Begründung:
Gesellschafter der O***** GmbH waren DI Georges O***** mit einer Stammeinlage von 7.000 EUR, DI Peter O***** mit einer Stammeinlage von 7.000 EUR, Ing. Thomas T***** mit einer Stammeinlage von 12.250 EUR und Gerhard Z***** mit einer Stammeinlage von 8.750 EUR. Mit Abtretungsvertrag vom 11 6. 2003 hat Gerhard Z***** seinen gesamten Geschäftsanteil an Ing. Thomas T***** übertragen. Mit Abtretungsvertrag vom 4. 7. 2003 haben DI Georges O***** einen Teil seines Geschäftsanteiles, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von 5.250 EUR entspricht, und DI Peter O***** seinen gesamten Geschäftsanteil ebenfalls an Ing. Thomas T***** übertragen. DI Peter O***** und Gerhard Z***** sind aus der Gesellschaft ausgeschieden. In der Generalversammlung vom 4. 7. 2003 wurde Gerhard Z***** als Geschäftsführer abberufen. Zu dem wurden die §§ 1, 3, 8, 9, 13, 15 und 17 des Gesellschaftsvertrages geändert. Die Gesellschaft wird seither von Ing. Thomas T***** als alleinigen Geschäftsführer vertreten.Gesellschafter der O***** GmbH waren DI Georges O***** mit einer Stammeinlage von 7.000 EUR, DI Peter O***** mit einer Stammeinlage von 7.000 EUR, Ing. Thomas T***** mit einer Stammeinlage von 12.250 EUR und Gerhard Z***** mit einer Stammeinlage von 8.750 EUR. Mit Abtretungsvertrag vom 11 6. 2003 hat Gerhard Z***** seinen gesamten Geschäftsanteil an Ing. Thomas T***** übertragen. Mit Abtretungsvertrag vom 4. 7. 2003 haben DI Georges O***** einen Teil seines Geschäftsanteiles, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von 5.250 EUR entspricht, und DI Peter O***** seinen gesamten Geschäftsanteil ebenfalls an Ing. Thomas T***** übertragen. DI Peter O***** und Gerhard Z***** sind aus der Gesellschaft ausgeschieden. In der Generalversammlung vom 4. 7. 2003 wurde Gerhard Z***** als Geschäftsführer abberufen. Zu dem wurden die Paragraphen eins, 3, 8, 9,, 13, 15 und 17 des Gesellschaftsvertrages geändert. Die Gesellschaft wird seither von Ing. Thomas T***** als alleinigen Geschäftsführer vertreten.
§ 15 des Gesellschaftsvertrages lautet nunmehr:Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages lautet nunmehr:
"Ausschluss:
(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis von deren Beteiligung abzutreten und sind diese verpflichtet, den Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Beteiligung zu übernehmen, wenn dies die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dem betroffenen Gesellschafter dabei kein Stimmrecht zusteht, aus einem der folgenden Gründe beschließen:
a) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
b) Begehen gerichtlich strafbarer Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft.
(2) In diesem Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter den gemäß § 13 (4) ermittelten Abfindungsbetrag. Für die Fälligkeit des Abfindungsbetrages gilt § 13 (3)."(2) In diesem Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter den gemäß Paragraph 13, (4) ermittelten Abfindungsbetrag. Für die Fälligkeit des Abfindungsbetrages gilt Paragraph 13, (3)."
§ 12 des Gesellschaftsvertrages sieht im Fall der Teilung und der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter binnen sechs Monaten nach Erhalt des schriftlichen Anbotes vor, wobei die Abtretungspreise einvernehmlich festzulegen sind oder, wenn keine Einigung zustandekommt, in Anwendung des Wiener Verfahrens (Richtlinien zur Ermittlung der gemeinen Werte von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen in der jeweils gültigen Fassung) zu ermitteln ist und dieser in zwei gleich hohen Raten, zahlbar binnen zwölf Monaten bzw 24 Monaten nach erfolgter Abtretung zu entrichten ist. Ein derartiges Aufgriffsrecht der Gesellschafter wurde in § 13 auch für den Fall der Erbfolge vereinbart, wobei gemäß § 13 Abs 3 der Abtretungspreis für den Fall, dass der Geschäftsanteil im Erbweg oder durch Vermächtnis an die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters und/oder deren Nachkommen fällt und diese nicht bereits Gesellschafter sind, ebenfalls in Anwendung des Wiener Verfahrens zu ermitteln ist und die Zahlung in zwei Raten, fällig 12 Monate bzw. 24 Monate nach Abtretung des Geschäftsanteiles durch die Erben an die übernahmeberechtigten Gesellschafter zu erfolgen hat. In § 13 Abs 4 wurde für den Fall, dass der Geschäftsanteil oder Teile desselben im Erbweg nicht an die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters und/oder dessen Nachkommen in gerader Linie fallen, vereinbart, dass sich der gemäß Abs 3 ermittelte Abtretungspreis um ein Drittel vermindert.Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages sieht im Fall der Teilung und der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter binnen sechs Monaten nach Erhalt des schriftlichen Anbotes vor, wobei die Abtretungspreise einvernehmlich festzulegen sind oder, wenn keine Einigung zustandekommt, in Anwendung des Wiener Verfahrens (Richtlinien zur Ermittlung der gemeinen Werte von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen in der jeweils gültigen Fassung) zu ermitteln ist und dieser in zwei gleich hohen Raten, zahlbar binnen zwölf Monaten bzw 24 Monaten nach erfolgter Abtretung zu entrichten ist. Ein derartiges Aufgriffsrecht der Gesellschafter wurde in Paragraph 13, auch für den Fall der Erbfolge vereinbart, wobei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Abtretungspreis für den Fall, dass der Geschäftsanteil im Erbweg oder durch Vermächtnis an die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters und/oder deren Nachkommen fällt und diese nicht bereits Gesellschafter sind, ebenfalls in Anwendung des Wiener Verfahrens zu ermitteln ist und die Zahlung in zwei Raten, fällig 12 Monate bzw. 24 Monate nach Abtretung des Geschäftsanteiles durch die Erben an die übernahmeberechtigten Gesellschafter zu erfolgen hat. In Paragraph 13, Absatz 4, wurde für den Fall, dass der Geschäftsanteil oder Teile desselben im Erbweg nicht an die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters und/oder dessen Nachkommen in gerader Linie fallen, vereinbart, dass sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Abtretungspreis um ein Drittel vermindert.
Mit der am 23. 7. 2003 beim Erstgericht eingelangten Eingabe beantragte die Gesellschaft unter Vorlage der in Notariatsaktsform errichteten Abtretungsverträge vom 11. 6. 2003 und 4. 7. 2003, des Protokolles über die außerordentliche Generalversammlung vom 4. 7. 2003, des Gesellschaftsvertrages und eines Geschäftsführersverzeichnisses, im Firmenbuch folgende Eintragungen vorzunehmen: Verminderung der Stammeinlage des DI Georges O***** auf 1.750 EUR, Erhöhung der Stammeinlage des Ing. Thomas T***** auf 33.250 EUR, Löschung der Gesellschafter DI Peter O***** und Gerhard Z*****, Löschung des Geschäftsführers Gerhard Z***** und Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1, 3, 8, 9, 13, 15 und 17.Mit der am 23. 7. 2003 beim Erstgericht eingelangten Eingabe beantragte die Gesellschaft unter Vorlage der in Notariatsaktsform errichteten Abtretungsverträge vom 11. 6. 2003 und 4. 7. 2003, des Protokolles über die außerordentliche Generalversammlung vom 4. 7. 2003, des Gesellschaftsvertrages und eines Geschäftsführersverzeichnisses, im Firmenbuch folgende Eintragungen vorzunehmen: Verminderung der Stammeinlage des DI Georges O***** auf 1.750 EUR, Erhöhung der Stammeinlage des Ing. Thomas T***** auf 33.250 EUR, Löschung der Gesellschafter DI Peter O***** und Gerhard Z*****, Löschung des Geschäftsführers Gerhard Z***** und Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Paragraphen eins, 3, 8, 9, 13, 15 und 17,
Das Erstgericht forderte die Gesellschaft auf, binnen drei Wochen § 15 des Gesellschaftsvertrages zu ändern, weil die Bestimmung des Abs 2 iVm Abs 1 lit a eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Masseverwalters darstelle.Das Erstgericht forderte die Gesellschaft auf, binnen drei Wochen Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages zu ändern, weil die Bestimmung des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Masseverwalters darstelle.
In ihrer fristgerecht erstatteten Stellungnahme lehnte die Gesellschaft die aufgetragene Änderung ab. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Gesellschafter im Fall seines Konkurses von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall sei eine Abfindungsbeschränkung nur bei Buchwertklauseln unzulässig. Hier orientiere sich der Abfindungsbetrag aber am weit höheren Verkehrswert des Anteiles. Der Abfindungsbetrag könne im Übrigen bis auf 50 % des Anteilswertes reduziert werden. Die Reduzierung des Abfindungsbetrages sei sachlich gerechtfertigt, weil die verbleibenden Gesellschafter im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters oft zur Unzeit kurzfristig die finanziellen Mittel für die Abfindung bereitstellen müssten. In die Rechte des Masseverwalters, dessen Zustimmung zum Ausschluss nicht erforderlich sei, werde nicht eingegriffen. Er habe überdies die Möglichkeit, die Abfindungsklausel anzufechten.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch zur Gänze ab. In der Reduzierung des Abtretungspreises von 1/3 im Fall des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sei eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Masseverwalters zu erblicken, dessen Pflicht es sei, den größtmöglichen Erlös für die Masse zu lukrieren. Darüber hinaus greife die Bestimmung auch in Rechte der Gläubiger des insolventen Gesellschafters ein. Schon das Firmenbuchgericht habe dafür Sorge zu tragen, dass unzulässige Bestimmungen nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen würden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes insoweit, als damit der Änderungsantrag betreffend § 15 des Gesellschaftsvertrages abgewiesen wurde (Punkt 1. seiner Entscheidung). Im Übrigen hob es den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, insoweit zu begründende Entscheidung auf (Punkt 2.). Das Rekursgericht halte an seiner in der Entscheidung 5 R 264/84 (NZ 1987, 323) vertretenen Ansicht fest, dass eine Abtretungspflicht des Gesellschafters im Konkursfall zulässig vereinbart werden könne und eine in der Satzung vorgesehene Übernahme des Geschäftsanteiles durch die übrigen Gesellschafter selbst zu einem nicht vollwertigen Entgelt dann nicht zu beanstanden sei, wenn sie auch für andere Fälle des Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart sei. Die in § 15 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung stelle daher insoweit eine die Gläubiger diskriminierende Klausel dar, als die im Insolvenzfall eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern eingeräumte Möglichkeit der Beschlussfassung zur Einziehung ohne vollwertiges Entgelt nicht auf alle vergleichbaren Fälle der Ausschließung aus wichtigem Grund vorgesehen sei. Eine unzulässige Satzungsbestimmung sei vom Firmenbuchgericht im Rahmen der sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG abzuleitenden amtswegigen Prüfpflicht der Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht wahrzunehmen. Das Eintragungshindernis führe aber mangels eines Zusammenhanges mit den übrigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht zur Abweisung des gesamten Eintragungsgesuches. Für die Abweisung der weiteren Anträge enthalte der angefochtene Beschluss keine Begründung und sei daher nichtig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung über die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters im Insolvenzfall gegen einen nicht vollwertigen Abtretungspreis fehle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes insoweit, als damit der Änderungsantrag betreffend Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages abgewiesen wurde (Punkt 1. seiner Entscheidung). Im Übrigen hob es den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, insoweit zu begründende Entscheidung auf (Punkt 2.). Das Rekursgericht halte an seiner in der Entscheidung 5 R 264/84 (NZ 1987, 323) vertretenen Ansicht fest, dass eine Abtretungspflicht des Gesellschafters im Konkursfall zulässig vereinbart werden könne und eine in der Satzung vorgesehene Übernahme des Geschäftsanteiles durch die übrigen Gesellschafter selbst zu einem nicht vollwertigen Entgelt dann nicht zu beanstanden sei, wenn sie auch für andere Fälle des Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart sei. Die in Paragraph 15, des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung stelle daher insoweit eine die Gläubiger diskriminierende Klausel dar, als die im Insolvenzfall eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern eingeräumte Möglichkeit der Beschlussfassung zur Einziehung ohne vollwertiges Entgelt nicht auf alle vergleichbaren Fälle der Ausschließung aus wichtigem Grund vorgesehen sei. Eine unzulässige Satzungsbestimmung sei vom Firmenbuchgericht im Rahmen der sich aus Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG abzuleitenden amtswegigen Prüfpflicht der Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht wahrzunehmen. Das Eintragungshindernis führe aber mangels eines Zusammenhanges mit den übrigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht zur Abweisung des gesamten Eintragungsgesuches. Für die Abweisung der weiteren Anträge enthalte der angefochtene Beschluss keine Begründung und sei daher nichtig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung über die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters im Insolvenzfall gegen einen nicht vollwertigen Abtretungspreis fehle.
Der gegen Punkt 1. des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig und berechtigt.