Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelauschluss gilt nicht nur für bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern auch für Entscheidungen, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Der von der Lehre geforderten analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem ÖJZ 1993, 145; Böhm, ecolex 1992, 689) ist der Oberste Gerichtshof schon mehrfach entgegengetreten (JBl 1994, 264; RZ 1994/66; RZ 1995/82; RIS-Justiz RS0007169).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelauschluss gilt nicht nur für bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern auch für Entscheidungen, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Der von der Lehre geforderten analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem ÖJZ 1993, 145; Böhm, ecolex 1992, 689) ist der Oberste Gerichtshof schon mehrfach entgegengetreten (JBl 1994, 264; RZ 1994/66; RZ 1995/82; RIS-Justiz RS0007169).
Unter den hier gegebenen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a AußStrG einen (binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muss mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden werden und hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Das Fehlen des ausdrücklichen Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern, schadet nicht, weil die Inhaltserfordernisse eines fristgebundenen Antrags im Wege eines Verbesserungsverfahrens nachgetragen werden können (§ 84 Abs 3 ZPO).Unter den hier gegebenen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, AußStrG einen (binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muss mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden werden und hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Das Fehlen des ausdrücklichen Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern, schadet nicht, weil die Inhaltserfordernisse eines fristgebundenen Antrags im Wege eines Verbesserungsverfahrens nachgetragen werden können (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO).
Der vom Rechtsmittelwerber rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz war daher keinesfalls dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob ein Verbesserungsauftrag erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.