Die am 17. Dezember 1870 geborene Therese S. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Juni 1962 wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigt; am 25. Dezember 1963 ist sie verstorben. Ihre beiden Kinder Anton S. und Maria W. hatte sie mit Testament vom 23. November 1960 zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Ihre weiteren Kinder Leopold S. und Anna D. hatte sie auf den Pflichtteil beschränkt, Johann S. als abgefertigt erklärt. Die beiden Erstgenannten gaben auf Grund des Testamentes, die drei Letztgenannten auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab.
Mit den Kaufverträgen vom 21. Jänner und 31. Mai 1960 sowie vom 30. Mai und 27. September 1961 hatte die Erblasserin ihrem Sohn Anton S. und dessen Gattin Theresia S. verschiedene Anteile der Liegenschaften EZ. 1030, 1031 und 1032 der KG. Simmering verkauft.
Auf Antrag der drei gesetzlichen Erben und der Testamentserbin Maria W. bestellte das Erstgericht mit seinen Beschlüssen vom 25. Mai und 11. Juni 1964 den Rechtsanwalt Dr. Karl K. zum Verlassenschaftskurator, beauftragte ihn, zum Antrag dieser Erben, die Anfechtung der erwähnten Kaufverträge zu genehmigen, Stellung zu nehmen, und ermächtigte ihn sodann abhandlungsbehördlich, eine Klage auf Nichtigerklärung der Kaufverträge einzubringen. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht dahin abgeändert, daß die Anträge der vier genannten Erben abgewiesen wurden, vom Obersten Gerichtshof aber im vollen Umfang wiederhergestellt.
Dr. K. brachte namens der Verlassenschaft zu ... des Landesgerichtes für ZRS. Wien gegen Anton und Theresia S. die Klage auf Nichtigerklärung der Verträge ein und stützte sie darauf, daß die am 22. Juni 1962 wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigte Erblasserin auch schon im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht mehr handlungsfähig gewesen sei.
Mit Beschluß vom 26. 4. 1965 verfügte nunmehr des Erstgericht, daß
I. den Testamentserben Anton S. und Maria W. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werde,römisch eins. den Testamentserben Anton S. und Maria W. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werde,
II. der Verlassenschaftskurator Dr. Karl K. seines Amtes enthoben werde,römisch zwei. der Verlassenschaftskurator Dr. Karl K. seines Amtes enthoben werde,
IlI. Maria W. ermächtigt werde, an Stelle des Verlassenschaftskurators als Vertreterin der Verlassenschaft in den Rechtsstreit einzutreten und ihn fortzusetzen,Ilrömisch eins. Maria W. ermächtigt werde, an Stelle des Verlassenschaftskurators als Vertreterin der Verlassenschaft in den Rechtsstreit einzutreten und ihn fortzusetzen,
IV. der Verlassenschaftsakt dem Gerichtskommissär zur Inventarisierung des Nachlasses und Beendigung der Abhandlungspflege übermittelt werde.römisch vier. der Verlassenschaftsakt dem Gerichtskommissär zur Inventarisierung des Nachlasses und Beendigung der Abhandlungspflege übermittelt werde.
Hiezu führte das Erstgericht aus, die gesetzlichen Erben Leopold S., Johann S. und Anna D. hätten inzwischen ihre Erbserklärungen zurückgezogen und erklärt, nur den Pflichtteil zu begehren; sie hätten auch innerhalb der ihnen erteilten sechswöchigen Frist keine Erbrechtsklage eingebracht. Wenn auch gemäß § 806 ABGB. eine rechtskräftig zu Gericht angenommene Erbserklärung nicht widerrufen werden könne, so hätten diese Erben doch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr beteiligen zu wollen und auf jede Antragstellung zu verzichten. Es lägen somit keine widersprechenden Erbserklärungen mehr vor, daher sei den beiden Testamentserben antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen. Dieser bedürfe demnach auch keines Kurators mehr. An seiner Stelle sei die Testamentserbin Maria W., die gemeinsam mit ihren Geschwistern Leopold und Johann S. sowie Anna D. die zwischen der Erblasserin und Anton und Theresia S. abgeschlossenen Kaufverträge anfechte, mit der Fortführung des Prozesses zu betrauen.Hiezu führte das Erstgericht aus, die gesetzlichen Erben Leopold S., Johann S. und Anna D. hätten inzwischen ihre Erbserklärungen zurückgezogen und erklärt, nur den Pflichtteil zu begehren; sie hätten auch innerhalb der ihnen erteilten sechswöchigen Frist keine Erbrechtsklage eingebracht. Wenn auch gemäß Paragraph 806, ABGB. eine rechtskräftig zu Gericht angenommene Erbserklärung nicht widerrufen werden könne, so hätten diese Erben doch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr beteiligen zu wollen und auf jede Antragstellung zu verzichten. Es lägen somit keine widersprechenden Erbserklärungen mehr vor, daher sei den beiden Testamentserben antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen. Dieser bedürfe demnach auch keines Kurators mehr. An seiner Stelle sei die Testamentserbin Maria W., die gemeinsam mit ihren Geschwistern Leopold und Johann S. sowie Anna D. die zwischen der Erblasserin und Anton und Theresia S. abgeschlossenen Kaufverträge anfechte, mit der Fortführung des Prozesses zu betrauen.
Das Rekursgericht gab weder dem gegen Punkt II des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs des Verlassenschaftskurators noch dem gegen die Punkte II und IV gerichteten Rekurs der die Kaufverträge anfechtenden Erben, wohl aber dem gegen Punkt III gerichteten Rekurs des Anton S. Folge. Es bestätigte demgemäß die Punkte I, II und IV des erstgerichtlichen Beschlusses, hob aber dessen Punkt III auf.Das Rekursgericht gab weder dem gegen Punkt römisch zwei des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs des Verlassenschaftskurators noch dem gegen die Punkte römisch zwei und römisch vier gerichteten Rekurs der die Kaufverträge anfechtenden Erben, wohl aber dem gegen Punkt römisch drei gerichteten Rekurs des Anton S. Folge. Es bestätigte demgemäß die Punkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier des erstgerichtlichen Beschlusses, hob aber dessen Punkt römisch drei auf.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Testamentserben gemäß Punkt I des erstgerichtlichen Beschlusses unangefochten geblieben sei. Beide seien in Ansehung der Verlassenschaft Gemeinschafter im Sinne des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB. Da der Nachlaß durch sie vertreten werde, bestehe zwar kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators, es könne aber auch nicht einer der beiden Gemeinschafter mit der Vertretung betraut werden, sondern es müsse nach den Vorschriften der §§ 833 ff. ABGB. vorgegangen werden. Daß Anton S. in dem Prozeß wegen Anfechtung der Kaufverträge Beklagter ist, hindere nicht, daß auch auf Seite der klagenden Verlassenschaft sein Wille im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sei. Die Verwaltung des Nachlasses könne von dessen Genuß im Sinne des § 145 AußStrG. nicht getrennt werden. Solange keine Entscheidung nach § 835 letzter Satz ABGB. ergangen sei, stehe die Nachlaßverwaltung beiden Gemeinschaftern zu und es könnten nicht gewisse Verwaltungsmaßnahmen einem allein übertragen werden. Die den Gegenstand des Prozesses bildenden Liegenschaftsanteile stunden im bücherlichen Eigentum Dritter und seien zuletzt weder im Besitz noch im Eigentum der Erblasserin gewesen. Es liege daher kein Grund vor, mit der Abhandlungspflege bis zur Beendigung des Rechtsstreites innezuhalten.Das Rekursgericht ging davon aus, daß die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Testamentserben gemäß Punkt römisch eins des erstgerichtlichen Beschlusses unangefochten geblieben sei. Beide seien in Ansehung der Verlassenschaft Gemeinschafter im Sinne des 16. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des ABGB. Da der Nachlaß durch sie vertreten werde, bestehe zwar kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators, es könne aber auch nicht einer der beiden Gemeinschafter mit der Vertretung betraut werden, sondern es müsse nach den Vorschriften der Paragraphen 833, ff. ABGB. vorgegangen werden. Daß Anton S. in dem Prozeß wegen Anfechtung der Kaufverträge Beklagter ist, hindere nicht, daß auch auf Seite der klagenden Verlassenschaft sein Wille im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sei. Die Verwaltung des Nachlasses könne von dessen Genuß im Sinne des Paragraph 145, AußStrG. nicht getrennt werden. Solange keine Entscheidung nach Paragraph 835, letzter Satz ABGB. ergangen sei, stehe die Nachlaßverwaltung beiden Gemeinschaftern zu und es könnten nicht gewisse Verwaltungsmaßnahmen einem allein übertragen werden. Die den Gegenstand des Prozesses bildenden Liegenschaftsanteile stunden im bücherlichen Eigentum Dritter und seien zuletzt weder im Besitz noch im Eigentum der Erblasserin gewesen. Es liege daher kein Grund vor, mit der Abhandlungspflege bis zur Beendigung des Rechtsstreites innezuhalten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Anton S. nicht, aber dem Rekurse des Leopold S., der Anna D., des Johann S. und der Maria W. teilweise Folge und hob Punkt II und III des erstgerichtlichen Beschlusses auf.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Anton S. nicht, aber dem Rekurse des Leopold S., der Anna D., des Johann S. und der Maria W. teilweise Folge und hob Punkt römisch zwei und römisch drei des erstgerichtlichen Beschlusses auf.