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Entscheidung 6 Ob 276/97z×

Entscheidung 6 Ob 276/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob276/97z

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude P*****, und 2. Renate S*****, beide vertreten durch Dr.Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigungen infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1997, GZ 41 R 343/97b-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO hinsichtlich der Regel des Absatzes 2 leg cit gilt nur für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN umfaßt aber lediglich Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen ..... Eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag liegt aber nach der ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin nicht vor, sodaß ein Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 2, erforderlich und nachzuholen ist.

Anmerkung

E47838 06A02767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00276.97Z.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0060OB00276_97Z0000_000