Entscheidung 6 Ob 27/98h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Mag.Hannes Gabriel, Rechtsanwalt in Seeboden, wider die beklagte Partei Walter K*****, vertreten durch Dr.Peter S. Borowan, Dr.Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen 149.362,90 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.November 1997, GZ 4 R 248/97s-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zustellung des angefochtenen Urteils 2. Instanz erfolgte am 10.12.1997. Die vierwöchige Revisionsfrist endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 282 ZPO) am 21.1.1998. Die erst am 22.1.1998 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet.Die Zustellung des angefochtenen Urteils 2. Instanz erfolgte am 10.12.1997. Die vierwöchige Revisionsfrist endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Paragraph 282, ZPO) am 21.1.1998. Die erst am 22.1.1998 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen wird mit der außerordentlichen Revision auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus der Teilzahlung des Beklagten eine Unterbrechung der Verjährungsfrist abgeleitet (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1497 und die dort zit. Judikatur).Im übrigen wird mit der außerordentlichen Revision auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus der Teilzahlung des Beklagten eine Unterbrechung der Verjährungsfrist abgeleitet (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1497 und die dort zit. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00027.98H.0129.000
Dokumentnummer
JJT_19980129_OGH0002_0060OB00027_98H0000_000