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Entscheidung 6 Ob 279/01z×

Entscheidung 6 Ob 279/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob279/01z

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 80040g eingetragenen P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in M*****, wegen Offenlegung eines Jahresabschlusses, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer Peter E*****, und Mag. Wolfgang H*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. September 2001, GZ 6 R 162/01p-7, womit dem Rekurs der Gesellschaft und der beiden Geschäftsführer gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 31. Juli 2001, GZ 34 Fr 4701/00k-4, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die damit verbundenen Anträge auf

  1. Ziffer eins
    Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 8, OGHG;
  3. Ziffer 3
    Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs;
  4. Ziffer 4
    Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
  5. Ziffer 5
    Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof
werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Firmenbuchgericht verhängte über die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft mbH die angedrohten Zwangsstrafen von je 10.000 S wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1998 aus 1999,.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und der beiden Geschäftsführer nicht Folge. Es lehnte unter Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung die Rechtsansicht der Rekurswerber ab, dass die Offenlegungspflichten verfassungswidrige Eingriffe in Grundrechte darstellten und dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien gegen Grundrechte der MRK oder Grundwerte der Europäischen Gemeinschaft verstießen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen des gegen den Obersten Gerichtshof erhobenen Vorwurfs der Pflichtwidrigkeit (wegen Nichteinleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH) zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und der beiden Geschäftsführer ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Den Rekurswerbern ist die oberstgerichtliche Rechtsprechung schon auf Grund der in ihrem Verfahren ergangenen Vorentscheidungen 6 Ob 77/00t und 6 Ob 54/01m bekannt. Entgegen ihrer Auffassung sind die im Revisionsrekurs vorgetragenen "neuen" Gesichtspunkte im Wesentlichen nur eine Wiederholung schon behandelter und abgelehnter Argumente (zuletzt 6 Ob 202/01a). Aus dem Umstand, dass ein zweites Landesgericht beim EuGH zur Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften und der Oberste Gerichtshof zum Thema der Offenlegung von Einkommensdaten (im Anschluss an ein Ersuchen des Verfassungsgerichtshofs) um eine Vorabentscheidung des EuGH ersuchten, ergeben sich keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Europäische Grundrechtscharta. Mit dieser wurden keine neuen, mit der Offenlegungspflicht kollidierenden Grundrechte eingeführt.

Auch mit der weiters bekämpften Höhe der Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG releviert.

Anmerkung

E64299 6Ob279.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00279.01Z.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0060OB00279_01Z0000_000