Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob einem Widerspruch nach § 55 (2) EheG., dessen Zulässigkeit im vorliegenden Falle feststeht und im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, die Beachtlichkeit versagt werden kann, ist besonders strenge zu prüfen. Der Grundsatz, daß der zulässige Widerspruch auch beachtlich ist, kann nach der Rechtsprechung (so insbesondere die Entscheidungen JBl. 1951 S. 42 und RZ. 1959 S. 71) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden, dann nämlich, wenn das Beharren auf dem Fortbestand der zerrütteten Ehe sittenwidrig wäre. Die Aufrechterhaltung der Ehe muß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt sein (§ 55 (2) letzter Satz EheG.).Die Frage, ob einem Widerspruch nach Paragraph 55, (2) EheG., dessen Zulässigkeit im vorliegenden Falle feststeht und im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, die Beachtlichkeit versagt werden kann, ist besonders strenge zu prüfen. Der Grundsatz, daß der zulässige Widerspruch auch beachtlich ist, kann nach der Rechtsprechung (so insbesondere die Entscheidungen JBl. 1951 S. 42 und RZ. 1959 S. 71) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden, dann nämlich, wenn das Beharren auf dem Fortbestand der zerrütteten Ehe sittenwidrig wäre. Die Aufrechterhaltung der Ehe muß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt sein (Paragraph 55, (2) letzter Satz EheG.).
Das Wesen der Ehe besteht in der seelischen Bindung der Ehegatten aneinander, aus der die Verpflichtung zur Beistandsleistung jedenfalls im Falle der Beistandsbedürftigkeit des anderen Ehegatten folgt. Lehre (Schwind: Kommentar zum Eherecht S. 202) und Rechtsprechung (SZ. XXI 40, SZ. XXIV 275, u. v. a.) haben Ausnahmefälle von der Beachtlichkeit des Widerspruches dann grundsätzlich nicht für gegeben erachtet, wenn auf seiten des dem Scheidungsbegehren widersprechenden Ehegatten eine erhebliche Beistandsbedürftigkeit bestanden hat. Auch ein Festhalten an der Ehe bloß aus materiellen Gründen ist in derartigen Fällen nicht als verwerflich angesehen worden (EvBl. 1957 Nr. 334, RZ. 1959 S. 71).Das Wesen der Ehe besteht in der seelischen Bindung der Ehegatten aneinander, aus der die Verpflichtung zur Beistandsleistung jedenfalls im Falle der Beistandsbedürftigkeit des anderen Ehegatten folgt. Lehre (Schwind: Kommentar zum Eherecht S. 202) und Rechtsprechung (SZ. römisch 21 40, SZ. römisch 24 275, u. v. a.) haben Ausnahmefälle von der Beachtlichkeit des Widerspruches dann grundsätzlich nicht für gegeben erachtet, wenn auf seiten des dem Scheidungsbegehren widersprechenden Ehegatten eine erhebliche Beistandsbedürftigkeit bestanden hat. Auch ein Festhalten an der Ehe bloß aus materiellen Gründen ist in derartigen Fällen nicht als verwerflich angesehen worden (EvBl. 1957 Nr. 334, RZ. 1959 S. 71).
Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten aus dem Gründe ihrer Beistandsbedürftigkeit sind zweifellos gegeben. Die Beklagte steht im 53. Lebensjahr und hat für eine minderjährige Tochter aus der Ehe mit dem Kläger zu sorgen. Sie ist nach den getroffenen Feststellungen kränklich (der Facharzt für innere Medizin Primarius Dr. X. bestätigte am 6. November 1958 das Bestehen eines Gallen- und Leberleidens sowie einer Herzmuskelschädigung). Sie ist, wie die Untergerichte auf Grund eines umfassenden Sachverständigengutachtens gleichfalls festgestellt haben, infolge der in der Ehe, auch nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, erlittenen Qualen und Entbehrungen in einen Nerven- und Gemütszustand geraten, der eine weitgehende Beeinträchtigung ihrer Urteils- und Kritikfähigkeit zur Folge hatte. Sie hält aber auch, wenngleich vorwiegend aus materiellen Gründen, an der Ehe fest. Ihr Festhalten an der Ehe ergibt sich auch aus ihrem sittlich durchaus vertretbaren, im Zuge der Beweiswiederholung bekundeten Standpunkt, daß sie nicht eine Beeinträchtigung ihrer gesellschaftlichen Stellung als zweimal geschiedene Frau hinnehmen wolle.Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten aus dem Gründe ihrer Beistandsbedürftigkeit sind zweifellos gegeben. Die Beklagte steht im 53. Lebensjahr und hat für eine minderjährige Tochter aus der Ehe mit dem Kläger zu sorgen. Sie ist nach den getroffenen Feststellungen kränklich (der Facharzt für innere Medizin Primarius Dr. römisch zehn. bestätigte am 6. November 1958 das Bestehen eines Gallen- und Leberleidens sowie einer Herzmuskelschädigung). Sie ist, wie die Untergerichte auf Grund eines umfassenden Sachverständigengutachtens gleichfalls festgestellt haben, infolge der in der Ehe, auch nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, erlittenen Qualen und Entbehrungen in einen Nerven- und Gemütszustand geraten, der eine weitgehende Beeinträchtigung ihrer Urteils- und Kritikfähigkeit zur Folge hatte. Sie hält aber auch, wenngleich vorwiegend aus materiellen Gründen, an der Ehe fest. Ihr Festhalten an der Ehe ergibt sich auch aus ihrem sittlich durchaus vertretbaren, im Zuge der Beweiswiederholung bekundeten Standpunkt, daß sie nicht eine Beeinträchtigung ihrer gesellschaftlichen Stellung als zweimal geschiedene Frau hinnehmen wolle.
Das Berufungsgericht hat dem Widerspruch der Beklagten dennoch die Beachtlichkeit abgesprochen, indem es ihr zum Vorwurf machte, daß sie sich nicht zu ihrer eigenen Beistandspflicht gegenüber dem Kläger bekannt habe. Es ist dabei offensichtlich von dem in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, daß zum Beistandsbedürfnis des beklagten Ehegatten seine Bereitschaft, dem Kläger seinerseits Beistand zu leisten, hinzutreten müsse. Dieser Rechtssatz, der in Auslegung des Schlußsatzes des § 55 (2) EheG. aufgestellt worden ist, darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß ein solches unbedingtes Bekenntnis des geklagten Ehegatten auch in Fällen gefordert werden müsse, in denen die ethischen Grundlagen für das Bekenntnis durch das Verhalten des klagenden Ehegatten selbst zerstört worden sind und dieses Bekenntnis der Beklagten aus diesem Gründe gar nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte hat in ihrer Parteienvernehmung nach der Sachlage vollkommen verständlich ausgesagt, daß sie zu jeder Zeit bereit sei, die häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, aber dies nach dem bisherigen Verhalten des Klägers in der Ehe nicht mehr könne. Diese bedingte Beistandserklärung muß als ausreichend betrachtet werden, weil der Kläger es gewesen ist, der durch sein grob ehewidriges, zum Teil sogar verbrecherisches Verhalten die Ehe unheilbar zerrüttet und dadurch eine Neurose bei der Beklagten herbeigeführt hat, die jeden persönlichen Kontakt - das ist die normale Voraussetzung für die Erfüllung von Beistandspflichten zwischen Ehegatten - für die Beklagte unzumutbar macht. Er hat keinen Beweis für eine Änderung seines Verhaltens erbracht. In den Verfahrensergebnissen findet sich auch kein Hinweis darauf, daß der Kläger auch nur den Versuch gemacht hätte, die durch ihn selbst zerstörten ethischen Grundlagen der Ehe - durch eine grundlegende Änderung seines Gesamtverhaltens - wenigstens teilweise wiederherzustellen. Die Art, wie er aus der von ihm selbst erkannte Unzumutbarkeit seines persönlichen Kontaktes mit der Beklagten vielmehr noch für sich Vorteile zu ziehen suchte, hat er besonders deutlich zum Ausdruck gebracht, als er in den Unterhaltsvergleich vom 12. Jänner 1956 die Bestimmung aufnehmen ließ, daß er nur so lange auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten "verzichte", als die Beklagte einen höheren Unterhaltsbetrag als den damals vereinbarten Betrag von 600 S monatlich nicht begehre. Bei dieser Sachlage muß der der Ehescheidung widersprechenden Beklagten das Recht zugebilligt werden, ihr Bekenntnis zur Erfüllung der Beistandspflicht nur bedingt für den Fall einer grundlegenden Änderung des Verhaltens des Klägers abzugeben. Gerade aus dem Gesamtverhalten des Klägers selbst kann nicht gesagt werden, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Dieses Verhalten und seine Folge einerseits und die besonders große Beistandsbedürftigkeit der Beklagten andererseits lassen ihr Beharren auf dem Fortbestand der Ehe keineswegs sittenwidrig erscheinen.Das Berufungsgericht hat dem Widerspruch der Beklagten dennoch die Beachtlichkeit abgesprochen, indem es ihr zum Vorwurf machte, daß sie sich nicht zu ihrer eigenen Beistandspflicht gegenüber dem Kläger bekannt habe. Es ist dabei offensichtlich von dem in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, daß zum Beistandsbedürfnis des beklagten Ehegatten seine Bereitschaft, dem Kläger seinerseits Beistand zu leisten, hinzutreten müsse. Dieser Rechtssatz, der in Auslegung des Schlußsatzes des Paragraph 55, (2) EheG. aufgestellt worden ist, darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß ein solches unbedingtes Bekenntnis des geklagten Ehegatten auch in Fällen gefordert werden müsse, in denen die ethischen Grundlagen für das Bekenntnis durch das Verhalten des klagenden Ehegatten selbst zerstört worden sind und dieses Bekenntnis der Beklagten aus diesem Gründe gar nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte hat in ihrer Parteienvernehmung nach der Sachlage vollkommen verständlich ausgesagt, daß sie zu jeder Zeit bereit sei, die häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, aber dies nach dem bisherigen Verhalten des Klägers in der Ehe nicht mehr könne. Diese bedingte Beistandserklärung muß als ausreichend betrachtet werden, weil der Kläger es gewesen ist, der durch sein grob ehewidriges, zum Teil sogar verbrecherisches Verhalten die Ehe unheilbar zerrüttet und dadurch eine Neurose bei der Beklagten herbeigeführt hat, die jeden persönlichen Kontakt - das ist die normale Voraussetzung für die Erfüllung von Beistandspflichten zwischen Ehegatten - für die Beklagte unzumutbar macht. Er hat keinen Beweis für eine Änderung seines Verhaltens erbracht. In den Verfahrensergebnissen findet sich auch kein Hinweis darauf, daß der Kläger auch nur den Versuch gemacht hätte, die durch ihn selbst zerstörten ethischen Grundlagen der Ehe - durch eine grundlegende Änderung seines Gesamtverhaltens - wenigstens teilweise wiederherzustellen. Die Art, wie er aus der von ihm selbst erkannte Unzumutbarkeit seines persönlichen Kontaktes mit der Beklagten vielmehr noch für sich Vorteile zu ziehen suchte, hat er besonders deutlich zum Ausdruck gebracht, als er in den Unterhaltsvergleich vom 12. Jänner 1956 die Bestimmung aufnehmen ließ, daß er nur so lange auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten "verzichte", als die Beklagte einen höheren Unterhaltsbetrag als den damals vereinbarten Betrag von 600 S monatlich nicht begehre. Bei dieser Sachlage muß der der Ehescheidung widersprechenden Beklagten das Recht zugebilligt werden, ihr Bekenntnis zur Erfüllung der Beistandspflicht nur bedingt für den Fall einer grundlegenden Änderung des Verhaltens des Klägers abzugeben. Gerade aus dem Gesamtverhalten des Klägers selbst kann nicht gesagt werden, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Dieses Verhalten und seine Folge einerseits und die besonders große Beistandsbedürftigkeit der Beklagten andererseits lassen ihr Beharren auf dem Fortbestand der Ehe keineswegs sittenwidrig erscheinen.
Unerheblich für die Beurteilung der Beachtlichkeit des Widerspruches sind die vom Berufungsgericht noch herangezogenen Tatsachen, daß die Streitteile schon über 10 Jahre lang voneinander getrennt leben und die Beklagte Selbst im Jahre 1950 eine Ehescheidungsklage eingebracht hat. Die Trennung hat - gleichgültig, wie lange sie dauerte - ihre Ursache in dem dargestellten schuldhaften Verhalten des Klägers. Wenn die Beklagte aber in den Jahren 1950 bis 1952 der Meinung war, ihre ungünstige Lage nur durch eine Scheidung vom Kläger bereinigen zu können, so kann dies ihrem heutigen Widerspruch keinen Abbruch tun. Es ist zu berücksichtigen, daß der Gesundheitszustand der Beklagten seither noch erheblich gelitten hat und sie um die seither verstrichenen Jahre älter, also noch wesentlich mehr beistandsbedürftig geworden ist. Auch die zahlreichen Eingaben der Beklagten mit einem den Kläger verletzenden Inhalt, auf welche der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung besonders hinweist, können nicht als Argument gegen die Beachtlichkeit des Widerspruches mit Erfolg geführt werden. Sie sind, wie die Untergerichte zutreffend erkannten, aus der vom Kläger selbst bei der Beklagten hervorgerufenen Neurose entschuldbar.
Es war der sohin begrundeten Revision Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Abweisung der Klage zur Gänze wiederherzustellen.