Aus der Begründung:
Vor Erledigung der auf die Bestimmungen des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO. gestützten Revision ist die Prozeßfähigkeit des Klägers zu prüfen; nur wenn sie gegeben ist, kann der Kläger für die Unschlüssigkeit seines Vorbringens durch Abweisung seines Klagebegehrens prozessual verantwortlich gemacht werden. Da die Unterinstanzen ungeachtet der Bestimmung des § 6 ZPO., daß der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen ist, zu dieser Frage nicht Stellung genommen haben, hat sie der Oberste Gerichtshof selbst aufzurollen und die erforderlichen Aufträge zu erteilen (vgl. hiezu JBl. 1957 S. 131).Vor Erledigung der auf die Bestimmungen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO. gestützten Revision ist die Prozeßfähigkeit des Klägers zu prüfen; nur wenn sie gegeben ist, kann der Kläger für die Unschlüssigkeit seines Vorbringens durch Abweisung seines Klagebegehrens prozessual verantwortlich gemacht werden. Da die Unterinstanzen ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 6, ZPO., daß der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen ist, zu dieser Frage nicht Stellung genommen haben, hat sie der Oberste Gerichtshof selbst aufzurollen und die erforderlichen Aufträge zu erteilen vergleiche hiezu JBl. 1957 S. 131).
Dabei ist davon auszugehen, daß die Auffassung des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, es bestehe nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein Grund für eine Entmündigung des Klägers, für das Prozeßgericht nicht bindend ist; bestehen die Bedenken weiter, muß es die Prozeßfähigkeit durch eigene Erhebungen prüfen und diese Frage selbst beurteilen (vgl. dazu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 151 ff.). Hat dies der Prozeßrichter unterlassen, dann ist es im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Darum hat der Oberste Gerichtshof zunächst den Akt des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf (L 6/59) eingesehen. Daraus ergibt sich, daß der damals zugezogene Sachverständige sein Gutachten dahin erstattete, bei dem am 29. Dezember 1885 geborenen Kläger handle es sich zunächst um eine im Beruf erworbene und durch das Alter verstärkte, beiderseitige Schwerhörigkeit, die sich wohl besonders beim Abhören komplizierter Besprechungen störend auswirke; die Neigung zu einer gewissen Querulanz und zur Verfolgung von Ideen, die sich bei ihm festgesetzt hätten und um materielle Wiedergutmachung drehten, seien Erscheinungen, die sich im vorgerückten Alter häufig zeigten, aber noch in physiologischen Grenzen lägen; eine weitergehende Herabsetzung der Urteilsfähigkeit, die als Geistesschwäche zu werten wäre und ihn außerstande setzen würde, alle seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen, oder eine Geisteskrankheit seien beim Kläger nicht nachweisbar gewesen. Schon dies läßt erkennen, daß es sich hier um einen Grenzfall handeln könnte.Dabei ist davon auszugehen, daß die Auffassung des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, es bestehe nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein Grund für eine Entmündigung des Klägers, für das Prozeßgericht nicht bindend ist; bestehen die Bedenken weiter, muß es die Prozeßfähigkeit durch eigene Erhebungen prüfen und diese Frage selbst beurteilen vergleiche dazu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 151 ff.). Hat dies der Prozeßrichter unterlassen, dann ist es im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Darum hat der Oberste Gerichtshof zunächst den Akt des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf (L 6/59) eingesehen. Daraus ergibt sich, daß der damals zugezogene Sachverständige sein Gutachten dahin erstattete, bei dem am 29. Dezember 1885 geborenen Kläger handle es sich zunächst um eine im Beruf erworbene und durch das Alter verstärkte, beiderseitige Schwerhörigkeit, die sich wohl besonders beim Abhören komplizierter Besprechungen störend auswirke; die Neigung zu einer gewissen Querulanz und zur Verfolgung von Ideen, die sich bei ihm festgesetzt hätten und um materielle Wiedergutmachung drehten, seien Erscheinungen, die sich im vorgerückten Alter häufig zeigten, aber noch in physiologischen Grenzen lägen; eine weitergehende Herabsetzung der Urteilsfähigkeit, die als Geistesschwäche zu werten wäre und ihn außerstande setzen würde, alle seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen, oder eine Geisteskrankheit seien beim Kläger nicht nachweisbar gewesen. Schon dies läßt erkennen, daß es sich hier um einen Grenzfall handeln könnte.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstrichters anläßlich der eingehenden und zeitraubenden Befragung am 14. November 1959, die übrigens durch den Eindruck der protokollierten Fragebeantwortung durchaus gedeckt erscheinen, verstärken aber darüber hinaus nur noch den Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers. Der Oberste Gerichtshof erachtet es darum für erforderlich, zunächst eine gerichtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Nach Erstattung des Gutachtens wird der Erstrichter den Akt wiederum vorzulegen haben.