1. Das Erstgericht verfügte, dass der zusammen mit dem Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands eingebrachte Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers in einem eigenen Verfahren behandelt wird. Der Stiftungsprüfer wurde zur Äußerung aufgefordert. Über den Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers wurde noch nicht entschieden. Im Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht über die im Zusammenhang mit der Abberufung des Stiftungsvorstands gestellten Anträge entschied, rügten die Antragsteller, dass über ihren Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers nicht entschieden worden sei. Das Rekursgericht wies den Rekurs insoweit als unzulässig zurück, weil auch im Außerstreitverfahren Teilbeschlüsse zulässig seien (§ 36 Abs 2 AußStrG).1. Das Erstgericht verfügte, dass der zusammen mit dem Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands eingebrachte Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers in einem eigenen Verfahren behandelt wird. Der Stiftungsprüfer wurde zur Äußerung aufgefordert. Über den Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers wurde noch nicht entschieden. Im Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht über die im Zusammenhang mit der Abberufung des Stiftungsvorstands gestellten Anträge entschied, rügten die Antragsteller, dass über ihren Antrag auf Abberufung des Stiftungsprüfers nicht entschieden worden sei. Das Rekursgericht wies den Rekurs insoweit als unzulässig zurück, weil auch im Außerstreitverfahren Teilbeschlüsse zulässig seien (Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG).
Nach Meinung der Rechtsmittelwerber ist ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung zulässig, weil eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende, im Umstand der Nichtübermittlung der Stellungnahme des Stiftungsprüfers durch das Erstgericht an die Antragsteller gelegene schwerwiegende Verfahrensverletzung (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gegeben sei.
Der angebliche Verfahrensverstoß ist für die Rechtsfrage, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, ohne jede Relevanz.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103).
In der ausführlich begründeten Auffassung des Rekursgerichts, dass die Behauptung, die Ausschüttungen der Privatstiftung an die Begünstigten hätten „Unterhaltscharakter" und das Konto der Erstantragstellerin sei um rund 18.000 EUR überzogen, nach den Umständen des Anlassfalls eine konkrete Gefährdung im Sinn des § 381 Abs 2 zweiter Fall EO nicht darlegt, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Gleiches trifft auf die Beurteilung des Rekursgerichts zu, dass unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Behauptungen der Antragsteller das schadensbegründende Verhalten der früheren Mitglieder des Stiftungsvorstands die Tatbestände der §§ 153 Abs 1 und Abs 2, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB erfüllte, deshalb gemäß § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung käme und daher die behauptete wegen Untätigkeit der Antragsgegner unmittelbar drohende Verjährung nicht angenommen werden könne. Die Rechtsmittelwerber machen in diesem Zusammenhang geltend, es treffe zwar zu, dass nach ihrer Auffassung und „teilweise auch des akutellen Stiftungsvorstands" das Verhalten des früheren Stiftungsvorstands strafrechtswidrig sei. Es bleibe aber offen, ob diese Rechtsauffassung von den zuständigen Gerichten geteilt werde. Es könnte somit der Fall eintreten, dass die Privatstiftung Schadenersatzansprüche habe, die nicht auf strafgesetzwidrigem Verhalten, sondern auf (grob) fahrlässigem Verhalten der früheren Mitglieder des Stiftungsvorstands beruhten. Dem ist nur zu erwidern, dass die Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens zur konkreten Gefährdung (zu einem drohenden unwiederbringlichen Schaden) aufgrund der Behauptungen der Antragsteller in erster Instanz zu erfolgen hat. Die weiteren Tatsachenbehauptungen im Revisionsrekurs, aus denen abgeleitet wird, dass Regressansprüche oder Schadenersatzansprüche der Stiftung oder der Begünstigten gegen die Antragsgegner mangels vorwerfbaren Verhaltens scheitern könnten, sind unbeachtliche Neuerungen.In der ausführlich begründeten Auffassung des Rekursgerichts, dass die Behauptung, die Ausschüttungen der Privatstiftung an die Begünstigten hätten „Unterhaltscharakter" und das Konto der Erstantragstellerin sei um rund 18.000 EUR überzogen, nach den Umständen des Anlassfalls eine konkrete Gefährdung im Sinn des Paragraph 381, Absatz 2, zweiter Fall EO nicht darlegt, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Gleiches trifft auf die Beurteilung des Rekursgerichts zu, dass unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Behauptungen der Antragsteller das schadensbegründende Verhalten der früheren Mitglieder des Stiftungsvorstands die Tatbestände der Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB erfüllte, deshalb gemäß Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung käme und daher die behauptete wegen Untätigkeit der Antragsgegner unmittelbar drohende Verjährung nicht angenommen werden könne. Die Rechtsmittelwerber machen in diesem Zusammenhang geltend, es treffe zwar zu, dass nach ihrer Auffassung und „teilweise auch des akutellen Stiftungsvorstands" das Verhalten des früheren Stiftungsvorstands strafrechtswidrig sei. Es bleibe aber offen, ob diese Rechtsauffassung von den zuständigen Gerichten geteilt werde. Es könnte somit der Fall eintreten, dass die Privatstiftung Schadenersatzansprüche habe, die nicht auf strafgesetzwidrigem Verhalten, sondern auf (grob) fahrlässigem Verhalten der früheren Mitglieder des Stiftungsvorstands beruhten. Dem ist nur zu erwidern, dass die Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens zur konkreten Gefährdung (zu einem drohenden unwiederbringlichen Schaden) aufgrund der Behauptungen der Antragsteller in erster Instanz zu erfolgen hat. Die weiteren Tatsachenbehauptungen im Revisionsrekurs, aus denen abgeleitet wird, dass Regressansprüche oder Schadenersatzansprüche der Stiftung oder der Begünstigten gegen die Antragsgegner mangels vorwerfbaren Verhaltens scheitern könnten, sind unbeachtliche Neuerungen.
3. Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Abberufung des Stiftungsvorstands durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, weil von ihrer Lösung die Entscheidung im Hinblick auf die nicht korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine konkrete Gefährdung nicht dargetan wurde, nicht abhängt.3. Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Abberufung des Stiftungsvorstands durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil von ihrer Lösung die Entscheidung im Hinblick auf die nicht korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine konkrete Gefährdung nicht dargetan wurde, nicht abhängt.
4. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).4. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).