Der Revisionsrekurs ist aus den genannten Gründen zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die §§ 1 bis 19 AußStrG und daher auch dessen § 9 auch in Handelsregistersachen gelten und die Zulässigkeit der Anfechtung von Verfügungen des Registergerichtes daher nicht nach dem FGG, sondern nach § 9 AußStrG zu prüfen ist (vgl die in Edlbacher, Außerstreitgesetz unter E 66 und 67 zu § 9 zitierten zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). An dieser Rechtslage hat auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert. § 18 FBG sieht das im bisherigen § 146 Abs 1 FGG nur für die Fälle des § 145 FGG vorgesehene Prinzip des beiderseitigen Gehöres schlechtin für alle durch Verfügungen des Gerichtes in Angelegenheiten des Firmenbuches erfaßten Rechtseingriffe bezüglich hievon betroffener Personen vor, denen ja bereits nach dem bisher in Geltung gestandenen Recht Beteiligtenstellung damit auch ein Rekursrecht zustand, wobei es ausreichend sein wird, diese von einem derartigen beabsichtigten Eingriff - insbesondere durch Zustellung einer Gleichschrift oder Kopie eines darauf abzielenden Antrages - zu verständigen (vgl Eiselsberg-Schenk-Weißmann, FBG 97).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Paragraphen eins bis 19 AußStrG und daher auch dessen Paragraph 9, auch in Handelsregistersachen gelten und die Zulässigkeit der Anfechtung von Verfügungen des Registergerichtes daher nicht nach dem FGG, sondern nach Paragraph 9, AußStrG zu prüfen ist vergleiche die in Edlbacher, Außerstreitgesetz unter E 66 und 67 zu Paragraph 9, zitierten zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). An dieser Rechtslage hat auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert. Paragraph 18, FBG sieht das im bisherigen Paragraph 146, Absatz eins, FGG nur für die Fälle des Paragraph 145, FGG vorgesehene Prinzip des beiderseitigen Gehöres schlechtin für alle durch Verfügungen des Gerichtes in Angelegenheiten des Firmenbuches erfaßten Rechtseingriffe bezüglich hievon betroffener Personen vor, denen ja bereits nach dem bisher in Geltung gestandenen Recht Beteiligtenstellung damit auch ein Rekursrecht zustand, wobei es ausreichend sein wird, diese von einem derartigen beabsichtigten Eingriff - insbesondere durch Zustellung einer Gleichschrift oder Kopie eines darauf abzielenden Antrages - zu verständigen vergleiche Eiselsberg-Schenk-Weißmann, FBG 97).
Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß durch die Versteigerung eines kaduzierten Geschäftsanteiles die Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters sehr einschneidend berührt werden, weil er nach § 68 Abs 5 GmbHG einerseits für den aus dem erzielten Erlös nicht gedeckten Teil seiner Schulden weiter haftet und ihm andererseits ein den geschuldeten Betrag übersteigender Mehrerlös zufließt. Er hat daher ein rechtliches Interesse, daß die für eine solche öffentliche Versteigerung geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und durch die Versteigerungsbedingungen, deren Vorlage der Gesellschaft freisteht, nicht verletzt werden. Der Versteigerungsantrag samt den darin enthaltenen Versteigerungsbedingungen wäre ihm daher zuzustellen gewesen. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt, daß dem Rekurswerber dessen Inhalt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung tatsächlich zur Kenntnis gelangte und ihm durch das Rekursrecht das rechtliche Gehör gewährt wird.Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß durch die Versteigerung eines kaduzierten Geschäftsanteiles die Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters sehr einschneidend berührt werden, weil er nach Paragraph 68, Absatz 5, GmbHG einerseits für den aus dem erzielten Erlös nicht gedeckten Teil seiner Schulden weiter haftet und ihm andererseits ein den geschuldeten Betrag übersteigender Mehrerlös zufließt. Er hat daher ein rechtliches Interesse, daß die für eine solche öffentliche Versteigerung geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und durch die Versteigerungsbedingungen, deren Vorlage der Gesellschaft freisteht, nicht verletzt werden. Der Versteigerungsantrag samt den darin enthaltenen Versteigerungsbedingungen wäre ihm daher zuzustellen gewesen. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt, daß dem Rekurswerber dessen Inhalt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung tatsächlich zur Kenntnis gelangte und ihm durch das Rekursrecht das rechtliche Gehör gewährt wird.
Nach § 68 Abs 2 GmbHG kann die Gesellschaft innerhalb eines Monates (ab rechtsgültiger Kaduzierung) den Verkauf aus freier Hand zu einem Preis vornehmen, der den Bilanzwert des Geschäftsanteiles mindestens erreicht. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil nur im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Diese Versteigerung hat nach den Bestimmungen der Feilbietungsordnung und nicht nach jenen der Exekutionsordnung zu erfolgen (Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 599; Gellis, GmbHG2, 381). Die Gesellschaft ist berechtigt, Versteigerungsbedingungen festzusetzen. Ein Einflußrecht auf diese Versteigerungsbedingungen steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter jedoch nur insoweit zu, als durch diese Bedingungen die Grundsätze einer öffentlichen Versteigerung und die in der Feilbietungsordnung enthaltenen Bestimmungen verletzt werden, so etwa, wenn eine Versteigerung ohne gehörige Ankündigung erfolgt, der freie Zutritt für Bieter beschränkt wird oder andere Vorschriften verletzt werden, die der Erzielung eines günstigen Versteigerungserlöses dienen. Der Gesetzgeber hat eine Vorschrift über einen Mindestverwertungserlös des Geschäftsanteiles ausdrücklich nur für den Verkauf aus freier Hand normiert, weil hier ein Regulativ durch das freie Spiel der Kräfte und eine öffentliche Kontrolle fehlen, eine solche für den Fall der öffentlichen Versteigerung aber nicht gesetzt. Die Feilbietungsordnung sieht eine obligatorische Schätzung oder einen Ausrufpreis, unter welchem ein Zuschlag nicht erfolgen darf, nicht vor. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann auf das Versteigerungsergebnis nur dadurch Einfluß nehmen, daß er interessierte Personen zum Mietbieten animiert; es ist ihm auch nicht verwehrt, selbst mitzubieten (vgl Scholz, GmbHG Rz 7 zu § 23d GmbHG; Gördeler in Hachenburg, GmbHG7 Rz 9 zu § 23d GmbHG). Ein Nachteil für die Gesellschaft kann hieraus nicht entstehen, weil der ausgeschlossene Gesellschafter für einen allfälligen Fehlbetrag weiter zu haften hat und der Zuschlag erst Wirksamkeit erlangt, wenn die Gesellschaft der Übertragung des Geschäftsanteiles an den Ersteher zustimmt. Die Festlegung eines Ausrufungspreises, unter welchem Angebote nicht angenommen werden, in den Versteigerungsbedingungen der Gesellschaft - eine Bestimmung, die sich zugunsten des ausgeschlossenen Gesellschafters auswirkt und gar nicht erforderlich wäre - kann dieser daher nicht erfolgreich bekämpfen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher eine Verfahrensergänzung durch Anhörung der Beteiligten und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des zu versteigernden Geschäftsanteiles nicht erforderlich.Nach Paragraph 68, Absatz 2, GmbHG kann die Gesellschaft innerhalb eines Monates (ab rechtsgültiger Kaduzierung) den Verkauf aus freier Hand zu einem Preis vornehmen, der den Bilanzwert des Geschäftsanteiles mindestens erreicht. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil nur im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Diese Versteigerung hat nach den Bestimmungen der Feilbietungsordnung und nicht nach jenen der Exekutionsordnung zu erfolgen (Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 599; Gellis, GmbHG2, 381). Die Gesellschaft ist berechtigt, Versteigerungsbedingungen festzusetzen. Ein Einflußrecht auf diese Versteigerungsbedingungen steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter jedoch nur insoweit zu, als durch diese Bedingungen die Grundsätze einer öffentlichen Versteigerung und die in der Feilbietungsordnung enthaltenen Bestimmungen verletzt werden, so etwa, wenn eine Versteigerung ohne gehörige Ankündigung erfolgt, der freie Zutritt für Bieter beschränkt wird oder andere Vorschriften verletzt werden, die der Erzielung eines günstigen Versteigerungserlöses dienen. Der Gesetzgeber hat eine Vorschrift über einen Mindestverwertungserlös des Geschäftsanteiles ausdrücklich nur für den Verkauf aus freier Hand normiert, weil hier ein Regulativ durch das freie Spiel der Kräfte und eine öffentliche Kontrolle fehlen, eine solche für den Fall der öffentlichen Versteigerung aber nicht gesetzt. Die Feilbietungsordnung sieht eine obligatorische Schätzung oder einen Ausrufpreis, unter welchem ein Zuschlag nicht erfolgen darf, nicht vor. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann auf das Versteigerungsergebnis nur dadurch Einfluß nehmen, daß er interessierte Personen zum Mietbieten animiert; es ist ihm auch nicht verwehrt, selbst mitzubieten vergleiche Scholz, GmbHG Rz 7 zu Paragraph 23 d, GmbHG; Gördeler in Hachenburg, GmbHG7 Rz 9 zu Paragraph 23 d, GmbHG). Ein Nachteil für die Gesellschaft kann hieraus nicht entstehen, weil der ausgeschlossene Gesellschafter für einen allfälligen Fehlbetrag weiter zu haften hat und der Zuschlag erst Wirksamkeit erlangt, wenn die Gesellschaft der Übertragung des Geschäftsanteiles an den Ersteher zustimmt. Die Festlegung eines Ausrufungspreises, unter welchem Angebote nicht angenommen werden, in den Versteigerungsbedingungen der Gesellschaft - eine Bestimmung, die sich zugunsten des ausgeschlossenen Gesellschafters auswirkt und gar nicht erforderlich wäre - kann dieser daher nicht erfolgreich bekämpfen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher eine Verfahrensergänzung durch Anhörung der Beteiligten und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des zu versteigernden Geschäftsanteiles nicht erforderlich.
Eine Verwertung des Anteiles kommt nur dann in Betracht, wenn dieser wirksam kaduziert worden ist. Sind die Vorausetzungen des § 66 GmbHG nicht erfüllt oder wurde das dort vorgeschriebene Verfahren nicht genau beachtet, ist die Kaduzierung unwirksam und der säumige Gesellschafter somit nicht wirksam ausgeschlossen. Die öffentliche Versteigerung ist in diesem Falle unwirksam und selbst der gutgläubige Ersteher nicht geschützt. Die Nichtigkeit der Kaduzierung kann vom betroffenen Gesellschafter auf jede beliebige Weise geltend gemacht werden (Scholz aaO Rz 32 zu § 21 mwN). Daß hiezu eine Feststellungsklage geeignet ist (GesRZ 1977, 101), hindert nicht, daß die Nichtigkeit der Kaduzierung auch im Zuge des Verfahrens vor dem Firmenbuchgericht zur öffentlichen Versteigerung geltend gemacht werden kann und zunächst gelöst werden muß.Eine Verwertung des Anteiles kommt nur dann in Betracht, wenn dieser wirksam kaduziert worden ist. Sind die Vorausetzungen des Paragraph 66, GmbHG nicht erfüllt oder wurde das dort vorgeschriebene Verfahren nicht genau beachtet, ist die Kaduzierung unwirksam und der säumige Gesellschafter somit nicht wirksam ausgeschlossen. Die öffentliche Versteigerung ist in diesem Falle unwirksam und selbst der gutgläubige Ersteher nicht geschützt. Die Nichtigkeit der Kaduzierung kann vom betroffenen Gesellschafter auf jede beliebige Weise geltend gemacht werden (Scholz aaO Rz 32 zu Paragraph 21, mwN). Daß hiezu eine Feststellungsklage geeignet ist (GesRZ 1977, 101), hindert nicht, daß die Nichtigkeit der Kaduzierung auch im Zuge des Verfahrens vor dem Firmenbuchgericht zur öffentlichen Versteigerung geltend gemacht werden kann und zunächst gelöst werden muß.
Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht nur vorgebracht, zu den Gesellschafterversammlungen nicht gehörig geladen worden zu sein, eine Anfechtung der entsprechenden Generalversammlungsbeschlüsse wäre nur mit Klage nach § 41 GmbHG möglich (gewesen), sondern auch ausgeführt, die Gesellschaft habe trotz Kenntnis seiner tatsächlichen Adresse ihm durch bewußte Anführung einer nicht mehr aktuellen Adresse keine Zustellungen zukommen lassen, um den Geschäftsanteil ohne sein Wissen versteigern zu lassen. Mangels gehöriger Zustellungen seien daher die Voraussetzungen für eine öffentliche Versteigerung des Geschäftsanteiles nicht gegeben, weil er sich mit keinerlei Gesellschafterverpflichtungen im Verzug befinde. Mit diesem Vorbringen, zu welchem der Rechtsmittelwerber mangels seiner Beiziehung in erster Instanz keine Möglichkeit hatte, wird aber auch die Wirksamkeit der Kaduzierung bestritten. Kann diese Vorfrage für die öffentliche Versteigerung mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens geklärt werden (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG), dann ist sie auch in diesem Verfahren zu lösen. Da im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von Urkunden, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Zustellungen nach § 66 GmbHG (vgl hiezu GesRZ 1977, 101) maßgeblich sind, bereits im Akt erliegen und das Erstgericht in der Zwischenzeit auch den Gesellschafter und Auskunftspersonen vernommen hat, hat es im Ergebnis daher bei der vom Rekursgericht aus unzutreffenden Gründen ausgesprochenen Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben.Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht nur vorgebracht, zu den Gesellschafterversammlungen nicht gehörig geladen worden zu sein, eine Anfechtung der entsprechenden Generalversammlungsbeschlüsse wäre nur mit Klage nach Paragraph 41, GmbHG möglich (gewesen), sondern auch ausgeführt, die Gesellschaft habe trotz Kenntnis seiner tatsächlichen Adresse ihm durch bewußte Anführung einer nicht mehr aktuellen Adresse keine Zustellungen zukommen lassen, um den Geschäftsanteil ohne sein Wissen versteigern zu lassen. Mangels gehöriger Zustellungen seien daher die Voraussetzungen für eine öffentliche Versteigerung des Geschäftsanteiles nicht gegeben, weil er sich mit keinerlei Gesellschafterverpflichtungen im Verzug befinde. Mit diesem Vorbringen, zu welchem der Rechtsmittelwerber mangels seiner Beiziehung in erster Instanz keine Möglichkeit hatte, wird aber auch die Wirksamkeit der Kaduzierung bestritten. Kann diese Vorfrage für die öffentliche Versteigerung mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens geklärt werden (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG), dann ist sie auch in diesem Verfahren zu lösen. Da im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von Urkunden, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Zustellungen nach Paragraph 66, GmbHG vergleiche hiezu GesRZ 1977, 101) maßgeblich sind, bereits im Akt erliegen und das Erstgericht in der Zwischenzeit auch den Gesellschafter und Auskunftspersonen vernommen hat, hat es im Ergebnis daher bei der vom Rekursgericht aus unzutreffenden Gründen ausgesprochenen Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben.