/57 = JBl 1957 Heft 12 S 309, 5 Ob 331/58 u.a.). Finden aber die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung, so unterliegt der Kläger auch dem § 1040 ABGB (Klang2, III Bd S 1121, Ehrenzweig, System 2. Aufl II Bd I. Halbband S 718 f, JBl 1958, Heft 12, S 309), d.h. wenn er gegen den gültig erklärten Willen des Geschäftsherrn (Miteigentümers) handelte, ist ihm der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen verwehrt. Nach den Beweisergebnissen steht fest, dass der Beklagte, nachdem die Einladung des Magistrates an die Anrainer der G***** zu einer gemeinsamen Erörterung einer Möglichkeit zur Erbauung des gegenständlichen Kanals ergangen war und nachdem er sich von der Unmöglichkeit einer Überwälzung der Kosten auf den Mieter überzeugt hatte, durch seine Gattin dem Kläger erklären ließ, er sei gegen den geplanten Kanalbau. Damit gab der Beklagte ausdrücklich seinen klaren Willen zu erkennen, dass er gegen die Bauführung sei. Zieht man noch das Gesamtverhalten des Beklagten und dabei im Einzelnen insbesonders sein Motiv gegen die Bauführung - nämlich unter keinen Umständen Kosten für den Kanalbau aus eigenem tragen zu wollen - in Betracht, welches auch deutlich aus den Gründen der Verweigerung seiner Unterschrift im AV vom 27. 11. 1956 vor dem Kanalbauamt Graz (Seite 7 des Aktes A 10/2-96/2-1956 des Magistrates Graz, Kanalbauamt) hervorgeht, so war die vom Beklagten verbotene Geschäftsführung überdies den erkennbaren Absichten des Geschäftsherrn widerstreitend, daher auch unnütz und auch aus diesem Grunde § 1040 ABGB heranzuziehen (Ehrenzweig, System 2. Aufl. II. Bd 1. Halbbd. S 718, 719). Das der Beklagte der Einladung des Kanalbauamtes zur Besprechung vom 10. 1. 1956 und schließlich der Ladung zur Bauverhandlung nicht Folge leistete und gegen die vom Kläger und den anderen Anrainern erwirkte Baubewilligung keine Rechtsmittel erhob, ist bedeutungslos und vermag keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Zustimmung des Beklagten abzugeben, weil er nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Bauführung dem Kläger gegenüber ausdrücklich seinen Willen zu erkennen gegeben hatte, dass er gegen den Bau des Kanals sei und aus diesem Titel keinerlei Kosten tragen wolle. Ein Stillschweigen ist nur dort als Zustimmung anzusehen, wo die Abgabe einer Erklärung Pflicht gewesen wäre, wo der Schweigende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (7 Ob 191/56, 3 Ob 86/56, 1 Ob 591/56 u.a.), wozu der Beklagte wegen des von ihm ausgesprochenen ausdrücklichen Verbotes nicht verhalten war.Es ist für diesen Rechtsstreit von keiner entscheidenden Bedeutung, dass sich das Berufungsgericht mit der im Berufungsverfahren bekämpften Feststellung des Erstrichters, der Beklagte habe seit Dezember 1953 mit stillschweigender Genehmigung des Beklagten die Verwaltung des Hauses G***** geführt, nicht auseinandersetzte. Denn nach den Beweisergebnissen steht fest, dass ein Jahr vor dem hier in Betracht kommenden Kanalbau der Beklagte dem Kläger ausdrücklich bedeutete, "er habe ihm alle wesentlichen Veranlassungen, die er beim Hause treffe, mitzuteilen, da er sonst nichts bezahle". Nach dieser klar und unmissverständlich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten war eine allenfalls bestehende Verwaltungsbefugnis des Klägers an der gemeinschaftlichen Sache jedenfalls so weitgehend eingeschränkt, dass er in der von der Behörde nicht etwa aufgetragenen, sondern bloß als Möglichkeit eröffneten Bauführung am Widmungskanal nur im Einverständnis (Paragraph 828, ABGB) mit dem Beklagten teilnehmen konnte, da ein Handeln auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses (Paragraph 833, ABGB) mit Rücksicht auf das gleichteilige Miteigentumsrecht außer Betracht blieb. Eine eigenmächtige Verfügung des gleichteiligen Teilhabers vermag dieses Einverständnis nicht zu ersetzen, weil der einzelne Teilhaber nach Paragraph 828, ABGB keine Verfügung treffen darf, die zugleich eine Verfügung über den Anteil des anderen enthielte (2 Ob 44/57). Nach Paragraph 837, Satz 3 ABGB gilt zwar auch derjenige als Machthaber der Gesamtheit, der die gemeinschaftliche Sache ohne Auftrag, aber auch ohne Widerspruch der übrigen Teilhaber verwaltet. Diese Bestimmung könnte aber nicht bei jeder ohne Auftrag der übrigen Teilgenossen vorgenommenen Geschäftsführung zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn ein Teilgenosse ohne Auftrag der übrigen eine Verwaltertätigkeit in Ansehung der gemeinschaftlichen Sache ausübt (5 Ob 331/58). Abgesehen davon, dass "alle wesentlichen Veranlassungen beim Hause", demnach auch alle Verfügungen in Ansehung der hier in Betracht kommenden Bauführung, der Zustimmung des Beklagten bedurften und der Kläger daher in diesem Umfang jedenfalls nicht Verwalter war, muss der Bau des Widmungskanals als eine über den baulichen Erhaltungszweck des Hauses hinausgehende bauliche Veränderung angesehen werden. Die Beteiligung des Klägers an dem Kanalbau fiel daher nicht in den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB (ÖJZ 1955 Heft 6 EvBl Nr 103 = SZ XXVII/312). Darin liegt eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches des Paragraph 837, ABGB. Da eine wahre Verwaltungstätigkeit nicht stattgefunden hat, haben die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten (Klang2, römisch drei Bd S 1121, 3 Ob 277/55, 1 Ob 540/57 = JBl 1957 Heft 12 S 309, 5 Ob 331/58 u.a.). Finden aber die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung, so unterliegt der Kläger auch dem Paragraph 1040, ABGB (Klang2, römisch drei Bd S 1121, Ehrenzweig, System 2. Aufl römisch zwei Bd römisch eins. Halbband S 718 f, JBl 1958, Heft 12, S 309), d.h. wenn er gegen den gültig erklärten Willen des Geschäftsherrn (Miteigentümers) handelte, ist ihm der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen verwehrt. Nach den Beweisergebnissen steht fest, dass der Beklagte, nachdem die Einladung des Magistrates an die Anrainer der G***** zu einer gemeinsamen Erörterung einer Möglichkeit zur Erbauung des gegenständlichen Kanals ergangen war und nachdem er sich von der Unmöglichkeit einer Überwälzung der Kosten auf den Mieter überzeugt hatte, durch seine Gattin dem Kläger erklären ließ, er sei gegen den geplanten Kanalbau. Damit gab der Beklagte ausdrücklich seinen klaren Willen zu erkennen, dass er gegen die Bauführung sei. Zieht man noch das Gesamtverhalten des Beklagten und dabei im Einzelnen insbesonders sein Motiv gegen die Bauführung - nämlich unter keinen Umständen Kosten für den Kanalbau aus eigenem tragen zu wollen - in Betracht, welches auch deutlich aus den Gründen der Verweigerung seiner Unterschrift im AV vom 27. 11. 1956 vor dem Kanalbauamt Graz (Seite 7 des Aktes A 10/2-96/2-1956 des Magistrates Graz, Kanalbauamt) hervorgeht, so war die vom Beklagten verbotene Geschäftsführung überdies den erkennbaren Absichten des Geschäftsherrn widerstreitend, daher auch unnütz und auch aus diesem Grunde Paragraph 1040, ABGB heranzuziehen (Ehrenzweig, System 2. Aufl. römisch zwei. Bd 1. Halbbd. S 718, 719). Das der Beklagte der Einladung des Kanalbauamtes zur Besprechung vom 10. 1. 1956 und schließlich der Ladung zur Bauverhandlung nicht Folge leistete und gegen die vom Kläger und den anderen Anrainern erwirkte Baubewilligung keine Rechtsmittel erhob, ist bedeutungslos und vermag keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Zustimmung des Beklagten abzugeben, weil er nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Bauführung dem Kläger gegenüber ausdrücklich seinen Willen zu erkennen gegeben hatte, dass er gegen den Bau des Kanals sei und aus diesem Titel keinerlei Kosten tragen wolle. Ein Stillschweigen ist nur dort als Zustimmung anzusehen, wo die Abgabe einer Erklärung Pflicht gewesen wäre, wo der Schweigende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (7 Ob 191/56, 3 Ob 86/56, 1 Ob 591/56 u.a.), wozu der Beklagte wegen des von ihm ausgesprochenen ausdrücklichen Verbotes nicht verhalten war.
Da die Bestimmung des § 1040 ABGB dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage nimmt, erübrigten sich auch weitere Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Frage, ob der Aufwand des Klägers notwendig, zweckmässig und zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten war, zumal auch die in Richtung des § 1037 ABGB angestellten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind (siehe insbesonders auch Ehrenzweig, System 2. Aufl. II Bd 1. Halbbd. S 717). Soweit aber die Revision nunmehr den Versuch unternimmt, den geltend gemachten Anspruch auch auf § 1041 ABGB zu stützen, wird sie darauf verwiesen, dass die Verwendungsklage nur eine ergänzende Funktion hat. Sie soll die Lücke ausfüllen, die zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Bereicherungsansprüchen besteht und zu deren Ausfüllung auch die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes nicht geeignet sind (Swoboda in Klang 1. Aufl. II. Bd., 2. Halbbd. S 912). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche aus den vorausgeschickten rechtlichen Erwägungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen. Der Kläger war Geschäftsführer ohne Auftrag, dem aber der Ersatz des Aufwandes nach § 1040 ABGB verwehrt ist. Es kann daher nicht etwa nunmehr hilfsweise § 1041 ABGB zur Durchführung des verwirkten Ersatzanspruches herangezogen werden. Denn damit wäre der Zweck der in § 1040 ABGB vorgesehenen Sanktion gegen angemaßte, verbotswidrige Geschäftsführung illusorisch. Auch eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 1042 ABGB vermag für den Kläger keine günstigere Lage herbeizuführen, weil es sich hier nicht um einen nach dem Gesetz zu machenden Aufwand handelt (JBl 33 S 524 ua). Es kann daher im Übrigen der Versuch der Revision, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, auf die eingehende und ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.Da die Bestimmung des Paragraph 1040, ABGB dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage nimmt, erübrigten sich auch weitere Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Frage, ob der Aufwand des Klägers notwendig, zweckmässig und zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten war, zumal auch die in Richtung des Paragraph 1037, ABGB angestellten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind (siehe insbesonders auch Ehrenzweig, System 2. Aufl. römisch zwei Bd 1. Halbbd. S 717). Soweit aber die Revision nunmehr den Versuch unternimmt, den geltend gemachten Anspruch auch auf Paragraph 1041, ABGB zu stützen, wird sie darauf verwiesen, dass die Verwendungsklage nur eine ergänzende Funktion hat. Sie soll die Lücke ausfüllen, die zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Bereicherungsansprüchen besteht und zu deren Ausfüllung auch die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes nicht geeignet sind (Swoboda in Klang 1. Aufl. römisch zwei. Bd., 2. Halbbd. S 912). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche aus den vorausgeschickten rechtlichen Erwägungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen. Der Kläger war Geschäftsführer ohne Auftrag, dem aber der Ersatz des Aufwandes nach Paragraph 1040, ABGB verwehrt ist. Es kann daher nicht etwa nunmehr hilfsweise Paragraph 1041, ABGB zur Durchführung des verwirkten Ersatzanspruches herangezogen werden. Denn damit wäre der Zweck der in Paragraph 1040, ABGB vorgesehenen Sanktion gegen angemaßte, verbotswidrige Geschäftsführung illusorisch. Auch eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1042, ABGB vermag für den Kläger keine günstigere Lage herbeizuführen, weil es sich hier nicht um einen nach dem Gesetz zu machenden Aufwand handelt (JBl 33 S 524 ua). Es kann daher im Übrigen der Versuch der Revision, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, auf die eingehende und ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Anspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Anspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.